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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887.

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der deutschen Rechtsgeschichte.
Die Fortsetzung scheiterte an dem Plane, auch die Staats- und Rechts-
geschichte der Territorien zu erschöpfender Darstellung zu bringen.
Die drei letzten Bände enthalten in der Hauptsache nur eine indigesta
moles von Quellenangaben, Litteraturverzeichnissen und Regesten.
H. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1871. 1872 3 Bde.
Der Verfasser, welcher der ersten Auflage noch den Eichhornschen
Plan zu Grunde gelegt hatte, ist in den folgenden Auflagen zur
systematischen Methode übergegangen, indem er zugleich die Reichs-
geschichte abtrennte. Sein Werk ist stoffreich, aber in den Details
unzuverlässig und zu spröde gegen die Ergebnisse der Spezialunter-
suchungen. Ferd. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl.
1857, für die fränkische Zeit noch jetzt eine recht brauchbare Kom-
pilation. Fr. v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und
Rechtsgeschichte, 5. Aufl. 1881. Heinr. Siegel, Deutsche Rechts-
geschichte, ein Lehrbuch, 1886 30.

Eine Übersicht über die Quellen und die Geschichte des deutschen
Rechts habe ich in v. Holtzendorffs Encyklopädie der Rechtswissen-
schaft, 4. Aufl. 1882, gegeben.

Als Grundrisse kommen in Betracht: Stenzel, Grundriss und
Litteratur zu Vorlesungen über deutsche Staats- und Rechtsgeschichte,
1832, und Gengler, Deutsche Rechtsgeschichte im Grundriss, 1850,
unvollendet.

Zusammenfassende Darstellungen einzelner Zweige der deutschen
Rechtsgeschichte haben geliefert, und zwar der Quellengeschichte:
O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 1860. 1864;
der Verfassungsgeschichte bis zur Mitte des zwölften Jahrhunderts:
Georg Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, I. II in 3. Aufl.
1880. 1882, III. IV in 2. Aufl. 1883. 1885, V--VIII in 1. Aufl.
1874--78 31; der historischen Grundlagen des Privatrechts: Andreas

30 Von Richard Schröders deutscher Rechtsgeschichte haben mir die
ersten zehn vielversprechenden Aushängebogen vorgelegen. Da ich mein Manu-
skript für die betreffende Materie bereits vollendet hatte, als sie mir zu Gesichte
kamen, konnte Schröders höchst beachtenswerte Leistung nur teilweise verwertet
werden.
31 Dazu Urkunden zur deutschen VG im 10., 11. u. 12. Jahrh., 2. Aufl. 1886. --
Die Arbeiten von Waitz haben für unsere ältere VG eine dauernde, kritisch ge-
sichtete Grundlage geschaffen. Sie spiegeln die strenge Wahrhaftigkeit und die un-
erschütterliche Gewissenhaftigkeit seines schlichten und lauteren Wesens. Es giebt
wenige Historiker, deren wissenschaftliche Bedeutung und Methode so vollständig
in den Grundzügen des Charakters aufgeht, wie dies bei Waitz der Fall ist. Zur
Würdigung seines Wirkens s. Monod, A la memoire de M. le prof. G. W., 1886,
und Weiland, G. W., 1886.

der deutschen Rechtsgeschichte.
Die Fortsetzung scheiterte an dem Plane, auch die Staats- und Rechts-
geschichte der Territorien zu erschöpfender Darstellung zu bringen.
Die drei letzten Bände enthalten in der Hauptsache nur eine indigesta
moles von Quellenangaben, Litteraturverzeichnissen und Regesten.
H. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1871. 1872 3 Bde.
Der Verfasser, welcher der ersten Auflage noch den Eichhornschen
Plan zu Grunde gelegt hatte, ist in den folgenden Auflagen zur
systematischen Methode übergegangen, indem er zugleich die Reichs-
geschichte abtrennte. Sein Werk ist stoffreich, aber in den Details
unzuverlässig und zu spröde gegen die Ergebnisse der Spezialunter-
suchungen. Ferd. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl.
1857, für die fränkische Zeit noch jetzt eine recht brauchbare Kom-
pilation. Fr. v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und
Rechtsgeschichte, 5. Aufl. 1881. Heinr. Siegel, Deutsche Rechts-
geschichte, ein Lehrbuch, 1886 30.

Eine Übersicht über die Quellen und die Geschichte des deutschen
Rechts habe ich in v. Holtzendorffs Encyklopädie der Rechtswissen-
schaft, 4. Aufl. 1882, gegeben.

Als Grundrisse kommen in Betracht: Stenzel, Grundriſs und
Litteratur zu Vorlesungen über deutsche Staats- und Rechtsgeschichte,
1832, und Gengler, Deutsche Rechtsgeschichte im Grundriſs, 1850,
unvollendet.

