Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 13. Die Sippe. unechten, von einer unfreien Mutter geborenen Kindes zu ver-mitteln57. Gleichfalls nur aus dem Norden wird uns über das Institut der Die Stellung, welche der Sippe im Staate zugewiesen war, ent- 57 K. Maurer, Die unächte Geburt nach altnordischem Rechte S 74 ff., Sep.-Abdr. aus den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1883 Heft 1. 58 J. Grimm, RA S 118 f. Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden, 1885, S 18. Kohler in der Z f. vgl. RW V 434 ff. 59 Vgl. Waitz, VG I 85 f. 60 Dahlmann in seiner Ausgabe des Neocorus, Chronik des Landes Dith-
marschen, 1827 2 Bde, I 595. 596. Dahlmann, Gesch. von Dännemark III 272. Nitzsch, Die Gesch. d. Ditmarsischen Geschlechterverfassung, J für die Landes- kunde der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg III 83. Eichhorn I 84. § 13. Die Sippe. unechten, von einer unfreien Mutter geborenen Kindes zu ver-mitteln57. Gleichfalls nur aus dem Norden wird uns über das Institut der Die Stellung, welche der Sippe im Staate zugewiesen war, ent- 57 K. Maurer, Die unächte Geburt nach altnordischem Rechte S 74 ff., Sep.-Abdr. aus den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1883 Heft 1. 58 J. Grimm, RA S 118 f. Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden, 1885, S 18. Kohler in der Z f. vgl. RW V 434 ff. 59 Vgl. Waitz, VG I 85 f. 60 Dahlmann in seiner Ausgabe des Neocorus, Chronik des Landes Dith-
marschen, 1827 2 Bde, I 595. 596. Dahlmann, Gesch. von Dännemark III 272. Nitzsch, Die Gesch. d. Ditmarsischen Geschlechterverfassung, J für die Landes- kunde der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg III 83. Eichhorn I 84. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0112" n="94"/><fw place="top" type="header">§ 13. Die Sippe.</fw><lb/> unechten, von einer unfreien Mutter geborenen Kindes zu ver-<lb/> mitteln<note place="foot" n="57">K. <hi rendition="#g">Maurer</hi>, Die unächte Geburt nach altnordischem Rechte S 74 ff.,<lb/> Sep.-Abdr. aus den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1883 Heft 1.</note>.</p><lb/> <p>Gleichfalls nur aus dem Norden wird uns über das Institut der<lb/> Blutsbrüderschaft berichtet, welche zwischen zwei oder mehreren nicht<lb/> verwandten Personen männlichen Geschlechts begründet werden kann.<lb/> Die Eingehung erfolgt durch einen Formalakt, bei welchem die Ver-<lb/> mischung des beiderseits geweckten Blutes und der Eid, daſs sie einer<lb/> des anderen Tod wie Brüder rächen wollen, die Hauptrolle spielen.<lb/> Zwischen den Blutsbrüdern besteht Rachepflicht und Unterstützungs-<lb/> pflicht. Häufig ist eine Gütergemeinschaft mit der Blutsbrüderschaft<lb/> verbunden<note place="foot" n="58">J. <hi rendition="#g">Grimm</hi>, RA S 118 f. <hi rendition="#g">Pappenheim</hi>, Die altdänischen Schutzgilden,<lb/> 1885, S 18. <hi rendition="#g">Kohler</hi> in der Z f. vgl. RW V 434 ff.</note>.</p><lb/> <p>Die Stellung, welche der Sippe im Staate zugewiesen war, ent-<lb/> spricht dem jugendlichen Charakter der germanischen Staatsgewalt,<lb/> die noch nicht so weit entwickelt war, um die Aufgaben der<lb/> Sippe an sich zu ziehen. Im Leben der Völker kann ein Übergangs-<lb/> zustand eintreten, in welchem der Geschlechtsverband nicht mehr im-<lb/> stande ist, seine Funktionen zu erfüllen, während andrerseits der Staat<lb/> noch nicht genug erstarkt ist, um die öffentlich-rechtlichen Funktionen<lb/> des Geschlechtes auf seine Schultern zu nehmen. In solchen Übergangs-<lb/> verhältnissen hilft man sich wohl dadurch aus, daſs in bestehende<lb/> Geschlechter nicht blutsverwandte Personen eingeordnet oder daſs<lb/> Personen, die keiner örtlichen Sippe angehören, nach Art eines<lb/> Geschlechtsverbandes gewissermaſsen als künstliche Sippen gruppiert<lb/> werden<note place="foot" n="59">Vgl. <hi rendition="#g">Waitz</hi>, VG I 85 f.