Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. Benennung dieses Geschäftes: Bodmerei, Eng-lisch Bottomry, läßt wol keine andere Ableitung zu, als vom Boden des Schiffes, der dem Dar- leihenden ganz oder zum Teil zum Eigentuhm über- lassen ward, so daß er nach geendigter Seereise, auf welche sein Vorschuß gieng, die Hand auf dasselbe legen, und seine Schuld ganz, oder, wenn das Schiff nicht versunken war, zum kleinen Teil aus dem Ueberre[st]e desselben, dem Boden, sich bezahlt machen konnte. Aeltere Seerechte, insonderheit das Wisbyische, befugten jedoch den Schiffer, im Fall der Noht auf einen Teil seines Schiffes Geld als förmli- chen Vorschuß zu nehmen. Für einen solchen Fall der Noht durfte nun freilich die Kirche nicht gefragt werden, ob dem Darleihenden auch Zinsen eingestan- den werden dürften. Sie sezten dabei die Bedingung, daß der Schiffer sich an einem Orte befinde, wo er nicht ohne grossen Verlust einen Teil der Ladung zu Gelde machen könne. Ich werde von diesem Um- stande §. 7. weiter reden. §. 5. Die neuern Seerechte, welche auf das kirchliche 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Benennung dieſes Geſchaͤftes: Bodmerei, Eng-liſch Bottomry, laͤßt wol keine andere Ableitung zu, als vom Boden des Schiffes, der dem Dar- leihenden ganz oder zum Teil zum Eigentuhm uͤber- laſſen ward, ſo daß er nach geendigter Seereiſe, auf welche ſein Vorſchuß gieng, die Hand auf daſſelbe legen, und ſeine Schuld ganz, oder, wenn das Schiff nicht verſunken war, zum kleinen Teil aus dem Ueberre[ſt]e deſſelben, dem Boden, ſich bezahlt machen konnte. Aeltere Seerechte, inſonderheit das Wisbyiſche, befugten jedoch den Schiffer, im Fall der Noht auf einen Teil ſeines Schiffes Geld als foͤrmli- chen Vorſchuß zu nehmen. Fuͤr einen ſolchen Fall der Noht durfte nun freilich die Kirche nicht gefragt werden, ob dem Darleihenden auch Zinſen eingeſtan- den werden duͤrften. Sie ſezten dabei die Bedingung, daß der Schiffer ſich an einem Orte befinde, wo er nicht ohne groſſen Verluſt einen Teil der Ladung zu Gelde machen koͤnne. Ich werde von dieſem Um- ſtande §. 7. weiter reden. §. 5. Die neuern Seerechte, welche auf das kirchliche <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0106" n="98"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> Benennung dieſes Geſchaͤftes: <hi rendition="#g">Bodmerei</hi>, Eng-<lb/> liſch <hi rendition="#aq">Bottomry,</hi> laͤßt wol keine andere Ableitung<lb/> zu, als vom <hi rendition="#g">Boden</hi> des Schiffes, der dem Dar-<lb/> leihenden ganz oder zum Teil zum Eigentuhm uͤber-<lb/> laſſen ward, ſo daß er nach geendigter Seereiſe, auf<lb/> welche ſein Vorſchuß gieng, die Hand auf daſſelbe<lb/> legen, und ſeine Schuld ganz, oder, wenn das<lb/> Schiff nicht verſunken war, zum kleinen Teil aus<lb/> dem Ueberre<supplied>ſt</supplied>e deſſelben, dem <hi rendition="#g">Boden</hi>, ſich bezahlt<lb/> machen konnte. Aeltere Seerechte, inſonderheit das<lb/> Wisbyiſche, befugten jedoch den Schiffer, im Fall der<lb/> Noht auf einen Teil ſeines Schiffes Geld als foͤrmli-<lb/> chen Vorſchuß zu nehmen. Fuͤr einen ſolchen Fall<lb/> der Noht durfte nun freilich die Kirche nicht gefragt<lb/> werden, ob dem Darleihenden auch Zinſen eingeſtan-<lb/> den werden duͤrften. Sie ſezten dabei die Bedingung,<lb/> daß der Schiffer ſich an einem Orte befinde, wo er<lb/> nicht ohne groſſen Verluſt einen Teil der Ladung zu<lb/> Gelde machen koͤnne. Ich werde von dieſem Um-<lb/> ſtande §. 7. weiter reden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 5.</head><lb/> <p>Die neuern Seerechte, welche auf das kirchliche<lb/> Verbot keine Ruͤkſicht mehr nehmen, ſind reich an<lb/> Verfuͤgungen uͤber die Bodmerei-Contracte, und<lb/> geben ihre Vorſchriften uͤber dieſelben in faſt gleichen<lb/> Ausdruͤkken und nach faſt gleichen Grundſaͤzen, der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [98/0106]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Benennung dieſes Geſchaͤftes: Bodmerei, Eng-
liſch Bottomry, laͤßt wol keine andere Ableitung
zu, als vom Boden des Schiffes, der dem Dar-
leihenden ganz oder zum Teil zum Eigentuhm uͤber-
laſſen ward, ſo daß er nach geendigter Seereiſe, auf
welche ſein Vorſchuß gieng, die Hand auf daſſelbe
legen, und ſeine Schuld ganz, oder, wenn das
Schiff nicht verſunken war, zum kleinen Teil aus
dem Ueberreſte deſſelben, dem Boden, ſich bezahlt
machen konnte. Aeltere Seerechte, inſonderheit das
Wisbyiſche, befugten jedoch den Schiffer, im Fall der
Noht auf einen Teil ſeines Schiffes Geld als foͤrmli-
chen Vorſchuß zu nehmen. Fuͤr einen ſolchen Fall
der Noht durfte nun freilich die Kirche nicht gefragt
werden, ob dem Darleihenden auch Zinſen eingeſtan-
den werden duͤrften. Sie ſezten dabei die Bedingung,
daß der Schiffer ſich an einem Orte befinde, wo er
nicht ohne groſſen Verluſt einen Teil der Ladung zu
Gelde machen koͤnne. Ich werde von dieſem Um-
ſtande §. 7. weiter reden.
§. 5.
Die neuern Seerechte, welche auf das kirchliche
Verbot keine Ruͤkſicht mehr nehmen, ſind reich an
Verfuͤgungen uͤber die Bodmerei-Contracte, und
geben ihre Vorſchriften uͤber dieſelben in faſt gleichen
Ausdruͤkken und nach faſt gleichen Grundſaͤzen, der
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