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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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Herren förchtet / vnnd auff seinem Weg gehet / du wirst dich nehren mit deiner Handt arbeyt / wol dir du hasts güt. So schreibet auch Paulus vom Weib also / das Weib wirdt selig von Kinder zeugen / so sie bleibt im Glauben / vnd in der Lieb / vnnd in der heiligung sampt der zucht.

Nach diesem verlesen / sprech der Kirchendiener also.

Ir newen Eheleut / wöllet jr auff solche fürgelesne stuck / ewer Ehelich pflicht bestätigen lassen / so kompt herzü.

So dann beyd Eheleut für den Pfarrherr kommen / sprech er zü dem Mann.

N. wilt du N. hie zügegen zü deinem Ehelichen Gemahel?

Darnach zü dem Weib.

N. wilt du diesen N. zü deinem Ehelichen Gemahel?

Vnd als sie beyd solchs bejahen / nemme der Pfarr herr jre beyde hend / füge sie züsammen vnnd spreche:

Ewer beyde Ehelich pflicht / so jr hie vor Gott vnd der heiligen Christlichen Kirchen thüt / bestätige ich euch in dem nammen des Vatters / vnnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsammen gefügt hat / das sol der Mensch nicht scheyden.

Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen ein ander geben / darauff heyß der Kirchendiener nider knyen / vnd sprech also:

Herren förchtet / vnnd auff seinem Weg gehet / du wirst dich nehren mit deiner Handt arbeyt / wol dir du hasts güt. So schreibet auch Paulus vom Weib also / das Weib wirdt selig von Kinder zeugen / so sie bleibt im Glauben / vnd in der Lieb / vnnd in der heiligung sampt der zucht.

Nach diesem verlesen / sprech der Kirchendiener also.

Ir newen Eheleut / wöllet jr auff solche fürgelesne stuck / ewer Ehelich pflicht bestätigen lassen / so kompt herzü.

So dann beyd Eheleut für den Pfarrherr kommen / sprech er zü dem Mann.

N. wilt du N. hie zügegen zü deinem Ehelichen Gemahel?

Darnach zü dem Weib.

N. wilt du diesen N. zü deinem Ehelichen Gemahel?

Vnd als sie beyd solchs bejahen / nem̃e der Pfarr herr jre beyde hend / füge sie züsammen vnnd spreche:

Ewer beyde Ehelich pflicht / so jr hie vor Gott vnd der heiligẽ Christlichen Kirchẽ thüt / bestätige ich euch in dem nammen des Vatters / vnnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsammen gefügt hat / das sol der Mensch nicht scheyden.

Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen ein ander geben / darauff heyß der Kirchendiener nider knyen / vnd sprech also:
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[46/0095] Herren förchtet / vnnd auff seinem Weg gehet / du wirst dich nehren mit deiner Handt arbeyt / wol dir du hasts güt. So schreibet auch Paulus vom Weib also / das Weib wirdt selig von Kinder zeugen / so sie bleibt im Glauben / vnd in der Lieb / vnnd in der heiligung sampt der zucht. Nach diesem verlesen / sprech der Kirchendiener also. Ir newen Eheleut / wöllet jr auff solche fürgelesne stuck / ewer Ehelich pflicht bestätigen lassen / so kompt herzü. So dann beyd Eheleut für den Pfarrherr kommen / sprech er zü dem Mann. N. wilt du N. hie zügegen zü deinem Ehelichen Gemahel? Darnach zü dem Weib. N. wilt du diesen N. zü deinem Ehelichen Gemahel? Vnd als sie beyd solchs bejahen / nem̃e der Pfarr herr jre beyde hend / füge sie züsammen vnnd spreche: Ewer beyde Ehelich pflicht / so jr hie vor Gott vnd der heiligẽ Christlichen Kirchẽ thüt / bestätige ich euch in dem nammen des Vatters / vnnd des Sons / vnd des heiligen Geists / Was Gott züsammen gefügt hat / das sol der Mensch nicht scheyden. Haben sie dann Ring / mögen sie dieselbigen ein ander geben / darauff heyß der Kirchendiener nider knyen / vnd sprech also:

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/95>, abgerufen am 21.11.2024.