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Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.

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das der vnachtsam in erkanntnuß seiner sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnaden gefüret / Der betrübt aber vnd erschreckt in seinem gewissen / mit dem Euangelio getröst werde.

Darnach soll der Kirchendiener sich gegen dem Krancken halten / mit erzelung der gemeynen offentlichen Beicht vnnd Absoluierung / wie es mit den gesunden gehalten / vnnd hieoben vnter dem Tittel von der Büß vnd Absolution / beschrieben ist.

Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herren / dahin gemeynt vnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft Gewissen / in rechtem glauben vnd vertrawen gesterckt werde.

Vnnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des leibs zür schwacheit des Glaubens vilfeltig gereitzt / vnd in allerley anfechtung gezogen würt / der sterckung des Glaubens fast nottürfftig ist / so sol er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnd bekanntnuß seiner sünd / auch Glaubens in Ihesum Christum / mit dem Sacrament des Nachtmals versehen werden.

Dann wiewol das Nachtmal / fürnemlich in gemeyner versamlung der Kirchen zü halten ist / Jedoch Matt. 18.dieweil Christus spricht: Wo zween oder drey in meinem Nammen züsammen kommen / da bin ich mitten vnter jhnen / so gibt er hiemit züuerstehn / das auch ein Kirch Christi sey / wo sich ein Kirchendiener vnnd ein Krancker im Nammen Christi bey einander finden. So ist der Kranck / der warhafftig in Christum glaubt / nit weniger ein glied Christi vnd der Kirchen / dann ein gesunder / hat auch sein gerechtigkeit / zü den gütern der

das der vnachtsam in erkañtnuß seiner sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnadẽ gefüret / Der betrübt aber vnd erschreckt in seinem gewissen / mit dem Euangelio getröst werde.

Darnach soll der Kirchendiener sich gegen dem Krancken halten / mit erzelung der gemeynen offentlichen Beicht vnnd Absoluierung / wie es mit den gesunden gehalten / vnnd hieoben vnter dem Tittel von der Büß vnd Absolution / beschrieben ist.

Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herren / dahin gemeynt vnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft Gewissen / in rechtem glauben vnd vertrawen gesterckt werde.

Vnnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des leibs zür schwacheit des Glaubens vilfeltig gereitzt / vñ in allerley anfechtung gezogen würt / der sterckung des Glaubens fast nottürfftig ist / so sol er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnd bekañtnuß seiner sünd / auch Glaubens in Ihesum Christum / mit dem Sacrament des Nachtmals versehen werden.

Dann wiewol das Nachtmal / fürnemlich in gemeyner versamlung der Kirchen zü halten ist / Jedoch Matt. 18.dieweil Christus spricht: Wo zween oder drey in meinem Nammen züsammen kommen / da bin ich mitten vnter jhnen / so gibt er hiemit züuerstehn / das auch ein Kirch Christi sey / wo sich ein Kirchendiener vnnd ein Krancker im Nammen Christi bey einander finden. So ist der Kranck / der warhafftig in Christum glaubt / nit weniger ein glied Christi vnd der Kirchen / dann ein gesunder / hat auch sein gerechtigkeit / zü den gütern der

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[0098] das der vnachtsam in erkañtnuß seiner sünde / vnd darauff zür begird Göttlicher gnadẽ gefüret / Der betrübt aber vnd erschreckt in seinem gewissen / mit dem Euangelio getröst werde. Darnach soll der Kirchendiener sich gegen dem Krancken halten / mit erzelung der gemeynen offentlichen Beicht vnnd Absoluierung / wie es mit den gesunden gehalten / vnnd hieoben vnter dem Tittel von der Büß vnd Absolution / beschrieben ist. Vnd dieweil das Sacrament des Nachtmals von vnserm Herren / dahin gemeynt vnd verordnet ist / das durch desselben niessung / das blöd zaghafft Gewissen / in rechtem glauben vnd vertrawen gesterckt werde. Vnnd aber der Kranck / in ansehung das er durch schwacheit des leibs zür schwacheit des Glaubens vilfeltig gereitzt / vñ in allerley anfechtung gezogen würt / der sterckung des Glaubens fast nottürfftig ist / so sol er auch auff sein Christlich / gebürlich beger / vnd bekañtnuß seiner sünd / auch Glaubens in Ihesum Christum / mit dem Sacrament des Nachtmals versehen werden. Dann wiewol das Nachtmal / fürnemlich in gemeyner versamlung der Kirchen zü halten ist / Jedoch dieweil Christus spricht: Wo zween oder drey in meinem Nammen züsammen kommen / da bin ich mitten vnter jhnen / so gibt er hiemit züuerstehn / das auch ein Kirch Christi sey / wo sich ein Kirchendiener vnnd ein Krancker im Nammen Christi bey einander finden. So ist der Kranck / der warhafftig in Christum glaubt / nit weniger ein glied Christi vnd der Kirchen / dann ein gesunder / hat auch sein gerechtigkeit / zü den gütern der Matt. 18.

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Zitationshilfe: Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/98>, abgerufen am 21.11.2024.