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Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.

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§ 91. Das Benefizialwesen.
noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen liess zuerst
König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen
der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs,
sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) 52.
Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt,
sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher,
um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen
versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Ge-
richtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen
von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist
unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten be-
schränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt 53,
aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern,
ausserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen.
Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht
nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen
vor, dass einzelne Grosse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In
karolingischer Zeit besassen es der Herzog von Benevent und der rö-
mische Bischof 54, ausserdem jene, denen es der König ausdrücklich ver-
liehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I.
finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang
mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil 55.

V. Die Anfänge des Lehenstaates.
§ 91. Das Benefizialwesen.

P. Roth, Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe,
Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe, Feudalität und Unterthanver-
band 1863. Derselbe, Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Caro-
lingern 1864. Waitz, VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe, Die
Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels, Handbuch I 499.
Breysig, Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn,
Jahrb. d. fränk. Reichs, 742--751, Exkurs II, S. 178. Oelsner, Jahrb. d. fränk.
Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann, Die Säkularisation des Kirchen-
guts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff.
Ribbeck, Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner,
Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885,
S. 1173 ff. Derselbe, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z2 f.

52 Siehe oben S. 98.
53 Cap. de moneta von circa 820, I 299.
54 Doch müssen sie des Königs Namen auf ihre Münzen setzen.
55 Waitz, VG IV 94 f.

§ 91. Das Benefizialwesen.
noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen lieſs zuerst
König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen
der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs,
sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) 52.
Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt,
sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher,
um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen
versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Ge-
richtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen
von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist
unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten be-
schränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt 53,
aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern,
auſserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen.
Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht
nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen
vor, daſs einzelne Groſse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In
karolingischer Zeit besaſsen es der Herzog von Benevent und der rö-
mische Bischof 54, auſserdem jene, denen es der König ausdrücklich ver-
liehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I.
finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang
mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil 55.

V. Die Anfänge des Lehenstaates.
§ 91. Das Benefizialwesen.

P. Roth, Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe,
Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe, Feudalität und Unterthanver-
band 1863. Derselbe, Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Caro-
lingern 1864. Waitz, VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe, Die
Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels, Handbuch I 499.
Breysig, Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn,
Jahrb. d. fränk. Reichs, 742—751, Exkurs II, S. 178. Oelsner, Jahrb. d. fränk.
Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann, Die Säkularisation des Kirchen-
guts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff.
Ribbeck, Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner,
Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885,
S. 1173 ff. Derselbe, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z2 f.

52 Siehe oben S. 98.
53 Cap. de moneta von circa 820, I 299.
54 Doch müssen sie des Königs Namen auf ihre Münzen setzen.
55 Waitz, VG IV 94 f.
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[242/0260] § 91. Das Benefizialwesen. noch die römischen Münzstempel. Auf eigenen Namen lieſs zuerst König Theudebert Münzen schlagen. Übrigens tragen von den Münzen der merowingischen Könige manche nicht den Namen des Königs, sondern des Münzers; etliche lauten auf die schola (der Antrustionen) 52. Die Ausmünzung war nicht auf einzelne feste Prägstätten beschränkt, sondern die Münzer hatten fliegende Münzstätten und zogen umher, um Münzen zu schlagen, wo sich ein Bedürfnis darnach einzustellen versprach, wie auf den Märkten und Malstätten zur Markt- und Ge- richtszeit. Mit der Einführung der Silberwährung hört das Schlagen von Münzen ohne den Namen des Königs auf. Die Ausprägung ist unter den Karolingern auf eine geringe Zahl fester Prägstätten be- schränkt. Ein Kapitulare Ludwigs I., welches die Ausmünzung regelt 53, aber leider nicht vollständig erhalten ist, verbietet den Münzern, auſserhalb der ihnen zugewiesenen Prägstätte Münzen zu schlagen. Verleihungen des Münzrechtes sind aus merowingischer Zeit nicht nachzuweisen. Doch kam es wenigstens hinsichtlich der Silbermünzen vor, daſs einzelne Groſse das Münzrecht thatsächlich usurpierten. In karolingischer Zeit besaſsen es der Herzog von Benevent und der rö- mische Bischof 54, auſserdem jene, denen es der König ausdrücklich ver- liehen hatte. Solche Verleihungen, die sich zuerst unter Ludwig I. finden, wurden Kirchen und Klöstern, namentlich im Zusammenhang mit der Verleihung des Marktrechtes, zuteil 55. V. Die Anfänge des Lehenstaates. § 91. Das Benefizialwesen. P. Roth, Die Krongutsverleihungen unter den Merowingern 1848. Derselbe, Geschichte des Beneficialwesens 1850. Derselbe, Feudalität und Unterthanver- band 1863. Derselbe, Die Säkularisation des Kirchengutes unter den Caro- lingern 1864. Waitz, VG II 1, S. 309, III 13 ff., IV 176 ff. Derselbe, Die Anfänge des Lehnwesens in der histor. Z. 1865. v. Daniels, Handbuch I 499. Breysig, Jahrb. des fränk. Reichs. Die Zeit Karl Martells S. 123. Hahn, Jahrb. d. fränk. Reichs, 742—751, Exkurs II, S. 178. Oelsner, Jahrb. d. fränk. Reichs unter König Pippin S. 478 ff. Kaufmann, Die Säkularisation des Kirchen- guts durch die Söhne Karl Martells, Jahrb. für Nationalök. u. Statistik XXII 73 ff. Ribbeck, Die sogen. Divisio des fränk. Kirchengutes 1883. H. Brunner, Die Landschenkungen der Merowinger und der Agilolfinger, Berliner SB 1885, S. 1173 ff. Derselbe, Der Reiterdienst und die Anfänge des Lehnwesens Z2 f. 52 Siehe oben S. 98. 53 Cap. de moneta von circa 820, I 299. 54 Doch müssen sie des Königs Namen auf ihre Münzen setzen. 55 Waitz, VG IV 94 f.

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Zitationshilfe: Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brunner_rechtsgeschichte02_1892/260>, abgerufen am 22.11.2024.