Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. Schiffes kann mit neuen Unfällen begleitet sein,welche den Schiffer nötigen, zum zweiten mal einen Nohthafen zu suchen, und abermals Geld auf Bod- merei zu nehmen. Dann aber ist der Fall nicht blos möglich, sondern auch nicht so gar selten, daß eben dies Schiff strandet oder grosse Beschädigungen leidet, ehe es den Bestimmungs-Hafen erreichet. Ja es ist auch nicht ganz unmöglich, daß von Einem Schiffe dreimal Bodmerei genommen wird. In diesen Fäl- len geben die Geseze dem lezten Bodmeristen den Vor- zug vor seinen Vorgängern. Auch dies ist natürlich: denn der lezte Bodmerist ist in eben dem Verhältnis gegen seine Vorgänger, in welchem der erste gegen die Eigner und Assecuradöre sich befand. §. 10. Diese aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Schiffes kann mit neuen Unfaͤllen begleitet ſein,welche den Schiffer noͤtigen, zum zweiten mal einen Nohthafen zu ſuchen, und abermals Geld auf Bod- merei zu nehmen. Dann aber iſt der Fall nicht blos moͤglich, ſondern auch nicht ſo gar ſelten, daß eben dies Schiff ſtrandet oder groſſe Beſchaͤdigungen leidet, ehe es den Beſtimmungs-Hafen erreichet. Ja es iſt auch nicht ganz unmoͤglich, daß von Einem Schiffe dreimal Bodmerei genommen wird. In dieſen Faͤl- len geben die Geſeze dem lezten Bodmeriſten den Vor- zug vor ſeinen Vorgaͤngern. Auch dies iſt natuͤrlich: denn der lezte Bodmeriſt iſt in eben dem Verhaͤltnis gegen ſeine Vorgaͤnger, in welchem der erſte gegen die Eigner und Aſſecuradoͤre ſich befand. §. 10. Dieſe aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0114" n="106"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> Schiffes kann mit neuen Unfaͤllen begleitet ſein,<lb/> welche den Schiffer noͤtigen, zum zweiten mal einen<lb/> Nohthafen zu ſuchen, und abermals Geld auf Bod-<lb/> merei zu nehmen. Dann aber iſt der Fall nicht blos<lb/> moͤglich, ſondern auch nicht ſo gar ſelten, daß eben<lb/> dies Schiff ſtrandet oder groſſe Beſchaͤdigungen leidet,<lb/> ehe es den Beſtimmungs-Hafen erreichet. Ja es iſt<lb/> auch nicht ganz unmoͤglich, daß von Einem Schiffe<lb/> dreimal Bodmerei genommen wird. In dieſen Faͤl-<lb/> len geben die Geſeze dem lezten Bodmeriſten den Vor-<lb/> zug vor ſeinen Vorgaͤngern. Auch dies iſt natuͤrlich:<lb/> denn der lezte Bodmeriſt iſt in eben dem Verhaͤltnis<lb/> gegen ſeine Vorgaͤnger, in welchem der erſte gegen<lb/> die Eigner und Aſſecuradoͤre ſich befand.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 10.</head><lb/> <p>Dieſe aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder<lb/> werden gewoͤhnlich zu einer ſchweren Laſt fuͤr die Teil-<lb/> nehmenden, und ſind auch nach einem gluͤklichen<lb/> Ende der Reiſe als ein betraͤchtlicher Verluſt am Schiff<lb/> und Gut anzuſehen, es mag nun derſelbe die Eigner<lb/> oder die Verſicherer treffen. Ein groſſer Kaufmann,<lb/> der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein<lb/> Aſſecuradoͤr, der auf weit mehr Schiffe verſichert,<lb/> als von welchen ein Privatmann Eigentuͤhmer ſein<lb/> kann, wird daher alle moͤgliche Mittel anwenden, um<lb/> den Geldfreſſenden Bodmerei-Contracten auszuwei-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [106/0114]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
Schiffes kann mit neuen Unfaͤllen begleitet ſein,
welche den Schiffer noͤtigen, zum zweiten mal einen
Nohthafen zu ſuchen, und abermals Geld auf Bod-
merei zu nehmen. Dann aber iſt der Fall nicht blos
moͤglich, ſondern auch nicht ſo gar ſelten, daß eben
dies Schiff ſtrandet oder groſſe Beſchaͤdigungen leidet,
ehe es den Beſtimmungs-Hafen erreichet. Ja es iſt
auch nicht ganz unmoͤglich, daß von Einem Schiffe
dreimal Bodmerei genommen wird. In dieſen Faͤl-
len geben die Geſeze dem lezten Bodmeriſten den Vor-
zug vor ſeinen Vorgaͤngern. Auch dies iſt natuͤrlich:
denn der lezte Bodmeriſt iſt in eben dem Verhaͤltnis
gegen ſeine Vorgaͤnger, in welchem der erſte gegen
die Eigner und Aſſecuradoͤre ſich befand.
§. 10.
Dieſe aus Noht genommenen Bodmerei-Gelder
werden gewoͤhnlich zu einer ſchweren Laſt fuͤr die Teil-
nehmenden, und ſind auch nach einem gluͤklichen
Ende der Reiſe als ein betraͤchtlicher Verluſt am Schiff
und Gut anzuſehen, es mag nun derſelbe die Eigner
oder die Verſicherer treffen. Ein groſſer Kaufmann,
der viele Schiffe in der See hat, und noch mehr ein
Aſſecuradoͤr, der auf weit mehr Schiffe verſichert,
als von welchen ein Privatmann Eigentuͤhmer ſein
kann, wird daher alle moͤgliche Mittel anwenden, um
den Geldfreſſenden Bodmerei-Contracten auszuwei-
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