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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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schen vnd Apostolischen Schrifft nicht gleicher Autoritet vnd ansehens geacht / Sondern so viel (wie sie selbs erfordern) daruon gehalten werden / so vil sie mit kundt schafft der Propheten vnnd Aposteln Schrifft erweisen vnd darbringen mögen.

Nach dem auch sich biß anher allerley mißuerstandt vnd jrrthumb in mancherley Artickeln / die Lehr vnserer rechten / warhafftigen / Christlichen Religion betreffend / in der Kirchen zügetragen. Vnd aber dieselben jrrthumm in der Augspurgischen / auch in vnser Confession / so wir zü Triendt vberantworten lassen / kürtzlich vermeldet / vnnd mit gründtlicher zeugnuß der heyligen Prophetischen vnd Apostolischen Schrifft / auch mit kundtschafft der rechten Catholischen Kirchen verworffen vnd widerlegt / vnd darneben die recht heylsam Christlich Lehr angezeygt. So wöllen vnd erfordern wir / das vnsere Pfarrherr / Prediger / vnd andere vnsere Kirchendiener jre Lehr vnd Kirchen handlung in den zwispaltigen / auch andern Puncten / nach innhalt / anweisung vnd erklerung der bemelten zweyen Confession verrichten vnnd volnziehen.

Von dem Tauff.

WIewol zü diser zeit nicht vil alte menschen / sondern züm mehrer theil Kinder getaufft / wie es dann auch recht vnnd Christlich ist / das die Kinder getaufft werden / jedoch so man recht zü hertzen fasset / von wem der Tauff gestifft vnd eingesetzt / auch was grosse gütthat vns auß Gottes gnaden durch den

schen vnd Apostolischen Schrifft nicht gleicher Autoritet vnd ansehens geacht / Sondern so viel (wie sie selbs erfordern) daruon gehalten werden / so vil sie mit kundt schafft der Propheten vnnd Aposteln Schrifft erweisen vnd darbringen mögen.

Nach dem auch sich biß anher allerley mißuerstandt vnd jrrthumb in mancherley Artickeln / die Lehr vnserer rechtẽ / warhafftigen / Christlichen Religion betreffend / in der Kirchen zügetragen. Vnd aber dieselben jrrthum̃ in der Augspurgischen / auch in vnser Confession / so wir zü Triendt vberantworten lassen / kürtzlich vermeldet / vnnd mit gründtlicher zeugnuß der heyligen Prophetischen vñ Apostolischen Schrifft / auch mit kundtschafft der rechten Catholischen Kirchen verworffen vnd widerlegt / vnd darneben die recht heylsam Christlich Lehr angezeygt. So wöllen vnd erfordern wir / das vnsere Pfarrherr / Prediger / vñ andere vnsere Kirchendiener jre Lehr vnd Kirchen handlung in den zwispaltigen / auch andern Puncten / nach innhalt / anweisung vnd erklerung der bemelten zweyen Confession verrichten vnnd volnziehen.

Von dem Tauff.

WIewol zü diser zeit nicht vil alte menschen / sondern züm mehrer theil Kinder getaufft / wie es dann auch recht vnnd Christlich ist / das die Kinder getaufft werden / jedoch so man recht zü hertzen fasset / von wem der Tauff gestifft vnd eingesetzt / auch was grosse gütthat vns auß Gottes gnaden durch den

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[3/0009] schen vnd Apostolischen Schrifft nicht gleicher Autoritet vnd ansehens geacht / Sondern so viel (wie sie selbs erfordern) daruon gehalten werden / so vil sie mit kundt schafft der Propheten vnnd Aposteln Schrifft erweisen vnd darbringen mögen. Nach dem auch sich biß anher allerley mißuerstandt vnd jrrthumb in mancherley Artickeln / die Lehr vnserer rechtẽ / warhafftigen / Christlichen Religion betreffend / in der Kirchen zügetragen. Vnd aber dieselben jrrthum̃ in der Augspurgischen / auch in vnser Confession / so wir zü Triendt vberantworten lassen / kürtzlich vermeldet / vnnd mit gründtlicher zeugnuß der heyligen Prophetischen vñ Apostolischen Schrifft / auch mit kundtschafft der rechten Catholischen Kirchen verworffen vnd widerlegt / vnd darneben die recht heylsam Christlich Lehr angezeygt. So wöllen vnd erfordern wir / das vnsere Pfarrherr / Prediger / vñ andere vnsere Kirchendiener jre Lehr vnd Kirchen handlung in den zwispaltigen / auch andern Puncten / nach innhalt / anweisung vnd erklerung der bemelten zweyen Confession verrichten vnnd volnziehen. Von dem Tauff. WIewol zü diser zeit nicht vil alte menschen / sondern züm mehrer theil Kinder getaufft / wie es dann auch recht vnnd Christlich ist / das die Kinder getaufft werden / jedoch so man recht zü hertzen fasset / von wem der Tauff gestifft vnd eingesetzt / auch was grosse gütthat vns auß Gottes gnaden durch den

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/9>, abgerufen am 23.11.2024.