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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.

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auch Mittel gefunden ihren Credit auf einen festern
Fuß zu setzen, als dies ehemals möglich war. Solche
Staats-Schulden werden von vielen Schriftstellern
mit dem Papier-Gelde vermengt[.] Sie sind aber
ganz anders zu betrachten, und als ein nuzbares
Eigentuhm anzusehen, welches auf eben die Art, wie
liegende Gründe oder Schuld-Verschreibungen von
einem Privatmanne, so lange einen Wehrt im
Staate hat, als man gewiß ist, die Einkünfte davon
zu heben, die man sich verspricht, oder mit seinem
Schuldner ausgemacht hat.

§. 10.

Alles nuzbare Eigentuhm ist wahrer Reichtuhm
und behält seinen Wehrt, so lange die Einkünfte
desselben gewiß sind. Die Staats-Schulden sind
also ein wahrer Reichtuhm der Nation, so lange der
Staat zur Bezahlung von deren Zinsen Raht zu
schaffen weiß. Dies aber kann nicht anders als durch
Einkünfte geschehen, die von der Nation selbst geho-
ben werden. Wenn eine Nation in sich reich ist,
viel Gewerbe hat, eine vorteilhafte Handlungs-
Balanz genießt, so kann sie diese Einkünfte aufbrin-
gen; aber auch selbst der Reichtuhm, der aus den
Staats-Schulden entsteht, hilft sehr mit dazu. Aber
wenn die Nation in ihrem Wohlstande abnimmt,
so werden ihr bald die Auflagen zu schwer, der Staat

Cap. 2. Von den Banken.
auch Mittel gefunden ihren Credit auf einen feſtern
Fuß zu ſetzen, als dies ehemals moͤglich war. Solche
Staats-Schulden werden von vielen Schriftſtellern
mit dem Papier-Gelde vermengt[.] Sie ſind aber
ganz anders zu betrachten, und als ein nuzbares
Eigentuhm anzuſehen, welches auf eben die Art, wie
liegende Gruͤnde oder Schuld-Verſchreibungen von
einem Privatmanne, ſo lange einen Wehrt im
Staate hat, als man gewiß iſt, die Einkuͤnfte davon
zu heben, die man ſich verſpricht, oder mit ſeinem
Schuldner ausgemacht hat.

§. 10.

Alles nuzbare Eigentuhm iſt wahrer Reichtuhm
und behaͤlt ſeinen Wehrt, ſo lange die Einkuͤnfte
deſſelben gewiß ſind. Die Staats-Schulden ſind
alſo ein wahrer Reichtuhm der Nation, ſo lange der
Staat zur Bezahlung von deren Zinſen Raht zu
ſchaffen weiß. Dies aber kann nicht anders als durch
Einkuͤnfte geſchehen, die von der Nation ſelbſt geho-
ben werden. Wenn eine Nation in ſich reich iſt,
viel Gewerbe hat, eine vorteilhafte Handlungs-
Balanz genießt, ſo kann ſie dieſe Einkuͤnfte aufbrin-
gen; aber auch ſelbſt der Reichtuhm, der aus den
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wenn die Nation in ihrem Wohlſtande abnimmt,
ſo werden ihr bald die Auflagen zu ſchwer, der Staat

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[25/0047] Cap. 2. Von den Banken. auch Mittel gefunden ihren Credit auf einen feſtern Fuß zu ſetzen, als dies ehemals moͤglich war. Solche Staats-Schulden werden von vielen Schriftſtellern mit dem Papier-Gelde vermengt. Sie ſind aber ganz anders zu betrachten, und als ein nuzbares Eigentuhm anzuſehen, welches auf eben die Art, wie liegende Gruͤnde oder Schuld-Verſchreibungen von einem Privatmanne, ſo lange einen Wehrt im Staate hat, als man gewiß iſt, die Einkuͤnfte davon zu heben, die man ſich verſpricht, oder mit ſeinem Schuldner ausgemacht hat. §. 10. Alles nuzbare Eigentuhm iſt wahrer Reichtuhm und behaͤlt ſeinen Wehrt, ſo lange die Einkuͤnfte deſſelben gewiß ſind. Die Staats-Schulden ſind alſo ein wahrer Reichtuhm der Nation, ſo lange der Staat zur Bezahlung von deren Zinſen Raht zu ſchaffen weiß. Dies aber kann nicht anders als durch Einkuͤnfte geſchehen, die von der Nation ſelbſt geho- ben werden. Wenn eine Nation in ſich reich iſt, viel Gewerbe hat, eine vorteilhafte Handlungs- Balanz genießt, ſo kann ſie dieſe Einkuͤnfte aufbrin- gen; aber auch ſelbſt der Reichtuhm, der aus den Staats-Schulden entſteht, hilft ſehr mit dazu. Aber wenn die Nation in ihrem Wohlſtande abnimmt, ſo werden ihr bald die Auflagen zu ſchwer, der Staat

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung01_1792/47>, abgerufen am 21.11.2024.