Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 108. Das Beweisverfahren. wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eidin pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes ab- gelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid genannt, so dass die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Ge- wandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel37, indem er wie dieser das Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte. Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen hewa, ri statt riv, ags. rif, Hettema S. 316) wie dieses Kleid, das Du mit diesen Worten besprichst .. Verflucht und vermaledeit seien alle Deine Knochen und Gliedmassen, es mögen Dir entschwinden Deine Pferde und all Dein Wollvieh (woldsket, Hettema S. 314), entschwinden das Jungvieh (tha rira, Het- tema S. 315) wie dieses Kleid auf Deinem Leibe! -- Eine Übersetzung und Erläuterung der in einzelnen Teilen schwer verständlichen Formel giebt Buitenrust Hettema a. O. Nach den Gesetzen der Westergoer, Rh. Rqu. S. 476, § 35, soll derjenige, der wegen faxfang (Haargriff) beschuldigt ist, seinen Rockschoss anfassen und schwören, dass ihm sein Vieh also gedeihen möge, als er unschuldig sei. Vgl. noch Wicht, Ostfriesisches Landrecht S. 281 ff. 37 Siegel hält den Eid in vestimento für identisch mit dem Eide in pecunia. Grimm und Richthofen unterscheiden beide und sehen in letzterem einen mit Berührung einer Münze abgelegten Eid. Pecunia heisst aber häufig genug auch Vieh, pecus. Siehe die Belege bei Du Cange V 167. Gewandeid und Vieheid sind höchstens nur verschiedene Formen des Eides, der die Verfluchung des Ver- mögens zum Inhalte hat. Das jüngere Recht spricht aber dafür, dass beide auch formell identisch waren. Fia heisst im Friesischen Vieh, Gut, Habe und Geld. 38 Lex Baiuw. XVII 6: (der Zeuge) prendat manum proximi sui et dicat: sic illum (den Zeugenführer, alias: me) Deus adiuvet et illum, cui manum teneo ... tunc solus iuret cum sua manu. Rothari 368: tendat manum ipse camfio in ma- num parentis aut conliberti sui ... Lex Fris. Add. IIIb: solus iuret in manu proximi. Vgl. Rh. Rqu. S. 476, § 35: so soll der Mann an seines Genossen (nates) Hand fassen und schwören, dass ihm Gott also helfe, als er der That unschuldig sei. 39 Kaegi citiert S. 45 folgende Stelle aus Manu (VIII 114. 115): oder man lasse ihn Feuer tragen oder ins Wasser tauchen oder (beim Eide) einzeln die Häupter von Weib und Kindern berühren. Wen das Feuer nicht brennt und die Wasser nicht emporführen und wen nicht bald ein Unglück trifft, der ist als rein beim Eide zu erkennen. Vgl. Kohler, Altindisches Prozessrecht S. 39 f. 40 Lex Sax. 8. 41 Form. Tur. 30.
§ 108. Das Beweisverfahren. wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eidin pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes ab- gelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid genannt, so daſs die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Ge- wandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel37, indem er wie dieser das Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte. Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen hewa, ri statt riv, ags. ríf, Hettema S. 316) wie dieses Kleid, das Du mit diesen Worten besprichst .. Verflucht und vermaledeit seien alle Deine Knochen und Gliedmassen, es mögen Dir entschwinden Deine Pferde und all Dein Wollvieh (woldsket, Hettema S. 314), entschwinden das Jungvieh (tha rira, Het- tema S. 315) wie dieses Kleid auf Deinem Leibe! — Eine Übersetzung und Erläuterung der in einzelnen Teilen schwer verständlichen Formel giebt Buitenrust Hettema a. O. Nach den Gesetzen der Westergoer, Rh. Rqu. S. 476, § 35, soll derjenige, der wegen faxfang (Haargriff) beschuldigt ist, seinen Rockschoſs anfassen und schwören, daſs ihm sein Vieh also gedeihen möge, als er unschuldig sei. Vgl. noch Wicht, Ostfriesisches Landrecht S. 281 ff. 37 Siegel hält den Eid in vestimento für identisch mit dem Eide in pecunia. Grimm und Richthofen unterscheiden beide und sehen in letzterem einen mit Berührung einer Münze abgelegten Eid. Pecunia heiſst aber häufig genug auch Vieh, pecus. Siehe die Belege bei Du Cange V 167. Gewandeid und Vieheid sind höchstens nur verschiedene Formen des Eides, der die Verfluchung des Ver- mögens zum Inhalte hat. Das jüngere Recht spricht aber dafür, daſs beide auch formell identisch waren. Fia heiſst im Friesischen Vieh, Gut, Habe und Geld. 38 Lex Baiuw. XVII 6: (der Zeuge) prendat manum proximi sui et dicat: sic illum (den Zeugenführer, alias: me) Deus adiuvet et illum, cui manum teneo … tunc solus iuret cum sua manu. Rothari 368: tendat manum ipse camfio in ma- num parentis aut conliberti sui … Lex Fris. Add. IIIb: solus iuret in manu proximi. Vgl. Rh. Rqu. S. 476, § 35: so soll der Mann an seines Genossen (nates) Hand fassen und schwören, daſs ihm Gott also helfe, als er der That unschuldig sei. 39 Kaegi citiert S. 45 folgende Stelle aus Manu (VIII 114. 115): oder man lasse ihn Feuer tragen oder ins Wasser tauchen oder (beim Eide) einzeln die Häupter von Weib und Kindern berühren. Wen das Feuer nicht brennt und die Wasser nicht emporführen und wen nicht bald ein Unglück trifft, der ist als rein beim Eide zu erkennen. Vgl. Kohler, Altindisches Prozeſsrecht S. 39 f. 40 Lex Sax. 8. 41 Form. Tur. 30.
