Brunner, Heinrich: Deutsche Rechtsgeschichte. Bd. 2. Leipzig, 1892.§ 68. Königshort und Königsgut. besitz des Königs 5. Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einender wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechts- leben entlehnte. Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichs- Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich 5 Über die Anwendung des Wortes Waitz, VG II 2, S. 319. Fiskus heisst auch und zwar schon in merowingischer Zeit die einzelne Domäne. 6 Das achte Konzil von Toledo (653) unterscheidet zwischen Krongut und Privatgut des Königs; ersteres ist das von dem verstorbenen König durch den Regierungsantritt erworbene Vermögen, welches ausschliesslich auf den Thronfolger, nicht auf die Erben des verstorbenen Königs übergehen soll. Die Unterscheidung beruht auf kirchlichem Einfluss und ahmt, wie Dahn, Könige VI 256 mit Recht bemerkt, die Teilung des Nachlasses bei dem Tode eines Bischofs nach. 7 Siehe oben I 203. 8 Chron. Lauriss. min. MG SS I 116: in die autem Martis campo secundum
antiquam consuetudinem dona illis regibus a populo offerebantur. § 68. Königshort und Königsgut. besitz des Königs 5. Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einender wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechts- leben entlehnte. Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichs- Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich 5 Über die Anwendung des Wortes Waitz, VG II 2, S. 319. Fiskus heiſst auch und zwar schon in merowingischer Zeit die einzelne Domäne. 6 Das achte Konzil von Toledo (653) unterscheidet zwischen Krongut und Privatgut des Königs; ersteres ist das von dem verstorbenen König durch den Regierungsantritt erworbene Vermögen, welches ausschlieſslich auf den Thronfolger, nicht auf die Erben des verstorbenen Königs übergehen soll. Die Unterscheidung beruht auf kirchlichem Einfluſs und ahmt, wie Dahn, Könige VI 256 mit Recht bemerkt, die Teilung des Nachlasses bei dem Tode eines Bischofs nach. 7 Siehe oben I 203. 8 Chron. Lauriss. min. MG SS I 116: in die autem Martis campo secundum
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§ 68. Königshort und Königsgut.
besitz des Königs 5. Schon die Lex Salica kennt den fiscus als einen
der wenigen Begriffe und Ausdrücke, die sie dem römischen Rechts-
leben entlehnte.
Es bildet einen der bezeichnendsten Züge der fränkischen Reichs-
verfassung, daſs in vermögensrechtlicher Beziehung König, Königshaus
und Reich nicht getrennte Rechtssubjekte sind, Privatgut des Königs,
Hausgut des Geschlechtes, Krongut und Staatsgut nicht gesondert
werden, weder im Erbgang, noch hinsichtlich der Verfügungsgewalt,
noch in der Verwendung, sondern in dem Begriffe eines ungeteilten
Fiskus zusammenflieſsen, dessen Eigentümer der König ist. Bei der
festen Vererblichkeit des Thrones fehlte der Anlaſs zu Unterscheidungen,
wie sie für den königlichen Nachlaſs seit der Mitte des siebenten Jahr-
hunderts im westgotischen Wahlreiche zur Ausbildung gelangten 6. Der
Frankenkönig verfügte einseitig über alle Bestandteile des Fiskus, über
die Einkünfte wie über die Einkommensquellen, ohne daſs er der
Zustimmung des Volkes oder der Groſsen bedurft hätte, wie der angel-
sächsische König bei der Verfügung über das Volkland 7, oder der
Mitwirkung von Erben, wie sie bei Veräuſserung von Grundbesitz in
deutschen Stammesgebieten rechtlich notwendig oder herkömmlich
war. Da die Einkünfte des Reiches Einkünfte des königlichen Fiskus
waren, trug dieser nicht nur die Kosten der königlichen Hausverwaltung,
sondern auch die der Reichsverwaltung, so daſs z. B. aus dem Königs-
gute einerseits die Aussteuer der Königstochter, andererseits der Unter-
halt und die Dotierung der öffentlichen Beamten bestritten wurden.
Die Einkünfte des fränkischen Königs knüpfen zum Teil an die
Rechte des germanischen Volkskönigs an; zum Teil flieſsen sie aus
Quellen, welche erst nach der Reichsgründung eröffnet wurden.
Aus germanischer Zeit stammte die Sitte, dem König alljährlich
Geschenke, dona annualia, darzubringen. Die passende Gelegenheit,
sie abzuliefern, boten unter den Merowingern das Märzfeld 8, unter
den Karolingern zuerst das Maifeld, dann namentlich die im Frühjahr
5 Über die Anwendung des Wortes Waitz, VG II 2, S. 319. Fiskus heiſst
auch und zwar schon in merowingischer Zeit die einzelne Domäne.
6 Das achte Konzil von Toledo (653) unterscheidet zwischen Krongut und
Privatgut des Königs; ersteres ist das von dem verstorbenen König durch den
Regierungsantritt erworbene Vermögen, welches ausschlieſslich auf den Thronfolger,
nicht auf die Erben des verstorbenen Königs übergehen soll. Die Unterscheidung
beruht auf kirchlichem Einfluſs und ahmt, wie Dahn, Könige VI 256 mit Recht
bemerkt, die Teilung des Nachlasses bei dem Tode eines Bischofs nach.
7 Siehe oben I 203.
8 Chron. Lauriss. min. MG SS I 116: in die autem Martis campo secundum
antiquam consuetudinem dona illis regibus a populo offerebantur.
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