Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 6. Von den Wechseln. Wechsel. Eine nicht bestimmbare Zahl von Personenübertragen Einer das, was eine Zeitlang Eigentuhms- recht für ihn war, an den andern, und jeder nimmt das ihm übertragene Recht so an, wie er es geschrie- ben liest: 1) in Ansehung der Summe. Erklärt sich der Acceptant nicht zur Zahlung des Ganzen, sondern nur eines Teils, so sei dieser Teil so groß, wie er wolle, so ist der Präsentant oder der lezte In- dossant zu einem Protest wegen des mangelnden nicht nur befugt, sondern sogar verbunden. 2) In An- sehung der Zeit. Daher wankt der Credit eines jeden Kaufmanns, der auch nur um die gesetzmässigen Respittage zögert. Daher findet bei gezogenen Wech- seln durchaus keine Prolongation Statt. Alle In- dossaten haben angenommen, die Wechselsumme werde an dem Verfalltage bezahlt werden. Selbst dem lezten Indossaten ist eine solche Verlängerung zu Gun- sten des Acceptanten nicht erlaubt, wenn er nicht alle Rechte an seine Vormänner verlieren will. Denn diese können Eines Teils ihm sagen: Du hast dir ein Recht genommen, welches wir dir nicht übertra- gen hatten. Andern Teils werden sie, wenn der Wechsel nach verlängerter Frist nicht bezahlt wird, mit Grunde sagen: War der Acceptant noch nicht insolvent am Verfalltage, so ist es deine Schuld, wenn du durch den Aufschub verlierst, nicht die unsrige. 3) Keine Auslegung gilt bei einem Wechsel, wenn Cap. 6. Von den Wechſeln. Wechſel. Eine nicht beſtimmbare Zahl von Perſonenuͤbertragen Einer das, was eine Zeitlang Eigentuhms- recht fuͤr ihn war, an den andern, und jeder nimmt das ihm uͤbertragene Recht ſo an, wie er es geſchrie- ben liest: 1) in Anſehung der Summe. Erklaͤrt ſich der Acceptant nicht zur Zahlung des Ganzen, ſondern nur eines Teils, ſo ſei dieſer Teil ſo groß, wie er wolle, ſo iſt der Praͤſentant oder der lezte In- doſſant zu einem Proteſt wegen des mangelnden nicht nur befugt, ſondern ſogar verbunden. 2) In An- ſehung der Zeit. Daher wankt der Credit eines jeden Kaufmanns, der auch nur um die geſetzmaͤſſigen Reſpittage zoͤgert. Daher findet bei gezogenen Wech- ſeln durchaus keine Prolongation Statt. Alle In- doſſaten haben angenommen, die Wechſelſumme werde an dem Verfalltage bezahlt werden. Selbſt dem lezten Indoſſaten iſt eine ſolche Verlaͤngerung zu Gun- ſten des Acceptanten nicht erlaubt, wenn er nicht alle Rechte an ſeine Vormaͤnner verlieren will. Denn dieſe koͤnnen Eines Teils ihm ſagen: Du haſt dir ein Recht genommen, welches wir dir nicht uͤbertra- gen hatten. Andern Teils werden ſie, wenn der Wechſel nach verlaͤngerter Friſt nicht bezahlt wird, mit Grunde ſagen: War der Acceptant noch nicht inſolvent am Verfalltage, ſo iſt es deine Schuld, wenn du durch den Aufſchub verlierſt, nicht die unſrige. 3) Keine Auslegung gilt bei einem Wechſel, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0129" n="107"/><fw place="top" type="header">Cap. 6. Von den Wechſeln.