Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.§ 42. Die Lex Baiuwariorum. der Einfluss der fränkischen Herrschaft stark hervortritt. Deshalbglaubt man einen ältesten Bestandteil, bairisch-alamannisches Recht enthaltend, eine zweite auf westgotischem Rechte fussende Satzung und eine dritte unter fränkischem Impuls entstandene Gesetzgebung unterscheiden zu müssen. Die erste Satzung wird der Zeit Theo- derichs I. oder Childeberts II. oder Chlothars II. oder Dagoberts I., die zweite der Zeit Dagoberts I.5) oder dem Ende des siebenten oder dem Anfang des achten Jahrhunderts, die dritte dem Anfang oder der Mitte des achten Jahrhunderts zugeschrieben. Die Unterscheidung von drei Satzungen hält einer näheren Prü- Der Anschluss an westgotisches Recht findet sich in den meisten 5) Diese Zeitangaben stützen sich auf die Nachrichten des sog. Prologs zur Lex Baiuw. (s. oben S 288). 6) Die Parallelstellen verzeichnet Merkel, LL III 213 f. 7) Stobbe, RQ I 157 findet Anklänge an den Pactus und schliesst daraus, dass dieser Teil der Lex vor Chlothar II. entstanden sei. S. dagegen Roth, Zur Gesch. des bayr. Volksrechts S 5 f. Wenn in der That einzelne Stellen dem Pactus näher stünden als der Lex (in Lex Baiuw. IV 14, IV 18 stimmen die zwei Buss- zahlen mit Pactus II 3 und III 28 überein), so läge die Annahme nahe, dass man bei Abfassung des Baiernrechtes eine Handschrift der Lex Alamannorum benutzte, welcher jene Stellen des Pactus oder der ganze Pactus angehängt waren. 8) So ist in Lex Baiuw. I 1, betr. die Schenkungen an Kirchen, auf das bairische Beispruchsrecht der unabgeschichteten Söhne Rücksicht genommen, wird ferner unter den Personen, welche die Schenkung nicht anfechten dürfen, neben dem dux der rex genannt und wird die fränkisch-alamannische carta durch die bair. epistola ersetzt. 9) Auch in Tit. I und II ist westgotisches Recht benutzt; I 4 verrät die Be-
§ 42. Die Lex Baiuwariorum. der Einfluſs der fränkischen Herrschaft stark hervortritt. Deshalbglaubt man einen ältesten Bestandteil, bairisch-alamannisches Recht enthaltend, eine zweite auf westgotischem Rechte fuſsende Satzung und eine dritte unter fränkischem Impuls entstandene Gesetzgebung unterscheiden zu müssen. Die erste Satzung wird der Zeit Theo- derichs I. oder Childeberts II. oder Chlothars II. oder Dagoberts I., die zweite der Zeit Dagoberts I.5) oder dem Ende des siebenten oder dem Anfang des achten Jahrhunderts, die dritte dem Anfang oder der Mitte des achten Jahrhunderts zugeschrieben. Die Unterscheidung von drei Satzungen hält einer näheren Prü- Der Anschluſs an westgotisches Recht findet sich in den meisten 5) Diese Zeitangaben stützen sich auf die Nachrichten des sog. Prologs zur Lex Baiuw. (s. oben S 288). 6) Die Parallelstellen verzeichnet Merkel, LL III 213 f. 7) Stobbe, RQ I 157 findet Anklänge an den Pactus und schlieſst daraus, daſs dieser Teil der Lex vor Chlothar II. entstanden sei. S. dagegen Roth, Zur Gesch. des bayr. Volksrechts S 5 f. Wenn in der That einzelne Stellen dem Pactus näher stünden als der Lex (in Lex Baiuw. IV 14, IV 18 stimmen die zwei Buſs- zahlen mit Pactus II 3 und III 28 überein), so läge die Annahme nahe, daſs man bei Abfassung des Baiernrechtes eine Handschrift der Lex Alamannorum benutzte, welcher jene Stellen des Pactus oder der ganze Pactus angehängt waren. 8) So ist in Lex Baiuw. I 1, betr. die Schenkungen an Kirchen, auf das bairische Beispruchsrecht der unabgeschichteten Söhne Rücksicht genommen, wird ferner unter den Personen, welche die Schenkung nicht anfechten dürfen, neben dem dux der rex genannt und wird die fränkisch-alamannische carta durch die bair. epistola ersetzt. 9) Auch in Tit. I und II ist westgotisches Recht benutzt; I 4 verrät die Be-
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§ 42. Die Lex Baiuwariorum.
