Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 1. Hamburg, 1792.Cap. 6. Von den Wechseln. sagt, sich, wenn derselbe nicht bezahlt wird, nichthintennach entschuldigen, daß er das Geld in seinem Nutzen verwandt habe, und deswegen Aufschub bitten; denn dazu war es ihm nicht gegeben. Dies kann aber der tuhn, welcher Geld von einem andern zu Borge nimmt, und muß damit gehört werden. So muß es auch billig der, welcher über sein er- borgtes Geld einen Wechsel ausstellt. Eben deswe- gen wird auch bei trokkenen Wechseln die Bewilligung des Aufschubs oder der Prolongation von Seiten des Gläubigers so sehr gewöhnlich, welche durchaus wider die Natur eines wahren Wechsels ist, wie ich bald zu zeigen Gelegenheit haben werde. Es ist wahr, der Aussteller eines solchen trokke- E 2
Cap. 6. Von den Wechſeln. ſagt, ſich, wenn derſelbe nicht bezahlt wird, nichthintennach entſchuldigen, daß er das Geld in ſeinem Nutzen verwandt habe, und deswegen Aufſchub bitten; denn dazu war es ihm nicht gegeben. Dies kann aber der tuhn, welcher Geld von einem andern zu Borge nimmt, und muß damit gehoͤrt werden. So muß es auch billig der, welcher uͤber ſein er- borgtes Geld einen Wechſel ausſtellt. Eben deswe- gen wird auch bei trokkenen Wechſeln die Bewilligung des Aufſchubs oder der Prolongation von Seiten des Glaͤubigers ſo ſehr gewoͤhnlich, welche durchaus wider die Natur eines wahren Wechſels iſt, wie ich bald zu zeigen Gelegenheit haben werde. Es iſt wahr, der Ausſteller eines ſolchen trokke- E 2
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Cap. 6. Von den Wechſeln.
ſagt, ſich, wenn derſelbe nicht bezahlt wird, nicht
hintennach entſchuldigen, daß er das Geld in ſeinem
Nutzen verwandt habe, und deswegen Aufſchub
bitten; denn dazu war es ihm nicht gegeben. Dies
kann aber der tuhn, welcher Geld von einem andern
zu Borge nimmt, und muß damit gehoͤrt werden.
So muß es auch billig der, welcher uͤber ſein er-
borgtes Geld einen Wechſel ausſtellt. Eben deswe-
gen wird auch bei trokkenen Wechſeln die Bewilligung
des Aufſchubs oder der Prolongation von Seiten des
Glaͤubigers ſo ſehr gewoͤhnlich, welche durchaus
wider die Natur eines wahren Wechſels iſt, wie ich
bald zu zeigen Gelegenheit haben werde.
Es iſt wahr, der Ausſteller eines ſolchen trokke-
nen Wechſels mußte wiſſen, was er taht, als er ſtatt
einer gemeinen Verſchreibung eine ſolche ausſtellte,
welcher er durch die Worte: Wechſel, und an die
Ordre, und die Unterſchrift ſeiner Acceptation die
Form eines Wechſels gab. Es iſt klar, und darauf
ſieht nun der Juriſt ganz, daß er eingewilligt habe,
einen andern Contract mit ſeinem Glaͤubiger einzu-
gehen, als den, welcher bei einer gemeinen Schuld-
Verſchreibung Statt hat; und ich raͤume ein, daß er
nach dieſer ſeinem Contract gegebenen Form gerichtet
werden koͤnne. Aber wer wird jemals aus einer
Form die Materie beurteilen und erklaͤren, zumal
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