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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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nicht wie Ezechiel prediget / den Todt des Sünders /Ezech. 18. sondern das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs verseumen vnd verwahrlosen / sondern sich auff das ehest / on allen verzüg / zü dem Herrn / durch rechtgeschaffne Christliche Büß / bekeren.

Wir reden aber jetzt nit / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten Büß / so wir ohne vnterlaß biß inn Todt tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jhren früchten / so sie biß anher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / durch den glauben gentz lich verziehen vnd vergeben wirdt / Jedoch bleibt dieselbig Erbsünd jrer wirckung halben in vnserm fleysch für vnnd für biß inn den Todt anhengig / vnd seind wir schuldig / das wir von jrentwegen stäte Büß thün / nem lich das wir diesen mangel vnnd gebrechen / in vns vor GOtt erkennen vnnd beklagen / auch von des wegen die Werck vnsers gehorsams nicht für vollkommne Gerechtigkeit halten / noch darauffbawen / sondern vns vor Gott / als stäte Sünder dargeben / vnnd vns allein seiner Barmhertzigkeit / die er vns durch seinen lieben Sohn / vnsern HERREN Ihesum erzeygt hat / vertrösten / Wie auch Dauid vns vorredt / also sprechendt:Psal. 51. Ich erkenne meine Missethat / vnd meine Sünd ist jmmer vor mir / ich sündige nür vor dir / vnd thüe nür vbels vor dir. Vnd Paulus: Ich weyß das in mir / das ist inRom. 7. meinen Fleysch / nichts güts wonet / wöllen hab ich wol / aber volnbringen das güt / finde ich nicht / dann das güt das ich wil / das thüe ich nit / sonder das böß / dasich nit wil / das thüe ich. Das istalles von der Erbsünde ge-

nicht wie Ezechiel prediget / den Todt des Sünders /Ezech. 18. sondern das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs verseumen vnd verwahrlosen / sondern sich auff das ehest / on allen verzüg / zü dem Herrn / durch rechtgeschaffne Christliche Büß / bekeren.

Wir reden aber jetzt nit / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten Büß / so wir ohne vnterlaß biß inn Todt tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jhren früchten / so sie biß anher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / durch den glauben gentz lich verziehen vnd vergeben wirdt / Jedoch bleibt dieselbig Erbsünd jrer wirckung halben in vnserm fleysch für vnnd für biß inn den Todt anhengig / vnd seind wir schuldig / das wir von jrentwegen stäte Büß thün / nem lich das wir diesen mangel vnnd gebrechen / in vns vor GOtt erkennen vnnd beklagen / auch von des wegen die Werck vnsers gehorsams nicht für vollkom̃ne Gerechtigkeit halten / noch darauffbawen / sondern vns vor Gott / als stäte Sünder dargeben / vnnd vns allein seiner Barmhertzigkeit / die er vns durch seinen lieben Sohn / vnsern HERREN Ihesum erzeygt hat / vertrösten / Wie auch Dauid vns vorredt / also sprechendt:Psal. 51. Ich erkenne meine Missethat / vnd meine Sünd ist jmmer vor mir / ich sündige nür vor dir / vnd thüe nür vbels vor dir. Vnd Paulus: Ich weyß das in mir / das ist inRom. 7. meinẽ Fleysch / nichts güts wonet / wöllen hab ich wol / aber volnbringen das güt / finde ich nicht / dann das güt das ich wil / das thüe ich nit / sonder das böß / dasich nit wil / das thüe ich. Das istalles von der Erbsünde ge-

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[21/0045] nicht wie Ezechiel prediget / den Todt des Sünders / sondern das er sich bekere / vnd hab das leben. Darumb soll keiner / so nach dem Tauff widerumb in Sünde gefallen / sich selbs verseumen vnd verwahrlosen / sondern sich auff das ehest / on allen verzüg / zü dem Herrn / durch rechtgeschaffne Christliche Büß / bekeren. Ezech. 18. Wir reden aber jetzt nit / weder von der Erbsünd / die vns von natur anhangt / noch von der stäten Büß / so wir ohne vnterlaß biß inn Todt tragen müssen vnnd sollen / Dann wiewol vns die Erbsünd / mit allen jhren früchten / so sie biß anher getragen / im Tauff / von wegen vnsers Herrn Jesu Christi / durch den glauben gentz lich verziehen vnd vergeben wirdt / Jedoch bleibt dieselbig Erbsünd jrer wirckung halben in vnserm fleysch für vnnd für biß inn den Todt anhengig / vnd seind wir schuldig / das wir von jrentwegen stäte Büß thün / nem lich das wir diesen mangel vnnd gebrechen / in vns vor GOtt erkennen vnnd beklagen / auch von des wegen die Werck vnsers gehorsams nicht für vollkom̃ne Gerechtigkeit halten / noch darauffbawen / sondern vns vor Gott / als stäte Sünder dargeben / vnnd vns allein seiner Barmhertzigkeit / die er vns durch seinen lieben Sohn / vnsern HERREN Ihesum erzeygt hat / vertrösten / Wie auch Dauid vns vorredt / also sprechendt: Ich erkenne meine Missethat / vnd meine Sünd ist jmmer vor mir / ich sündige nür vor dir / vnd thüe nür vbels vor dir. Vnd Paulus: Ich weyß das in mir / das ist in meinẽ Fleysch / nichts güts wonet / wöllen hab ich wol / aber volnbringen das güt / finde ich nicht / dann das güt das ich wil / das thüe ich nit / sonder das böß / dasich nit wil / das thüe ich. Das istalles von der Erbsünde ge- Psal. 51. Rom. 7.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/45>, abgerufen am 21.11.2024.