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Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.

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zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten.

Aber an Feyrtagen / daran der Catechismus vnderlassen / soll ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyrabendt / gehalten werden.

Am Wercktag.

In einer jetlichen Statt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jetlichen Dorff ein tag / so dem ort vnd volck am gelegnesten sein würdt / mit solcher ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein teütschen Psalmen singe / vnd werde mit gewonlichem segen beschlossen.

Ordnung der Ee einlaitung.

Es ist wol vnd Christlich be-

zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten.

Aber an Feyrtagen / daran der Catechismus vnderlassen / soll ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyrabendt / gehalten werden.

Am Wercktag.

In einer jetlichen Statt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jetlichen Dorff ein tag / so dem ort vnd volck am gelegnesten sein würdt / mit solcher ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein teütschen Psalmen singe / vnd werde mit gewonlichem segen beschlossen.

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[0168] zeit / wie es die gelegenheit des orts vnd volcks erleiden mag / halten. Aber an Feyrtagen / daran der Catechismus vnderlassen / soll ein Vesper / wie am Sambstag oder Feyrabendt / gehalten werden. Am Wercktag. In einer jetlichen Statt / soll alle Wochen zwen tag / vnd in einem jetlichen Dorff ein tag / so dem ort vnd volck am gelegnesten sein würdt / mit solcher ordnung geprediget werden / das man anfangs vor der Predig Psalmen / dergleichen nach der Predig jedes mals ein teütschen Psalmen singe / vnd werde mit gewonlichem segen beschlossen. Ordnung der Ee einlaitung. Es ist wol vnd Christlich be-

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/168>, abgerufen am 21.11.2024.