Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

Bild:
<< vorherige Seite

So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd.

Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden.

Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vnd Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierinn bestimpt / son der Kirchen jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestimmten zeit des taufs / nit errey chen möchten / so wollen wir außdisen vnd andern hoch wichtigen vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichen zeit / so es von jrenwegen ordenlich begert / vnd sie fürgebracht / getaufft werden. Jedoch achten wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchen versammlung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehalten / vnd ein menge des volcks in der Kirchen beyeinander versammlet / zütauffen fürgetr agen werden / darmit mennigklich bey den Kindertauff nit allein des gebrauchs vnd nutzung destauffs erinnert / son auch Gottes nammen vber dz kindt anzürüffen / vnd den kind vmm ein rechten Chri stlichen glauben / der jm zü rechter entpfahung des tauffs vnd zür seligkeit nötig zü bitten / ermant vnd bewegt wurden.

Wir wöllen aber hiemit niemands gestat haben / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vnd jrriger vnchristlicher meynung in die lenge verzihe / dann

So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd.

Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden.

Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vñ Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hieriñ bestimpt / son der Kirchẽ jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestim̃ten zeit des taufs / nit errey chẽ möchtẽ / so wollẽ wir außdisen vñ andern hoch wichtigẽ vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichẽ zeit / so es von jrenwegẽ ordenlich begert / vñ sie fürgebracht / getaufft werdẽ. Jedoch achtẽ wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchẽ versam̃lung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehaltẽ / vñ ein menge des volcks in der Kirchẽ beyeinander versam̃let / zütauffen fürgetr agẽ werden / darmit meñigklich bey dẽ Kindertauff nit allein des gebrauchs vñ nutzung destauffs eriñert / son auch Gottes nam̃en vber dz kindt anzürüffen / vñ dẽ kind vm̃ ein rechtẽ Chri stlichen glaubẽ / der jm zü rechter entpfahũg des tauffs vñ zür seligkeit nötig zü bittẽ / ermãt vñ bewegt wurdẽ.

Wir wöllẽ aber hiemit niemands gestat habẽ / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vñ jrriger vnchristlicher meynũg in die lẽge verzihe / dañ

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0011" n="4"/>
So ist kein mühe zü sparen /                      darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd.</p>
        <p>Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch                      vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die                      Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg                      Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden.</p>
        <p>Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich                      Ostern vn&#x0303; Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son                      Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hierin&#x0303; bestimpt /                      son der Kirche&#x0303; jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer                      schwacheit halber / die obbestim&#x0303;ten zeit des taufs / nit errey                          che&#x0303; möchte&#x0303; / so wolle&#x0303; wir                      außdisen vn&#x0303; andern hoch wichtige&#x0303; vrsachen / dz die                      kinder zü jeder gebürliche&#x0303; zeit / so es von jrenwege&#x0303; ordenlich begert / vn&#x0303; sie fürgebracht / getaufft werde&#x0303;. Jedoch achte&#x0303; wir es für nützlicher / dz die                      kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirche&#x0303; versam&#x0303;lung vorhanden / son auff den Sontag od                      andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehalte&#x0303; /                          vn&#x0303; ein menge des volcks in der Kirche&#x0303;                      beyeinander versam&#x0303;let / zütauffen fürgetr age&#x0303;                      werden / darmit men&#x0303;igklich bey de&#x0303; Kindertauff nit                      allein des gebrauchs vn&#x0303; nutzung destauffs erin&#x0303;ert                      / son auch Gottes nam&#x0303;en vber dz kindt anzürüffen / vn&#x0303; de&#x0303; kind vm&#x0303; ein rechte&#x0303; Chri stlichen glaube&#x0303; / der jm zü rechter entpfahu&#x0303;g des tauffs vn&#x0303; zür seligkeit nötig zü bitte&#x0303; /                          erma&#x0303;t vn&#x0303; bewegt wurde&#x0303;.</p>
        <p>Wir wölle&#x0303; aber hiemit niemands gestat habe&#x0303; / das er                      mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vn&#x0303;                      jrriger vnchristlicher meynu&#x0303;g in die le&#x0303;ge verzihe                      / dan&#x0303;
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[4/0011] So ist kein mühe zü sparen / darmit er Christlich gehalten / außgetheilt vnd empfangen werd. Vnd anfengklich soll der Widertäuffer jrrthumb / so den jungen vnnd noch vnmündigen Kindern den Tauff abgeschlagen / gentzlich verwoffen sein. Sonder die Kinder als die nicht der geringste theil Gottes volck sein / sollen vermüg Göttlichs Worts vnnd Ordnung getaufft werden. Vnd wiewol vor zeiten in der ersten Kirchen / nür zwo zeit im jar / nemlich Ostern vñ Pfingsten zütauffen verordnet. Jedoch nach dem der Son Gottes vnd seine Aposteln kein sonderliche zeit hieriñ bestimpt / son der Kirchẽ jre freyheit gelassen / auch vil kinder jrer schwacheit halber / die obbestim̃ten zeit des taufs / nit errey chẽ möchtẽ / so wollẽ wir außdisen vñ andern hoch wichtigẽ vrsachen / dz die kinder zü jeder gebürlichẽ zeit / so es von jrenwegẽ ordenlich begert / vñ sie fürgebracht / getaufft werdẽ. Jedoch achtẽ wir es für nützlicher / dz die kinder ausserhalb der not jrer schwacheit / nit / zür zeit / da kein Kirchẽ versam̃lung vorhanden / son auff den Sontag od andere Feyertag / oder auffden Wercktag / da Predig gehaltẽ / vñ ein menge des volcks in der Kirchẽ beyeinander versam̃let / zütauffen fürgetr agẽ werden / darmit meñigklich bey dẽ Kindertauff nit allein des gebrauchs vñ nutzung destauffs eriñert / son auch Gottes nam̃en vber dz kindt anzürüffen / vñ dẽ kind vm̃ ein rechtẽ Chri stlichen glaubẽ / der jm zü rechter entpfahũg des tauffs vñ zür seligkeit nötig zü bittẽ / ermãt vñ bewegt wurdẽ. Wir wöllẽ aber hiemit niemands gestat habẽ / das er mit seins kinds tauff / auß verachtung gefarlicher weiß vñ jrriger vnchristlicher meynũg in die lẽge verzihe / dañ

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/11
Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/11>, abgerufen am 03.12.2024.