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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.

Wiewol nün solche gemeine Predig / darinn der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Himmel von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehalten: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkommenden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vnd auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdammen / sondern hat jnen

das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß.

Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen

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[22/0047] das sein Sünd jhm von wegen Ihesu Christi vergeben werden / auch soll er furthin sich vor der Sünde / als vor seinem ewigen verderben / hüten / vnd widerumb in den gehorsam Göttlichs Berüffs eintretten / etc. Das ist die Summa der Lehr von der rechten waren Christlichen Büß. Wiewol nün solche gemeine Predig / dariñ der Herr Christus für ein versöner vnserer Sünden fürgehalten wiirt / an jr selbs ein Absolution von den sünden ist / vnd welcher sie mit rechtem glauben auffnimpt / der wirdt dardurch vor Gott im Him̃el von allen sünden Absoluiert vnd entbunden / welcher aber nicht glaubt / dem werden alle seine sünd vorbehaltẽ: Jedoch nach dem die Predig des Euangelions von Christo / nit allein in der gemeyn / sondern auch einem jeglichen in sonderheit / der es gebürlich begert / verkündiget werden soll / wie auch der HERR Christus selbs vielen / wenigen / vnnd auch einem allein zü zeiten geprediget hat / So soll die sonderliche Predigt / die man sonst priuatam absolutionem nennet / nicht auffgehaben / sondern in jhrem gebürlichen brauch bleiben. Dann da der Herr Christus zü seinen Aposteln sagt: Welchen jhr die Sünde erlasset / den seind sie erlassen / vnd welchen jhr sie behaltet / den seind sie behalten / gleich wie er hiemit nicht hat wöllen den Aposteln / vnd andern jren nachkom̃enden Kirchen dienern / ein vollmechtigen freien gewalt geben / jhres gefallens auß sünden gerechtigkeit / vñ auß gerechtigkeit Sünde zümachen / auch nicht jhnen heymgestellet / die sünder / ob sie schon vnbüßfertig seind / zü Absoluieren / vnd die frommen so sie nit alles jres der Kirchendiener eigens willens geleben / zü verdam̃en / sondern hat jnen

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/47>, abgerufen am 02.05.2024.