der Einfluſs der fränkischen Herrschaft stark hervortritt. Deshalb
glaubt man einen ältesten Bestandteil, bairisch-alamannisches Recht
enthaltend, eine zweite auf westgotischem Rechte fuſsende Satzung
und eine dritte unter fränkischem Impuls entstandene Gesetzgebung
unterscheiden zu müssen. Die erste Satzung wird der Zeit Theo-
derichs I. oder Childeberts II. oder Chlothars II. oder Dagoberts I.,
die zweite der Zeit Dagoberts I. 5) oder dem Ende des siebenten oder
dem Anfang des achten Jahrhunderts, die dritte dem Anfang oder der
Mitte des achten Jahrhunderts zugeschrieben.
Die Unterscheidung von drei Satzungen hält einer näheren Prü-
fung nicht stand. Das alamannische Volksrecht ist in jeder der drei
angeblichen Massen des Baiernrechtes benutzt worden 6), und zwar in
der Form, die es durch die Satzung Lantfrids erhalten hatte 7). Die
Übereinstimmung tritt im Wortlaut und in der Anordnung der Rechts-
sätze, in den Buſszahlen und namentlich in der Entlehnung althoch-
deutscher Wörter hervor, durch welche die Lex Alamannorum ihren
lateinischen Text erläutert. Besonders enge schlieſst sich Titel IV
der Lex Baiuwariorum, welcher die Gliederbuſsen freier Leute nor-
miert, an das alamannische Vorbild an. Seltener und freier wird die
Benutzung der Lex Alamannorum von Titel VII ab. Eine sorgfältige
und umsichtige Umarbeitung der alamannischen Vorlage verraten
Titel I und II der bairischen Lex 8).
Der Anschluſs an westgotisches Recht findet sich in den meisten
Titeln der Lex Baiuwariorum. Frei sind davon nur die Titel, welche
von Wergeldern und Wundbuſsen (III—VI), von Hausfriedensbruch
(XI), von dem altbairischen Rechtsgang, von Unthaten an Leichen,
von getöteten Hunden und Falken (XVII—XXI) handeln 9). Das west-
5) Diese Zeitangaben stützen sich auf die Nachrichten des sog. Prologs zur
Lex Baiuw. (s. oben S 288).
6) Die Parallelstellen verzeichnet Merkel, LL III 213 f.
7) Stobbe, RQ I 157 findet Anklänge an den Pactus und schlieſst daraus,
daſs dieser Teil der Lex vor Chlothar II. entstanden sei. S. dagegen Roth, Zur
Gesch. des bayr. Volksrechts S 5 f. Wenn in der That einzelne Stellen dem Pactus
näher stünden als der Lex (in Lex Baiuw. IV 14, IV 18 stimmen die zwei Buſs-
zahlen mit Pactus II 3 und III 28 überein), so läge die Annahme nahe, daſs man
bei Abfassung des Baiernrechtes eine Handschrift der Lex Alamannorum benutzte,
welcher jene Stellen des Pactus oder der ganze Pactus angehängt waren.
8) So ist in Lex Baiuw. I 1, betr. die Schenkungen an Kirchen, auf das bairische
Beispruchsrecht der unabgeschichteten Söhne Rücksicht genommen, wird ferner unter
den Personen, welche die Schenkung nicht anfechten dürfen, neben dem dux der rex
genannt und wird die fränkisch-alamannische carta durch die bair. epistola ersetzt.
9) Auch in Tit. I und II ist westgotisches Recht benutzt; I 4 verrät die Be-
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