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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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wo solches geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich zü straffen.

Darnach sol auch fürnemlich hierinn bedacht werden / das die Substantia, oder dz wesentlich stück eins rechten Christlichen Tauffs / nicht an der menge vnd viele der Ceremonien / so vor diser zeit bey dem Tauff im brauche gewesen / sonder fürnemlich an dem gelegen sey / das der Tauff gereychet werde / im Nammen Gott des Vatters / vnd des Sohns / vnnd des heiligen Geists. Darumb alle Lectiones / Vermanung vnnd Gebet / bey dem Tauff dahin gerichtet werden sollen / das dieses wesenlich stück recht verstanden vnd gebraucht werde.

Das aber das Kindt im tauffen ein oder außgewickelt / eyn oder drey mal begossen / in das wasser eingedaucht / oder mit wasser besprengt werde / ist an jm selbs mittelmässig.

Jedoch dieweil in der Kirchen alles ordenlich vnd zür besserung geschehen soll / haben wir für nützlich bedacht / das die Kindlein außgewickelt / doch allerley gefahr zü verhüten / nicht ins Wasser gedaucht / sondern mit dem Wasser also nackend begossen werden / es were dann sach / das das Kindt so schwach / das es den Lufft oder Kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getauffet werden.

Es sol auch beyd von den Eltern vnd Pfarrherrn fürsehung geschehen / das zü Geuattern des Kindts Tauff / nicht leichtfertige Personen / so inn offentlichen lastern vn büßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gottß förchtige Leuth angenommen werden / darmit nicht durch der Geuattern vnerbarkeit dz heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde.

wo solches geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich zü straffen.

Darnach sol auch fürnemlich hieriñ bedacht werden / das die Substantia, oder dz wesentlich stück eins rechten Christlichen Tauffs / nicht an der menge vnd viele der Ceremoniẽ / so vor diser zeit bey dem Tauff im brauche gewesen / sonder fürnemlich an dem gelegen sey / das der Tauff gereychet werde / im Nam̃en Gott des Vatters / vnd des Sohns / vnnd des heiligen Geists. Darumb alle Lectiones / Vermanung vnnd Gebet / bey dem Tauff dahin gerichtet werden sollen / das dieses wesenlich stück recht verstanden vnd gebraucht werde.

Das aber das Kindt im tauffen ein oder außgewickelt / eyn oder drey mal begossen / in das wasser eingedaucht / oder mit wasser besprengt werde / ist an jm selbs mittelmässig.

Jedoch dieweil in der Kirchen alles ordenlich vnd zür besserung geschehen soll / haben wir für nützlich bedacht / das die Kindlein außgewickelt / doch allerley gefahr zü verhüten / nicht ins Wasser gedaucht / sondern mit dem Wasser also nackend begossen werden / es were dann sach / das das Kindt so schwach / das es den Lufft oder Kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getauffet werden.

Es sol auch beyd von den Eltern vnd Pfarrherrn fürsehung geschehen / das zü Geuattern des Kindts Tauff / nicht leichtfertige Personen / so inn offentlichen lastern vn büßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gottß förchtige Leuth angenommen werden / darmit nicht durch der Geuattern vnerbarkeit dz heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde.

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[0012] wo solches geschehe / gedencken wir dasselb nach gelegenheit des handels ernstlich zü straffen. Darnach sol auch fürnemlich hieriñ bedacht werden / das die Substantia, oder dz wesentlich stück eins rechten Christlichen Tauffs / nicht an der menge vnd viele der Ceremoniẽ / so vor diser zeit bey dem Tauff im brauche gewesen / sonder fürnemlich an dem gelegen sey / das der Tauff gereychet werde / im Nam̃en Gott des Vatters / vnd des Sohns / vnnd des heiligen Geists. Darumb alle Lectiones / Vermanung vnnd Gebet / bey dem Tauff dahin gerichtet werden sollen / das dieses wesenlich stück recht verstanden vnd gebraucht werde. Das aber das Kindt im tauffen ein oder außgewickelt / eyn oder drey mal begossen / in das wasser eingedaucht / oder mit wasser besprengt werde / ist an jm selbs mittelmässig. Jedoch dieweil in der Kirchen alles ordenlich vnd zür besserung geschehen soll / haben wir für nützlich bedacht / das die Kindlein außgewickelt / doch allerley gefahr zü verhüten / nicht ins Wasser gedaucht / sondern mit dem Wasser also nackend begossen werden / es were dann sach / das das Kindt so schwach / das es den Lufft oder Kelte nicht wol leiden möchte / als dann mage es eingewickelt wol getauffet werden. Es sol auch beyd von den Eltern vnd Pfarrherrn fürsehung geschehen / das zü Geuattern des Kindts Tauff / nicht leichtfertige Personen / so inn offentlichen lastern vn büßfertig verhafft / sonder ehrlich vnd Gottß förchtige Leuth angenommen werden / darmit nicht durch der Geuattern vnerbarkeit dz heilig Sacrament des Tauffs / vor der Kirchen geschendet werde.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/12>, abgerufen am 03.05.2024.