</fw><lb/> Wechſel. Eine nicht beſtimmbare Zahl von Perſonen<lb/> uͤbertragen Einer das, was eine Zeitlang Eigentuhms-<lb/> recht fuͤr ihn war, an den andern, und jeder nimmt<lb/> das ihm uͤbertragene Recht ſo an, wie er es geſchrie-<lb/> ben liest: 1) in Anſehung der Summe. Erklaͤrt<lb/> ſich der Acceptant nicht zur Zahlung des Ganzen,<lb/> ſondern nur eines Teils, ſo ſei dieſer Teil ſo groß,<lb/> wie er wolle, ſo iſt der Praͤſentant oder der lezte In-<lb/> doſſant zu einem Proteſt wegen des mangelnden nicht<lb/> nur befugt, ſondern ſogar verbunden. 2) In An-<lb/> ſehung der Zeit. Daher wankt der Credit eines jeden<lb/> Kaufmanns, der auch nur um die geſetzmaͤſſigen<lb/> Reſpittage zoͤgert. Daher findet bei gezogenen Wech-<lb/> ſeln durchaus keine Prolongation Statt. Alle In-<lb/> doſſaten haben angenommen, die Wechſelſumme werde<lb/> an dem Verfalltage bezahlt werden. Selbſt dem<lb/> lezten Indoſſaten iſt eine ſolche Verlaͤngerung zu Gun-<lb/> ſten des Acceptanten nicht erlaubt, wenn er nicht alle<lb/> Rechte an ſeine Vormaͤnner verlieren will. Denn<lb/> dieſe koͤnnen Eines Teils ihm ſagen: Du haſt dir<lb/> ein Recht genommen, welches wir dir nicht uͤbertra-<lb/> gen hatten. Andern Teils werden ſie, wenn der<lb/> Wechſel nach verlaͤngerter Friſt nicht bezahlt wird,<lb/> mit Grunde ſagen: War der Acceptant noch nicht<lb/> inſolvent am Verfalltage, ſo iſt es deine Schuld,<lb/> wenn du durch den Aufſchub verlierſt, nicht die unſrige.<lb/> 3) Keine Auslegung gilt bei einem Wechſel, wenn<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0129]
Cap. 6. Von den Wechſeln.
Wechſel. Eine nicht beſtimmbare Zahl von Perſonen
uͤbertragen Einer das, was eine Zeitlang Eigentuhms-
recht fuͤr ihn war, an den andern, und jeder nimmt
das ihm uͤbertragene Recht ſo an, wie er es geſchrie-
ben liest: 1) in Anſehung der Summe. Erklaͤrt
ſich der Acceptant nicht zur Zahlung des Ganzen,
ſondern nur eines Teils, ſo ſei dieſer Teil ſo groß,
wie er wolle, ſo iſt der Praͤſentant oder der lezte In-
doſſant zu einem Proteſt wegen des mangelnden nicht
nur befugt, ſondern ſogar verbunden. 2) In An-
ſehung der Zeit. Daher wankt der Credit eines jeden
Kaufmanns, der auch nur um die geſetzmaͤſſigen
Reſpittage zoͤgert. Daher findet bei gezogenen Wech-
ſeln durchaus keine Prolongation Statt. Alle In-
doſſaten haben angenommen, die Wechſelſumme werde
an dem Verfalltage bezahlt werden. Selbſt dem
lezten Indoſſaten iſt eine ſolche Verlaͤngerung zu Gun-
ſten des Acceptanten nicht erlaubt, wenn er nicht alle
Rechte an ſeine Vormaͤnner verlieren will. Denn
dieſe koͤnnen Eines Teils ihm ſagen: Du haſt dir
ein Recht genommen, welches wir dir nicht uͤbertra-
gen hatten. Andern Teils werden ſie, wenn der
Wechſel nach verlaͤngerter Friſt nicht bezahlt wird,
mit Grunde ſagen: War der Acceptant noch nicht
inſolvent am Verfalltage, ſo iſt es deine Schuld,
wenn du durch den Aufſchub verlierſt, nicht die unſrige.
3) Keine Auslegung gilt bei einem Wechſel, wenn
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