Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 4. Von der Bodmerei. haben hierin eine billigere Nachsicht, als welche sonstdem Geiste der Handlungsgesezze dieser Nation, in Rüksicht auf Ausländer, gemäß ist. Sie erlassen den Zoll von solchen Waaren, die ein Schiffer in ei- nem dergleichen Nohtfall verkauft. Indessen gibt der Käufer gerne einen Preis, der dem durch die Zölle erhöheten Preise wo nicht gleich, doch nahe kömmt, welcher dann natürlich höher ist, als derjenige, wel- cher dafür erlangt sein würde, wenn die Güter in ihrem Bestimmungsorte angelangt wären, wo die Zölle und Abgaben geringer sind. Es ist insonderheit dies bei einer Ladung von Weinen manchem Schiffe sehr vorteilhaft geworden, und mag auch wol von Schiffern ohne eigentlichen Nohtfall benuzt worden sein. Mir ist noch kein Seegesez bekannt, welches für diesen Fall die richtige Verfügung träfe, daß der daraus entstehende Vorteil nicht dem Eigner der Waare zu Gute kommen, sondern zur Verminde- rung der Grossen Averei angewandt werden müsse. §. 8. Aber in kleinen Häfen, die keine bedeutende Cap. 4. Von der Bodmerei. haben hierin eine billigere Nachſicht, als welche ſonſtdem Geiſte der Handlungsgeſezze dieſer Nation, in Ruͤkſicht auf Auslaͤnder, gemaͤß iſt. Sie erlaſſen den Zoll von ſolchen Waaren, die ein Schiffer in ei- nem dergleichen Nohtfall verkauft. Indeſſen gibt der Kaͤufer gerne einen Preis, der dem durch die Zoͤlle erhoͤheten Preiſe wo nicht gleich, doch nahe koͤmmt, welcher dann natuͤrlich hoͤher iſt, als derjenige, wel- cher dafuͤr erlangt ſein wuͤrde, wenn die Guͤter in ihrem Beſtimmungsorte angelangt waͤren, wo die Zoͤlle und Abgaben geringer ſind. Es iſt inſonderheit dies bei einer Ladung von Weinen manchem Schiffe ſehr vorteilhaft geworden, und mag auch wol von Schiffern ohne eigentlichen Nohtfall benuzt worden ſein. Mir iſt noch kein Seegeſez bekannt, welches fuͤr dieſen Fall die richtige Verfuͤgung traͤfe, daß der daraus entſtehende Vorteil nicht dem Eigner der Waare zu Gute kommen, ſondern zur Verminde- rung der Groſſen Averei angewandt werden muͤſſe. §. 8. Aber in kleinen Haͤfen, die keine bedeutende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0111" n="103"/><fw place="top" type="header">Cap. 4. Von der Bodmerei.</fw><lb/> haben hierin eine billigere Nachſicht, als welche ſonſt<lb/> dem Geiſte der Handlungsgeſezze dieſer Nation, in<lb/> Ruͤkſicht auf Auslaͤnder, gemaͤß iſt. Sie erlaſſen<lb/> den Zoll von ſolchen Waaren, die ein Schiffer in ei-<lb/> nem dergleichen Nohtfall verkauft. Indeſſen gibt<lb/> der Kaͤufer gerne einen Preis, der dem durch die Zoͤlle<lb/> erhoͤheten Preiſe wo nicht gleich, doch nahe koͤmmt,<lb/> welcher dann natuͤrlich hoͤher iſt, als derjenige, wel-<lb/> cher dafuͤr erlangt ſein wuͤrde, wenn die Guͤter in<lb/> ihrem Beſtimmungsorte angelangt waͤren, wo die<lb/> Zoͤlle und Abgaben geringer ſind. Es iſt inſonderheit<lb/> dies bei einer Ladung von Weinen manchem Schiffe<lb/> ſehr vorteilhaft geworden, und mag auch wol von<lb/> Schiffern ohne eigentlichen Nohtfall benuzt worden<lb/> ſein. Mir iſt noch kein Seegeſez bekannt, welches<lb/> fuͤr dieſen Fall die richtige Verfuͤgung traͤfe, daß der<lb/> daraus entſtehende Vorteil nicht dem Eigner der<lb/> Waare zu Gute kommen, ſondern zur Verminde-<lb/> rung der Groſſen Averei angewandt werden muͤſſe.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 8.</head><lb/> <p>Aber in kleinen Haͤfen, die keine bedeutende<lb/> Handlung haben, wird ein Schiffer keinen Teil ſei-<lb/> ner Ladung verkaufen koͤnnen, ohne ihn zu verſchleu-<lb/> dern. Dies iſt der Fall mit den meiſten Haͤfen im<lb/> ſuͤdlichen Norwegen, welche freilich herrliche Zu-<lb/> fluchtsoͤrter fuͤr die Schiffe ſind, welche in der Nord-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0111]
Cap. 4. Von der Bodmerei.
haben hierin eine billigere Nachſicht, als welche ſonſt
dem Geiſte der Handlungsgeſezze dieſer Nation, in
Ruͤkſicht auf Auslaͤnder, gemaͤß iſt. Sie erlaſſen
den Zoll von ſolchen Waaren, die ein Schiffer in ei-
nem dergleichen Nohtfall verkauft. Indeſſen gibt
der Kaͤufer gerne einen Preis, der dem durch die Zoͤlle
erhoͤheten Preiſe wo nicht gleich, doch nahe koͤmmt,
welcher dann natuͤrlich hoͤher iſt, als derjenige, wel-
cher dafuͤr erlangt ſein wuͤrde, wenn die Guͤter in
ihrem Beſtimmungsorte angelangt waͤren, wo die
Zoͤlle und Abgaben geringer ſind. Es iſt inſonderheit
dies bei einer Ladung von Weinen manchem Schiffe
ſehr vorteilhaft geworden, und mag auch wol von
Schiffern ohne eigentlichen Nohtfall benuzt worden
ſein. Mir iſt noch kein Seegeſez bekannt, welches
fuͤr dieſen Fall die richtige Verfuͤgung traͤfe, daß der
daraus entſtehende Vorteil nicht dem Eigner der
Waare zu Gute kommen, ſondern zur Verminde-
rung der Groſſen Averei angewandt werden muͤſſe.
§. 8.
Aber in kleinen Haͤfen, die keine bedeutende
Handlung haben, wird ein Schiffer keinen Teil ſei-
ner Ladung verkaufen koͤnnen, ohne ihn zu verſchleu-
dern. Dies iſt der Fall mit den meiſten Haͤfen im
ſuͤdlichen Norwegen, welche freilich herrliche Zu-
fluchtsoͤrter fuͤr die Schiffe ſind, welche in der Nord-
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