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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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redt / die kein güt werck in vns rechtgeschaffen volkommen sein lest / dieweil wir hie auff Erden leben. Vnd demnach wir jrenthalben stäte Büß thün müssen / von welchem dann in disem Capitel von der Büß vnd Absolution ordnung / jetztmal nichts gehandelt wirdt: Sonder wir reden fürnemlich / von den groben sünden vnd lastern / so der erbsünd früchten seind / vnd darein die leuth nach der Tauff gemeynlich fallen: auch von der büß / so von derselben laster wegen / vor der Christlichen Gemeyn / gethan werden soll.

Nün seind vor jaren mancherley weiß in der Kirchen / die offentliche Sünde zü büssen / wie die Canones poenitentiales außweisen / gehalten worden / vnd mögen die heiligen Bischoff / darinn leidenliche vnd verantwortliche gedancken gehabt haben / Nach dem aber dieselben von dem Herren Christo in der Kirchen nicht aufferlegt / vnd in ein mercklichen mißbrauch gerathen / auch züm mehrertheil von jhnen selbs gefallen seind: So wöllen wir hiemit niemands beschwert haben / sonder bey der weiß / so bißanher inn den Kirchen / darinn das heilige Euangelion rein geprediget / breuchig gewesen / bleiben lassen. Vnd sollen die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener / die Sünder zür rechtschaffnen Christlichen Büß / auff das fleissigst vnd ernstlichst / in dem Predigen vermanen / Nemlich das ein jeglicher so in schwere Sünd gefallen / seine Sünd vor Gott erkenne / lasse sie jhm vonhertzen leyd sein / als dardurch er in Gottes Vngnad vnd Zorn gefallen / hab den heiligen Geist verloren / vnd sey von Christo abgewichen / hab auch die ewig verdamnus verdient / Er solle aber sich wider zü Christo bekeren / vnd von hertzen glauben /

redt / die kein güt werck in vns rechtgeschaffen volkommen sein lest / dieweil wir hie auff Erden leben. Vñ demnach wir jrenthalben stäte Büß thün müssen / von welchem dañ in disem Capitel von der Büß vñ Absolution ordnung / jetztmal nichts gehandelt wirdt: Sonder wir reden fürnemlich / von den groben sünden vñ lastern / so der erbsünd früchten seind / vñ darein die leuth nach der Tauff gemeynlich fallen: auch von der büß / so von derselben laster wegen / vor der Christlichen Gemeyn / gethan werden soll.

Nün seind vor jaren mancherley weiß in der Kirchen / die offentliche Sünde zü büssen / wie die Canones poenitentiales außweisen / gehalten worden / vnd mögen die heiligen Bischoff / darinn leidenliche vnd verantwortliche gedancken gehabt haben / Nach dem aber dieselben von dem Herren Christo in der Kirchen nicht aufferlegt / vñ in ein mercklichen mißbrauch gerathen / auch züm mehrertheil von jhnen selbs gefallen seind: So wöllen wir hiemit niemands beschwert haben / sonder bey der weiß / so bißanher inn den Kirchen / darinn das heilige Euangelion rein geprediget / breuchig gewesen / bleiben lassen. Vnd sollen die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener / die Sünder zür rechtschaffnen Christlichen Büß / auff das fleissigst vnd ernstlichst / in dem Predigen vermanen / Nemlich das ein jeglicher so in schwere Sünd gefallen / seine Sünd vor Gott erkenne / lasse sie jhm vonhertzen leyd sein / als dardurch er in Gottes Vngnad vnd Zorn gefallen / hab den heiligen Geist verloren / vnd sey von Christo abgewichen / hab auch die ewig verdamnus verdient / Er solle aber sich wider zü Christo bekeren / vñ von hertzen glauben /

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[0046] redt / die kein güt werck in vns rechtgeschaffen volkommen sein lest / dieweil wir hie auff Erden leben. Vñ demnach wir jrenthalben stäte Büß thün müssen / von welchem dañ in disem Capitel von der Büß vñ Absolution ordnung / jetztmal nichts gehandelt wirdt: Sonder wir reden fürnemlich / von den groben sünden vñ lastern / so der erbsünd früchten seind / vñ darein die leuth nach der Tauff gemeynlich fallen: auch von der büß / so von derselben laster wegen / vor der Christlichen Gemeyn / gethan werden soll. Nün seind vor jaren mancherley weiß in der Kirchen / die offentliche Sünde zü büssen / wie die Canones poenitentiales außweisen / gehalten worden / vnd mögen die heiligen Bischoff / darinn leidenliche vnd verantwortliche gedancken gehabt haben / Nach dem aber dieselben von dem Herren Christo in der Kirchen nicht aufferlegt / vñ in ein mercklichen mißbrauch gerathen / auch züm mehrertheil von jhnen selbs gefallen seind: So wöllen wir hiemit niemands beschwert haben / sonder bey der weiß / so bißanher inn den Kirchen / darinn das heilige Euangelion rein geprediget / breuchig gewesen / bleiben lassen. Vnd sollen die Pfarrherr vnd andere Kirchendiener / die Sünder zür rechtschaffnen Christlichen Büß / auff das fleissigst vnd ernstlichst / in dem Predigen vermanen / Nemlich das ein jeglicher so in schwere Sünd gefallen / seine Sünd vor Gott erkenne / lasse sie jhm vonhertzen leyd sein / als dardurch er in Gottes Vngnad vnd Zorn gefallen / hab den heiligen Geist verloren / vnd sey von Christo abgewichen / hab auch die ewig verdamnus verdient / Er solle aber sich wider zü Christo bekeren / vñ von hertzen glauben /

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/46>, abgerufen am 02.05.2024.