Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555.mit jr eüch der rew über die sünd vor Gott warhafftiglich bekennen / vnd auß der Absolution der verzeihung der sünden / durch Jesum Christum vergwißt vnd versichert werden. Die offenliche Beicht. Ich armer Sünder bekenne mich Gott meinem himmelischen Vatter / das ich leider schwärlich vnnd manigfalt gesündigt hab / nicht allein mit eüsserlichen groben Sünden / sonder vil mehr mit jnnerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweiflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neid / haß vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vnd ich leider so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leid / vnd beger von mit jr eüch der rew über die sünd vor Gott warhafftiglich bekennen / vnd auß der Absolution der verzeihung der sünden / durch Jesum Christum vergwißt vnd versichert werden. Die offenliche Beicht. Ich armer Sünder bekenne mich Gott meinem himmelischen Vatter / das ich leider schwärlich vnnd manigfalt gesündigt hab / nicht allein mit eüsserlichen groben Sünden / sonder vil mehr mit jnnerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweiflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neid / haß vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vnd ich leider so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leid / vnd beger von <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0092"/> mit jr eüch der rew über die sünd vor Gott warhafftiglich bekennen / vnd auß der Absolution der verzeihung der sünden / durch Jesum Christum vergwißt vnd versichert werden.</p> </div> <div> <head>Die offenliche Beicht.</head><lb/> <p>Ich armer Sünder bekenne mich Gott meinem himmelischen Vatter / das ich leider schwärlich vnnd manigfalt gesündigt hab / nicht allein mit eüsserlichen groben Sünden / sonder vil mehr mit jnnerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweiflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neid / haß vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vnd ich leider so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leid / vnd beger von </p> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
mit jr eüch der rew über die sünd vor Gott warhafftiglich bekennen / vnd auß der Absolution der verzeihung der sünden / durch Jesum Christum vergwißt vnd versichert werden.
Die offenliche Beicht.
Ich armer Sünder bekenne mich Gott meinem himmelischen Vatter / das ich leider schwärlich vnnd manigfalt gesündigt hab / nicht allein mit eüsserlichen groben Sünden / sonder vil mehr mit jnnerlicher angeborner blindtheit / vnglauben / zweiflung / kleinmütigkeit / vngedult / hoffart / bösen lüsten / geitz / heimlichen neid / haß vnd mißuergunst / auch andern bösen tücken / wie das mein Herr Gott an mir erkennt / vnd ich leider so volkommenlich nicht erkennen kan / also rewen sie mich / vnd seind mir leid / vnd beger von
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/92 |
Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirche[n]ordnung, wie es mit der Lehre und Ceremonien, im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden soll. Tübingen, 1555, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1555/92>, abgerufen am 16.02.2025. |