Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.1. Buch. Vom Gelde. gleich einzelne Ausdrücke darauf leiten, z. B. der Aus-druck: Sie stellen es a Conto, deutet zwar darauf, daß der Wechsel auf Credit gezogen sei, oder daß wenigstens der Trassant mit dem Acceptanten in einer Rechnung stehe, die vielleicht nicht liquide genug sein kann, um ihn zum Schuldner für die ganze Wechselsumme zu machen. Aber wenn er sein Accept auf denselben gesezt hat, so kümmert es keinen der in dem Wechsel Interessirten, in welchem Verhältnisse er mit dem Trassanten stehe. Er darf auch selbst seinem Accept nicht die geringste Bedingung oder Vorbehalt beifügen, sondern blos die zu zahlende Summe kleiner bestimmen, wenn er nicht für das Ganze gehalten sein will. 4) Der Advisbrief darf nicht vor der Acceptation ausbleiben, wenn er versprochen ist. Aber 5) die bezahlende Person kann den Umständen nach eine andre werden. Denn wenn der Wechsel bezahlt wird, es sei von wem es wolle, so geschieht dem ganzen Zwek desselben ein Genüge, und die Rechte und Erwartungen aller derer sind erfüllt, welche daran Anteil haben. Dieser Fall kömmt vor, wenn die Acceptation oder die Bezahlung durch irgend eine Veranlassung fehlt, und ein dritter aus Freund- schaft, oder um den Eredit irgend eines Indossan- ten oder des Trassanten zu erhalten durch Unterschrift seiner Acceptation mit dem Zusatz par honneur sich zur Zahlung verpflichtet, oder sie unmittelbar leistet. 1. Buch. Vom Gelde. gleich einzelne Ausdruͤcke darauf leiten, z. B. der Aus-druck: Sie ſtellen es a Conto, deutet zwar darauf, daß der Wechſel auf Credit gezogen ſei, oder daß wenigſtens der Traſſant mit dem Acceptanten in einer Rechnung ſtehe, die vielleicht nicht liquide genug ſein kann, um ihn zum Schuldner fuͤr die ganze Wechſelſumme zu machen. Aber wenn er ſein Accept auf denſelben geſezt hat, ſo kuͤmmert es keinen der in dem Wechſel Intereſſirten, in welchem Verhaͤltniſſe er mit dem Traſſanten ſtehe. Er darf auch ſelbſt ſeinem Accept nicht die geringſte Bedingung oder Vorbehalt beifuͤgen, ſondern blos die zu zahlende Summe kleiner beſtimmen, wenn er nicht fuͤr das Ganze gehalten ſein will. 4) Der Advisbrief darf nicht vor der Acceptation ausbleiben, wenn er verſprochen iſt. Aber 5) die bezahlende Perſon kann den Umſtaͤnden nach eine andre werden. Denn wenn der Wechſel bezahlt wird, es ſei von wem es wolle, ſo geſchieht dem ganzen Zwek deſſelben ein Genuͤge, und die Rechte und Erwartungen aller derer ſind erfuͤllt, welche daran Anteil haben. Dieſer Fall koͤmmt vor, wenn die Acceptation oder die Bezahlung durch irgend eine Veranlaſſung fehlt, und ein dritter aus Freund- ſchaft, oder um den Eredit irgend eines Indoſſan- ten oder des Traſſanten zu erhalten durch Unterſchrift ſeiner Acceptation mit dem Zuſatz par honneur ſich zur Zahlung verpflichtet, oder ſie unmittelbar leiſtet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0130" n="108"/><fw place="top" type="header">1. Buch. Vom Gelde.</fw><lb/> gleich einzelne Ausdruͤcke darauf leiten, z. B. der Aus-<lb/> druck: <hi rendition="#g">Sie ſtellen</hi> es a <hi rendition="#g">Conto</hi>, deutet zwar<lb/> darauf, daß der Wechſel auf Credit gezogen ſei, oder<lb/> daß wenigſtens der Traſſant mit dem Acceptanten in<lb/> einer Rechnung ſtehe, die vielleicht nicht liquide genug<lb/> ſein kann, um ihn zum Schuldner fuͤr die ganze<lb/> Wechſelſumme zu machen. Aber wenn er ſein Accept<lb/> auf denſelben geſezt hat, ſo kuͤmmert es keinen der in<lb/> dem Wechſel Intereſſirten, in welchem Verhaͤltniſſe er<lb/> mit dem Traſſanten ſtehe. Er darf auch ſelbſt ſeinem<lb/> Accept nicht die geringſte Bedingung oder Vorbehalt<lb/> beifuͤgen, ſondern blos die zu zahlende Summe kleiner<lb/> beſtimmen, wenn er nicht fuͤr das Ganze gehalten<lb/> ſein will. 4) Der Advisbrief darf nicht vor der<lb/> Acceptation ausbleiben, wenn er verſprochen iſt.<lb/> Aber 5) die bezahlende Perſon kann den Umſtaͤnden<lb/> nach eine andre werden. Denn wenn der Wechſel<lb/> bezahlt wird, es ſei von wem es wolle, ſo geſchieht<lb/> dem ganzen Zwek deſſelben ein Genuͤge, und die<lb/> Rechte und Erwartungen aller derer ſind erfuͤllt,<lb/> welche daran Anteil haben. Dieſer Fall koͤmmt vor,<lb/> wenn die Acceptation oder die Bezahlung durch irgend<lb/> eine Veranlaſſung fehlt, und ein dritter aus Freund-<lb/> ſchaft, oder um den Eredit irgend eines Indoſſan-<lb/> ten oder des Traſſanten zu erhalten durch Unterſchrift<lb/> ſeiner Acceptation mit dem Zuſatz <hi rendition="#aq">par honneur</hi> ſich<lb/> zur Zahlung verpflichtet, oder ſie unmittelbar leiſtet.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [108/0130]
1. Buch. Vom Gelde.
gleich einzelne Ausdruͤcke darauf leiten, z. B. der Aus-
druck: Sie ſtellen es a Conto, deutet zwar
darauf, daß der Wechſel auf Credit gezogen ſei, oder
daß wenigſtens der Traſſant mit dem Acceptanten in
einer Rechnung ſtehe, die vielleicht nicht liquide genug
ſein kann, um ihn zum Schuldner fuͤr die ganze
Wechſelſumme zu machen. Aber wenn er ſein Accept
auf denſelben geſezt hat, ſo kuͤmmert es keinen der in
dem Wechſel Intereſſirten, in welchem Verhaͤltniſſe er
mit dem Traſſanten ſtehe. Er darf auch ſelbſt ſeinem
Accept nicht die geringſte Bedingung oder Vorbehalt
beifuͤgen, ſondern blos die zu zahlende Summe kleiner
beſtimmen, wenn er nicht fuͤr das Ganze gehalten
ſein will. 4) Der Advisbrief darf nicht vor der
Acceptation ausbleiben, wenn er verſprochen iſt.
Aber 5) die bezahlende Perſon kann den Umſtaͤnden
nach eine andre werden. Denn wenn der Wechſel
bezahlt wird, es ſei von wem es wolle, ſo geſchieht
dem ganzen Zwek deſſelben ein Genuͤge, und die
Rechte und Erwartungen aller derer ſind erfuͤllt,
welche daran Anteil haben. Dieſer Fall koͤmmt vor,
wenn die Acceptation oder die Bezahlung durch irgend
eine Veranlaſſung fehlt, und ein dritter aus Freund-
ſchaft, oder um den Eredit irgend eines Indoſſan-
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