Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 5. Von Handlungs-Companien. an Errichtung solcher grossen Handels-Companienganz verschwinden werde, ich auch nicht gerade hin leugne, daß, wenn die gehörige Vorsicht ange[w]andt wird, eine Companie den Teilnehmenden so wol, als dem Staate, zuträglich sein könne, so will ich die §. 39 jener Abhandlung gegebenen zwölf Voraus- sezungen und Bedingungen, unter welchen allein solche errichtet werden sollten, in möglichster Abkürzung hieher sezen. 1) Sie müssen der lezte Weg sein, eine Hand- lung in Gang zu sezen, wenn sich sonst kein Mittel ausfindig machen oder abwarten läßt, um diesen Zwek zu erfüllen. 2) Man muß gar nicht an sie denken, wenn das Geschäfte, daß man zum Gegenstand der Com- panie zu machen gedenkt, schon in der Nation mit einigem Erfolge betrieben wird. 3) Man muß den Companien eine nur kurze Dauer durch ihre Octroi zusichern, um deren Ge- schäfte der Privat-Industrie wieder zuwenden zu kön- nen, so bald dies tuhnlich erscheint. 4) Monopolien muß keine Companie haben. R 2
Cap. 5. Von Handlungs-Companien. an Errichtung ſolcher groſſen Handels-Companienganz verſchwinden werde, ich auch nicht gerade hin leugne, daß, wenn die gehoͤrige Vorſicht ange[w]andt wird, eine Companie den Teilnehmenden ſo wol, als dem Staate, zutraͤglich ſein koͤnne, ſo will ich die §. 39 jener Abhandlung gegebenen zwoͤlf Voraus- ſezungen und Bedingungen, unter welchen allein ſolche errichtet werden ſollten, in moͤglichſter Abkuͤrzung hieher ſezen. 1) Sie muͤſſen der lezte Weg ſein, eine Hand- lung in Gang zu ſezen, wenn ſich ſonſt kein Mittel ausfindig machen oder abwarten laͤßt, um dieſen Zwek zu erfuͤllen. 2) Man muß gar nicht an ſie denken, wenn das Geſchaͤfte, daß man zum Gegenſtand der Com- panie zu machen gedenkt, ſchon in der Nation mit einigem Erfolge betrieben wird. 3) Man muß den Companien eine nur kurze Dauer durch ihre Octroi zuſichern, um deren Ge- ſchaͤfte der Privat-Induſtrie wieder zuwenden zu koͤn- nen, ſo bald dies tuhnlich erſcheint. 4) Monopolien muß keine Companie haben. R 2
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Cap. 5. Von Handlungs-Companien.
an Errichtung ſolcher groſſen Handels-Companien
ganz verſchwinden werde, ich auch nicht gerade hin
leugne, daß, wenn die gehoͤrige Vorſicht angewandt
wird, eine Companie den Teilnehmenden ſo wol,
als dem Staate, zutraͤglich ſein koͤnne, ſo will ich
die §. 39 jener Abhandlung gegebenen zwoͤlf Voraus-
ſezungen und Bedingungen, unter welchen allein ſolche
errichtet werden ſollten, in moͤglichſter Abkuͤrzung
hieher ſezen.
1) Sie muͤſſen der lezte Weg ſein, eine Hand-
lung in Gang zu ſezen, wenn ſich ſonſt kein Mittel
ausfindig machen oder abwarten laͤßt, um dieſen
Zwek zu erfuͤllen.
2) Man muß gar nicht an ſie denken, wenn
das Geſchaͤfte, daß man zum Gegenſtand der Com-
panie zu machen gedenkt, ſchon in der Nation mit
einigem Erfolge betrieben wird.
3) Man muß den Companien eine nur kurze
Dauer durch ihre Octroi zuſichern, um deren Ge-
ſchaͤfte der Privat-Induſtrie wieder zuwenden zu koͤn-
nen, ſo bald dies tuhnlich erſcheint.
4) Monopolien muß keine Companie haben.
R 2
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