Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 4. Von der Bodmerei. chen. Er wird in allen Häfen, wo er nur Corre-spondenten hat, diese anweisen, sich seiner Schiffe anzunehmen, wenn ein Zufall sie dorthin führt, ihnen mit den benötigten Geldern beizustehen, dafür die Provision zu berechnen, und ihren Vorschuß durch auf ihn trassirte Wechsel sogleich wieder einzuziehen; kurz, sich des Schiffes so anzunehmen, wie an dem Bestimmungs-Orte derjenige, an welchen dasselbe förmlich consignirt ist. Dies ist nun freilich für ei- nen Privatmann nicht leicht zu bewirken. Doch ha- ben die fünf in Hamburg bestehenden Companten in Vereinigung mit den hiesigen Privatassecuradören es auf folgende Weise getahn: Sie haben in allen grossen und kleinen Häfen, hauptsächlich längst den Nordischen Meeren, allgemeine Vollmachten an dort wohnende vermögende Kaufleute erteilt, an welche sich ein jeder Schiffer, der da weiß, daß in Ham- burg Teilnehmer an seinem Schiffe, dessen Ladung oder an beiden leben, es sei vermöge Eigentuhms oder Assecuranz sich wenden könne, oder von den Be- vollmächtigten selbst angehalten werde, den nötigen Vorschuß aus ihren Händen zu nehmen, ohne mit sonst irgend jemandem Bodmerei-Contracte schliessen zu dürfen. Ich weiß nicht, ob diese kluge Maaßregel in an- Cap. 4. Von der Bodmerei. chen. Er wird in allen Haͤfen, wo er nur Corre-ſpondenten hat, dieſe anweiſen, ſich ſeiner Schiffe anzunehmen, wenn ein Zufall ſie dorthin fuͤhrt, ihnen mit den benoͤtigten Geldern beizuſtehen, dafuͤr die Proviſion zu berechnen, und ihren Vorſchuß durch auf ihn traſſirte Wechſel ſogleich wieder einzuziehen; kurz, ſich des Schiffes ſo anzunehmen, wie an dem Beſtimmungs-Orte derjenige, an welchen daſſelbe foͤrmlich conſignirt iſt. Dies iſt nun freilich fuͤr ei- nen Privatmann nicht leicht zu bewirken. Doch ha- ben die fuͤnf in Hamburg beſtehenden Companten in Vereinigung mit den hieſigen Privataſſecuradoͤren es auf folgende Weiſe getahn: Sie haben in allen groſſen und kleinen Haͤfen, hauptſaͤchlich laͤngſt den Nordiſchen Meeren, allgemeine Vollmachten an dort wohnende vermoͤgende Kaufleute erteilt, an welche ſich ein jeder Schiffer, der da weiß, daß in Ham- burg Teilnehmer an ſeinem Schiffe, deſſen Ladung oder an beiden leben, es ſei vermoͤge Eigentuhms oder Aſſecuranz ſich wenden koͤnne, oder von den Be- vollmaͤchtigten ſelbſt angehalten werde, den noͤtigen Vorſchuß aus ihren Haͤnden zu nehmen, ohne mit ſonſt irgend jemandem Bodmerei-Contracte ſchlieſſen zu duͤrfen. Ich weiß nicht, ob dieſe kluge Maaßregel in an- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0115" n="107"/><fw place="top" type="header">Cap. 4. Von der Bodmerei.</fw><lb/> chen. Er wird in allen Haͤfen, wo er nur Corre-<lb/> ſpondenten hat, dieſe anweiſen, ſich ſeiner Schiffe<lb/> anzunehmen, wenn ein Zufall ſie dorthin fuͤhrt, ihnen<lb/> mit den benoͤtigten Geldern beizuſtehen, dafuͤr die<lb/> Proviſion zu berechnen, und ihren Vorſchuß durch<lb/> auf ihn traſſirte Wechſel ſogleich wieder einzuziehen;<lb/> kurz, ſich des Schiffes ſo anzunehmen, wie an dem<lb/> Beſtimmungs-Orte derjenige, an welchen daſſelbe<lb/> foͤrmlich conſignirt iſt. Dies iſt nun freilich fuͤr ei-<lb/> nen Privatmann nicht leicht zu bewirken. Doch ha-<lb/> ben die fuͤnf in Hamburg beſtehenden Companten<lb/> in Vereinigung mit den hieſigen Privataſſecuradoͤren<lb/> es auf folgende Weiſe getahn: Sie haben in allen<lb/> groſſen und kleinen Haͤfen, hauptſaͤchlich laͤngſt den<lb/> Nordiſchen Meeren, allgemeine Vollmachten an dort<lb/> wohnende vermoͤgende Kaufleute erteilt, an welche<lb/> ſich ein jeder Schiffer, der da weiß, daß in Ham-<lb/> burg Teilnehmer an ſeinem Schiffe, deſſen Ladung oder<lb/> an beiden leben, es ſei vermoͤge Eigentuhms oder<lb/> Aſſecuranz ſich wenden koͤnne, oder von den Be-<lb/> vollmaͤchtigten ſelbſt angehalten werde, den noͤtigen<lb/> Vorſchuß aus ihren Haͤnden zu nehmen, ohne mit<lb/> ſonſt irgend jemandem Bodmerei-Contracte ſchlieſſen<lb/> zu duͤrfen.</p><lb/> <p>Ich weiß nicht, ob dieſe kluge Maaßregel in an-<lb/> dern groſſen Seeplaͤzen auf gleiche Weiſe genommen<lb/> iſt. Je mehr aber dies geſchieht, deſto weniger Bod-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0115]
Cap. 4. Von der Bodmerei.
chen. Er wird in allen Haͤfen, wo er nur Corre-
ſpondenten hat, dieſe anweiſen, ſich ſeiner Schiffe
anzunehmen, wenn ein Zufall ſie dorthin fuͤhrt, ihnen
mit den benoͤtigten Geldern beizuſtehen, dafuͤr die
Proviſion zu berechnen, und ihren Vorſchuß durch
auf ihn traſſirte Wechſel ſogleich wieder einzuziehen;
kurz, ſich des Schiffes ſo anzunehmen, wie an dem
Beſtimmungs-Orte derjenige, an welchen daſſelbe
foͤrmlich conſignirt iſt. Dies iſt nun freilich fuͤr ei-
nen Privatmann nicht leicht zu bewirken. Doch ha-
ben die fuͤnf in Hamburg beſtehenden Companten
in Vereinigung mit den hieſigen Privataſſecuradoͤren
es auf folgende Weiſe getahn: Sie haben in allen
groſſen und kleinen Haͤfen, hauptſaͤchlich laͤngſt den
Nordiſchen Meeren, allgemeine Vollmachten an dort
wohnende vermoͤgende Kaufleute erteilt, an welche
ſich ein jeder Schiffer, der da weiß, daß in Ham-
burg Teilnehmer an ſeinem Schiffe, deſſen Ladung oder
an beiden leben, es ſei vermoͤge Eigentuhms oder
Aſſecuranz ſich wenden koͤnne, oder von den Be-
vollmaͤchtigten ſelbſt angehalten werde, den noͤtigen
Vorſchuß aus ihren Haͤnden zu nehmen, ohne mit
ſonſt irgend jemandem Bodmerei-Contracte ſchlieſſen
zu duͤrfen.
Ich weiß nicht, ob dieſe kluge Maaßregel in an-
dern groſſen Seeplaͤzen auf gleiche Weiſe genommen
iſt. Je mehr aber dies geſchieht, deſto weniger Bod-
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