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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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hiemit befohlen / das Euangelion von der verzeihung der Sünden zü predigen / das / wer daran glaub / dem werde durch sie die Sünde erlassen / wer aber nit daran glaube / dem werde die Sünde behalten. Also hat er auch hiemit jhnen aufferlegt / nicht allein einen grossen hauffen / sondern auch einer einzeligen Person / das Euangelium von verzeihung der Sünden / durch Jesum Christum züpredigen / vnd demnach den / so daran glaubet / von Sünden zü absoluiern / dem aber / der nit daran glaubt / die Sünde zü behalten.

Darumb sollen die Pfarrherr jren Pfarr verwandten / nicht allein die gemeyne offentliche Predigt thün / sondern jhnen auch jhren dienst insonderheit anbieten / vnd fürnemlich wenn sie das Nachtmal Christi halten wöllen / sollen sie die Kirch vermanen / das ein jeglicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeyge / vnd seine rew vnd leydt vber die Sünde bekenne / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnd sein fürnemmen von den Sünden abzüstehen / vnd forthin in Christlichem gehorsam zü leben bezeuge / darmit niemand das Nachtmal Christi / jm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß empfahe.

Es soll aber hierinn folgende Ordnung gehalten werden / Anfengklich / so die Kirch abends bey einander versamlet / sol der Kirchendiener ein Predigt thün / von der rechten Christlichen Büß / vnd von dem rechten gebrauch des Sacraments / des nachtmals Christi.

Darnach soll er ein jeglichen insonderheit verhören / vnd denselben / nach gelegenheit der Person / freundlich vnd Christlich vnterrichten. Vnd so sich begebe / das

hiemit befohlen / das Euangelion von der verzeihung der Sünden zü predigen / das / wer daran glaub / dem werde durch sie die Sünde erlassen / wer aber nit daran glaube / dem werde die Sünde behalten. Also hat er auch hiemit jhnen aufferlegt / nicht allein einen grossen hauffen / sondern auch einer einzeligen Person / das Euangelium von verzeihung der Sünden / durch Jesum Christum züpredigen / vnd demnach den / so daran glaubet / von Sünden zü absoluiern / dem aber / der nit daran glaubt / die Sünde zü behalten.

Darumb sollen die Pfarrherr jren Pfarr verwandten / nicht allein die gemeyne offentliche Predigt thün / sondern jhnen auch jhren dienst insonderheit anbieten / vnd fürnemlich wenn sie das Nachtmal Christi halten wöllen / sollen sie die Kirch vermanen / das ein jeglicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeyge / vnd seine rew vnd leydt vber die Sünde bekeñe / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnd sein fürnemmen von den Sünden abzüstehen / vñ forthin in Christlichem gehorsam zü leben bezeuge / darmit niemand das Nachtmal Christi / jm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß empfahe.

Es soll aber hierinn folgende Ordnung gehalten werden / Anfengklich / so die Kirch abends bey einander versamlet / sol der Kirchendiener ein Predigt thün / von der rechten Christlichen Büß / vnd von dem rechten gebrauch des Sacraments / des nachtmals Christi.

Darnach soll er ein jeglichen insonderheit verhören / vñ denselben / nach gelegenheit der Person / freundlich vnd Christlich vnterrichten. Vnd so sich begebe / das

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[0048] hiemit befohlen / das Euangelion von der verzeihung der Sünden zü predigen / das / wer daran glaub / dem werde durch sie die Sünde erlassen / wer aber nit daran glaube / dem werde die Sünde behalten. Also hat er auch hiemit jhnen aufferlegt / nicht allein einen grossen hauffen / sondern auch einer einzeligen Person / das Euangelium von verzeihung der Sünden / durch Jesum Christum züpredigen / vnd demnach den / so daran glaubet / von Sünden zü absoluiern / dem aber / der nit daran glaubt / die Sünde zü behalten. Darumb sollen die Pfarrherr jren Pfarr verwandten / nicht allein die gemeyne offentliche Predigt thün / sondern jhnen auch jhren dienst insonderheit anbieten / vnd fürnemlich wenn sie das Nachtmal Christi halten wöllen / sollen sie die Kirch vermanen / das ein jeglicher / der des Nachtmals Christi zü empfahen gedenck / sich züuor am abendt anzeyge / vnd seine rew vnd leydt vber die Sünde bekeñe / auch sein beger der Absolution oder verzeihung der Sünden / vnd sein fürnemmen von den Sünden abzüstehen / vñ forthin in Christlichem gehorsam zü leben bezeuge / darmit niemand das Nachtmal Christi / jm selbs zür verdamnuß / vnnd der Kirchen zür ergernuß empfahe. Es soll aber hierinn folgende Ordnung gehalten werden / Anfengklich / so die Kirch abends bey einander versamlet / sol der Kirchendiener ein Predigt thün / von der rechten Christlichen Büß / vnd von dem rechten gebrauch des Sacraments / des nachtmals Christi. Darnach soll er ein jeglichen insonderheit verhören / vñ denselben / nach gelegenheit der Person / freundlich vnd Christlich vnterrichten. Vnd so sich begebe / das

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/48>, abgerufen am 02.05.2024.