Zusammenfassende Darstellungen einzelner Zweige der deutschen
Rechtsgeschichte haben geliefert, und zwar der Quellengeschichte:
O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 1860. 1864;
der Verfassungsgeschichte bis zur Mitte des zwölften Jahrhunderts:
Georg Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, I. II in 3. Aufl.
1880. 1882, III. IV in 2. Aufl. 1883. 1885, V—VIII in 1. Aufl.
1874—78 31; der historischen Grundlagen des Privatrechts: Andreas

30 Von Richard Schröders deutscher Rechtsgeschichte haben mir die
ersten zehn vielversprechenden Aushängebogen vorgelegen. Da ich mein Manu-
skript für die betreffende Materie bereits vollendet hatte, als sie mir zu Gesichte
kamen, konnte Schröders höchst beachtenswerte Leistung nur teilweise verwertet
werden.
31 Dazu Urkunden zur deutschen VG im 10., 11. u. 12. Jahrh., 2. Aufl. 1886. —
Die Arbeiten von Waitz haben für unsere ältere VG eine dauernde, kritisch ge-
sichtete Grundlage geschaffen. Sie spiegeln die strenge Wahrhaftigkeit und die un-
erschütterliche Gewissenhaftigkeit seines schlichten und lauteren Wesens. Es giebt
wenige Historiker, deren wissenschaftliche Bedeutung und Methode so vollständig
in den Grundzügen des Charakters aufgeht, wie dies bei Waitz der Fall ist. Zur
Würdigung seines Wirkens s. Monod, A la mémoire de M. le prof. G. W., 1886,
und Weiland, G. W., 1886.
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[23/0041] der deutschen Rechtsgeschichte. Die Fortsetzung scheiterte an dem Plane, auch die Staats- und Rechts- geschichte der Territorien zu erschöpfender Darstellung zu bringen. Die drei letzten Bände enthalten in der Hauptsache nur eine indigesta moles von Quellenangaben, Litteraturverzeichnissen und Regesten. H. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl. 1871. 1872 3 Bde. Der Verfasser, welcher der ersten Auflage noch den Eichhornschen Plan zu Grunde gelegt hatte, ist in den folgenden Auflagen zur systematischen Methode übergegangen, indem er zugleich die Reichs- geschichte abtrennte. Sein Werk ist stoffreich, aber in den Details unzuverlässig und zu spröde gegen die Ergebnisse der Spezialunter- suchungen. Ferd. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. 1857, für die fränkische Zeit noch jetzt eine recht brauchbare Kom- pilation. Fr. v. Schulte, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, 5. Aufl. 1881. Heinr. Siegel, Deutsche Rechts- geschichte, ein Lehrbuch, 1886 30. Eine Übersicht über die Quellen und die Geschichte des deutschen Rechts habe ich in v. Holtzendorffs Encyklopädie der Rechtswissen- schaft, 4. Aufl. 1882, gegeben. Als Grundrisse kommen in Betracht: Stenzel, Grundriſs und Litteratur zu Vorlesungen über deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, 1832, und Gengler, Deutsche Rechtsgeschichte im Grundriſs, 1850, unvollendet. Zusammenfassende Darstellungen einzelner Zweige der deutschen Rechtsgeschichte haben geliefert, und zwar der Quellengeschichte: O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, 1860. 1864; der Verfassungsgeschichte bis zur Mitte des zwölften Jahrhunderts: Georg Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, I. II in 3. Aufl. 1880. 1882, III. IV in 2. Aufl. 1883. 1885, V—VIII in 1. Aufl. 1874—78 31; der historischen Grundlagen des Privatrechts: Andreas 30 Von Richard Schröders deutscher Rechtsgeschichte haben mir die ersten zehn vielversprechenden Aushängebogen vorgelegen. Da ich mein Manu- skript für die betreffende Materie bereits vollendet hatte, als sie mir zu Gesichte kamen, konnte Schröders höchst beachtenswerte Leistung nur teilweise verwertet werden. 31 Dazu Urkunden zur deutschen VG im 10., 11. u. 12. Jahrh., 2. Aufl. 1886. — Die Arbeiten von Waitz haben für unsere ältere VG eine dauernde, kritisch ge- sichtete Grundlage geschaffen. Sie spiegeln die strenge Wahrhaftigkeit und die un- erschütterliche Gewissenhaftigkeit seines schlichten und lauteren Wesens. Es giebt wenige Historiker, deren wissenschaftliche Bedeutung und Methode so vollständig in den Grundzügen des Charakters aufgeht, wie dies bei Waitz der Fall ist. Zur Würdigung seines Wirkens s. Monod, A la mémoire de M. le prof. G. W., 1886, und Weiland, G. W., 1886.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 1. Leipzig, 1887, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte01_1887/41>, abgerufen am 23.11.2024.