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§ 108. Das Beweisverfahren.
wohl auch formell identisch mit dem Eide in vestimento war der Eid
in pecunia. Vermutlich wurde der mit Berührung des Gewandes ab-
gelegte Eid schon zur Zeit der Abfassung der Lex Frisionum Vieheid
genannt, so daſs die Worte vel pecunia nur zur Erklärung des Ge-
wandeides dienen sollen. Andernfalls wäre am ehesten an einen mit
Berührung eines Viehhauptes abgeschworenen Eid zu denken, der
sachlich mit dem Gewandeide zusammenfiel 37, indem er wie dieser das
Vermögen des Schwörenden für die Wahrheit des Eides einsetzte.
Baiern, Langobarden und Friesen kennen einen minderwertigen
Eid, der mit Berührung der Hand eines Sippegenossen 38 in der Weise
abgelegt wird, daſs dessen Heil den Einsatz des Eides bildet 39. Dagegen
scheint der Eid, der bei den Sachsen in die Hand des Liten 40, bei den
Franken in die Hand des Richters 41 als ein dem Waffeneid gleich-
wertiger Eid geschworen wird, die Bedeutung gehabt zu haben, daſs
die berührte Hand dem Meineidigen Verderben bringen solle. Ein
fränkisches Konzil verdammt als heidnische Sitte den Eid mit Be-
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37 Siegel hält den Eid in vestimento für identisch mit dem Eide in pecunia.
Grimm und Richthofen unterscheiden beide und sehen in letzterem einen mit
Berührung einer Münze abgelegten Eid. Pecunia heiſst aber häufig genug auch
Vieh, pecus. Siehe die Belege bei Du Cange V 167. Gewandeid und Vieheid
sind höchstens nur verschiedene Formen des Eides, der die Verfluchung des Ver-
mögens zum Inhalte hat. Das jüngere Recht spricht aber dafür, daſs beide auch
formell identisch waren. Fia heiſst im Friesischen Vieh, Gut, Habe und Geld.
38 Lex Baiuw. XVII 6: (der Zeuge) prendat manum proximi sui et dicat: sic
illum (den Zeugenführer, alias: me) Deus adiuvet et illum, cui manum teneo …
tunc solus iuret cum sua manu. Rothari 368: tendat manum ipse camfio in ma-
num parentis aut conliberti sui … Lex Fris. Add. IIIb: solus iuret in manu proximi.
Vgl. Rh. Rqu. S. 476, § 35: so soll der Mann an seines Genossen (nates) Hand
fassen und schwören, daſs ihm Gott also helfe, als er der That unschuldig sei.
39 Kaegi citiert S. 45 folgende Stelle aus Manu (VIII 114. 115): oder man
lasse ihn Feuer tragen oder ins Wasser tauchen oder (beim Eide) einzeln die
Häupter von Weib und Kindern berühren. Wen das Feuer nicht brennt und die
Wasser nicht emporführen und wen nicht bald ein Unglück trifft, der ist als rein
beim Eide zu erkennen. Vgl. Kohler, Altindisches Prozeſsrecht S. 39 f.
40 Lex Sax. 8.
41 Form. Tur. 30.
36 hewa, ri statt riv, ags. ríf, Hettema S. 316) wie dieses Kleid, das Du mit
diesen Worten besprichst .. Verflucht und vermaledeit seien alle Deine
Knochen und Gliedmassen, es mögen Dir entschwinden Deine Pferde und all Dein
Wollvieh (woldsket, Hettema S. 314), entschwinden das Jungvieh (tha rira, Het-
tema S. 315) wie dieses Kleid auf Deinem Leibe! — Eine Übersetzung
und Erläuterung der in einzelnen Teilen schwer verständlichen Formel giebt
Buitenrust Hettema a. O. Nach den Gesetzen der Westergoer, Rh. Rqu.
S. 476, § 35, soll derjenige, der wegen faxfang (Haargriff) beschuldigt ist, seinen
Rockschoſs anfassen und schwören, daſs ihm sein Vieh also gedeihen möge, als er
unschuldig sei. Vgl. noch Wicht, Ostfriesisches Landrecht S. 281 ff.
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