</note>. Bei den Germanen ist eine derartige Entwicklung im all-<lb/> gemeinen nicht eingetreten. Die natürlichen Geschlechtsverbände<lb/> reichten aus, bis teils das Gemeinwesen sie aus dem Gebiete des<lb/> öffentlichen Rechtes zu verdrängen vermochte, teils persönliche Schutz-<lb/> verhältnisse entstanden waren, welche einen Ersatz für den Schutz<lb/> der Sippe gewährten. Nur in einzelnen Gegenden, wo letztere nicht<lb/> zu voller Ausbildung gelangten, finden sich später Geschlechtsverbände,<lb/> die nicht mehr nur die Blutsverwandtschaft zur Grundlage haben, wie<lb/> dies bei den Slachten und Klüften der Dietmarschen der Fall war<note place="foot" n="60"><hi rendition="#g">Dahlmann</hi> in seiner Ausgabe des Neocorus, Chronik des Landes Dith-<lb/> marschen, 1827 2 Bde, I 595. 596. <hi rendition="#g">Dahlmann</hi>, Gesch. von Dännemark III 272.<lb/><hi rendition="#g">Nitzsch</hi>, Die Gesch. d. Ditmarsischen Geschlechterverfassung, J für die Landes-<lb/> kunde der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg III 83. <hi rendition="#g">Eichhorn</hi> I 84.</note>.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [94/0112]
§ 13. Die Sippe.
unechten, von einer unfreien Mutter geborenen Kindes zu ver-
mitteln 57.
Gleichfalls nur aus dem Norden wird uns über das Institut der
Blutsbrüderschaft berichtet, welche zwischen zwei oder mehreren nicht
verwandten Personen männlichen Geschlechts begründet werden kann.
Die Eingehung erfolgt durch einen Formalakt, bei welchem die Ver-
mischung des beiderseits geweckten Blutes und der Eid, daſs sie einer
des anderen Tod wie Brüder rächen wollen, die Hauptrolle spielen.
Zwischen den Blutsbrüdern besteht Rachepflicht und Unterstützungs-
pflicht. Häufig ist eine Gütergemeinschaft mit der Blutsbrüderschaft
verbunden 58.
Die Stellung, welche der Sippe im Staate zugewiesen war, ent-
spricht dem jugendlichen Charakter der germanischen Staatsgewalt,
die noch nicht so weit entwickelt war, um die Aufgaben der
Sippe an sich zu ziehen. Im Leben der Völker kann ein Übergangs-
zustand eintreten, in welchem der Geschlechtsverband nicht mehr im-
stande ist, seine Funktionen zu erfüllen, während andrerseits der Staat
noch nicht genug erstarkt ist, um die öffentlich-rechtlichen Funktionen
des Geschlechtes auf seine Schultern zu nehmen. In solchen Übergangs-
verhältnissen hilft man sich wohl dadurch aus, daſs in bestehende
Geschlechter nicht blutsverwandte Personen eingeordnet oder daſs
Personen, die keiner örtlichen Sippe angehören, nach Art eines
Geschlechtsverbandes gewissermaſsen als künstliche Sippen gruppiert
werden 59. Bei den Germanen ist eine derartige Entwicklung im all-
gemeinen nicht eingetreten. Die natürlichen Geschlechtsverbände
reichten aus, bis teils das Gemeinwesen sie aus dem Gebiete des
öffentlichen Rechtes zu verdrängen vermochte, teils persönliche Schutz-
verhältnisse entstanden waren, welche einen Ersatz für den Schutz
der Sippe gewährten. Nur in einzelnen Gegenden, wo letztere nicht
zu voller Ausbildung gelangten, finden sich später Geschlechtsverbände,
die nicht mehr nur die Blutsverwandtschaft zur Grundlage haben, wie
dies bei den Slachten und Klüften der Dietmarschen der Fall war 60.
57 K. Maurer, Die unächte Geburt nach altnordischem Rechte S 74 ff.,
Sep.-Abdr. aus den Sitzungsberichten der Münchener Akademie 1883 Heft 1.
58 J. Grimm, RA S 118 f. Pappenheim, Die altdänischen Schutzgilden,
1885, S 18. Kohler in der Z f. vgl. RW V 434 ff.
59 Vgl. Waitz, VG I 85 f.
60 Dahlmann in seiner Ausgabe des Neocorus, Chronik des Landes Dith-
marschen, 1827 2 Bde, I 595. 596. Dahlmann, Gesch. von Dännemark III 272.
Nitzsch, Die Gesch. d. Ditmarsischen Geschlechterverfassung, J für die Landes-
kunde der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg III 83. Eichhorn I 84.
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