Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.3. Buch. Verschiedene Arten der Handl. ten, daß der Mann, welcher eine Tratte auf 2/3 ,oder, wenn er sie verschrieben hat, auf den vollen Wehrt dieser Güter acceptirt hat, eben so viel Recht habe, die Bezahlung zu weigern, wenn er erfährt, daß ein anderer Eigentühmer seinem Recht an diese Güter vorgegriffen habe. So heilig dem Kaufmann seine Acceptation in jedem andern Falle sein muß, so müßte hier diese grosse Regel gebrochen werden dürfen. Ich behalte mir vor in den Zusäzen mehr darüber zu sagen. Von denen Vorteilen, welche ein handelnder §. 9. Ich habe bisher von denen Bedenklichkeiten gere- 1) Die Einkaufs-Commissionen sezen voraus, 3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl. ten, daß der Mann, welcher eine Tratte auf ⅔,oder, wenn er ſie verſchrieben hat, auf den vollen Wehrt dieſer Guͤter acceptirt hat, eben ſo viel Recht habe, die Bezahlung zu weigern, wenn er erfaͤhrt, daß ein anderer Eigentuͤhmer ſeinem Recht an dieſe Guͤter vorgegriffen habe. So heilig dem Kaufmann ſeine Acceptation in jedem andern Falle ſein muß, ſo muͤßte hier dieſe groſſe Regel gebrochen werden duͤrfen. Ich behalte mir vor in den Zuſaͤzen mehr daruͤber zu ſagen. Von denen Vorteilen, welche ein handelnder §. 9. Ich habe bisher von denen Bedenklichkeiten gere- 1) Die Einkaufs-Commiſſionen ſezen voraus, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0240" n="218"/><fw place="top" type="header">3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.</fw><lb/> ten, daß der Mann, welcher eine Tratte auf ⅔,<lb/> oder, wenn er ſie verſchrieben hat, auf den vollen<lb/> Wehrt dieſer Guͤter acceptirt hat, eben ſo viel Recht<lb/> habe, die Bezahlung zu weigern, wenn er erfaͤhrt,<lb/> daß ein anderer Eigentuͤhmer ſeinem Recht an dieſe<lb/> Guͤter vorgegriffen habe. So heilig dem Kaufmann<lb/> ſeine Acceptation in jedem andern Falle ſein muß,<lb/> ſo muͤßte hier dieſe groſſe Regel gebrochen werden<lb/> duͤrfen. Ich behalte mir vor in den Zuſaͤzen mehr<lb/> daruͤber zu ſagen.</p><lb/> <p>Von denen Vorteilen, welche ein handelnder<lb/> Staat davon hat, wenn mehr Einkaufs- und Ver-<lb/> kaufs-Commiſſionen zu demſelben gelangen, als von<lb/> ihm aus ins Ausland gegeben werden, wird in dem<lb/> fuͤnften <choice><sic>Bnch</sic><corr>Buch</corr></choice> noch vieles zu ſagen ſein.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>Ich habe bisher von denen Bedenklichkeiten gere-<lb/> det, welche die Annehmung der Einkaufs- und Ver-<lb/> kaufs-Commiſſionen hat. Aber nicht geringer ſind<lb/> diejenigen, welche mit der Erteilung derſelben ins<lb/> Ausland verbunden ſind.</p><lb/> <p>1) Die Einkaufs-Commiſſionen ſezen voraus,<lb/> daß man mit einem Mann zu ſchaffen habe, der die<lb/> Sache ganz ſo anſieht, als waͤre ſie ſeine eigene.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0240]
3. Buch. Verſchiedene Arten der Handl.
ten, daß der Mann, welcher eine Tratte auf ⅔,
oder, wenn er ſie verſchrieben hat, auf den vollen
Wehrt dieſer Guͤter acceptirt hat, eben ſo viel Recht
habe, die Bezahlung zu weigern, wenn er erfaͤhrt,
daß ein anderer Eigentuͤhmer ſeinem Recht an dieſe
Guͤter vorgegriffen habe. So heilig dem Kaufmann
ſeine Acceptation in jedem andern Falle ſein muß,
ſo muͤßte hier dieſe groſſe Regel gebrochen werden
duͤrfen. Ich behalte mir vor in den Zuſaͤzen mehr
daruͤber zu ſagen.
Von denen Vorteilen, welche ein handelnder
Staat davon hat, wenn mehr Einkaufs- und Ver-
kaufs-Commiſſionen zu demſelben gelangen, als von
ihm aus ins Ausland gegeben werden, wird in dem
fuͤnften Buch noch vieles zu ſagen ſein.
§. 9.
Ich habe bisher von denen Bedenklichkeiten gere-
det, welche die Annehmung der Einkaufs- und Ver-
kaufs-Commiſſionen hat. Aber nicht geringer ſind
diejenigen, welche mit der Erteilung derſelben ins
Ausland verbunden ſind.
1) Die Einkaufs-Commiſſionen ſezen voraus,
daß man mit einem Mann zu ſchaffen habe, der die
Sache ganz ſo anſieht, als waͤre ſie ſeine eigene.
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