Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll. N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichen ee- das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vñ ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll. N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichẽ ee- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0171" n="LXXXIIII"/> das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vñ ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.</p> </div> <div> <head>Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll.</head><lb/> <p>N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichẽ ee- </p> </div> </body> </text> </TEI> [LXXXIIII/0171]
das man sich möge erkundigen / ob solche Leüt nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / on alle hindernuß Eelich mögen bei einander wonen / vnd nit heüt auß vnwissenheit züsamen geben werden / die man darnach mit schand vñ ergernuß wider von einander scheiden müsse / Darumb soll man fürohin ein jetlich Bar volck in Stetten vnd Flecken / drei mal vnd auff drei Sontag / auch in einer Kirchen / wenn die gemein bei einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.
Wie man Verlobt Eeleüt verkündigen soll.
N. vnd N. wöllen nach Göttlicher ordnung / züm heiligen Stand der Ee greiffen / begern zü solchem ein gemein Christlich gebett / dz sie disen Christenlichẽ ee-
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. LXXXIIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/171>, abgerufen am 16.02.2025. |