Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. bei damals sehr schwachen Geldeinkünften ihre Aus-sicht auf jeden Gewinn nahmen, welchen an sich zu ziehen ihre Landesherrlichen Rechte ihnen einen Vor- wand gaben. Doch geschah dieses mit mehrerer oder minderer Gierigkeit der Fürsten, und insonderheit ihrer längst dem Strande angestellten Beamten. Wenn jedoch die Regenten Verordnungen über diese Sache gaben, so athmeten dieselben den Geist der Menschen- liebe schon sehr frühe, und sie stimmen fast alle darin überein, daß nur dann, wenn von der verunglükten Sache innerhalb Jahr und Tag sich kein Eigner an- gäbe, nachdem sie bis dahin getreulich aufbewahrt worden, dieselbe zur Hälfte den Findern oder Ber- gern und zur zweiten Hälfte den Regenten zufallen solle. So lauten auch noch die Verfügungen einer Verordnung König Christians V. in Dänemark von 1687. Allein K. Friedrich IV. machte zuerst eine andere Verfahrungsart geltend. Ich werde davon mehr in den Zusäzen sagen, und hier nur anmerken, daß der einzige Winkel der policirten Welt, in wel- chem jezt ein eigentliches Strandrecht zum Vorteil des Landsherrn, auch an nicht Herrenlosen Gütern, geübt wird, die Dänischen Staaten sind. Man mögte glauben, daß die unter König Friedrich IV. so lebhaft gewordenen Zwistigkeiten mit Hamburg dies Verfahren hauptsächlich veranlaßt haben. Das aber hat nicht Grund. Denn die ersten Schritte dieses 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. bei damals ſehr ſchwachen Geldeinkuͤnften ihre Aus-ſicht auf jeden Gewinn nahmen, welchen an ſich zu ziehen ihre Landesherrlichen Rechte ihnen einen Vor- wand gaben. Doch geſchah dieſes mit mehrerer oder minderer Gierigkeit der Fuͤrſten, und inſonderheit ihrer laͤngſt dem Strande angeſtellten Beamten. Wenn jedoch die Regenten Verordnungen uͤber dieſe Sache gaben, ſo athmeten dieſelben den Geiſt der Menſchen- liebe ſchon ſehr fruͤhe, und ſie ſtimmen faſt alle darin uͤberein, daß nur dann, wenn von der verungluͤkten Sache innerhalb Jahr und Tag ſich kein Eigner an- gaͤbe, nachdem ſie bis dahin getreulich aufbewahrt worden, dieſelbe zur Haͤlfte den Findern oder Ber- gern und zur zweiten Haͤlfte den Regenten zufallen ſolle. So lauten auch noch die Verfuͤgungen einer Verordnung Koͤnig Chriſtians V. in Daͤnemark von 1687. Allein K. Friedrich IV. machte zuerſt eine andere Verfahrungsart geltend. Ich werde davon mehr in den Zuſaͤzen ſagen, und hier nur anmerken, daß der einzige Winkel der policirten Welt, in wel- chem jezt ein eigentliches Strandrecht zum Vorteil des Landsherrn, auch an nicht Herrenloſen Guͤtern, geuͤbt wird, die Daͤniſchen Staaten ſind. Man moͤgte glauben, daß die unter Koͤnig Friedrich IV. ſo lebhaft gewordenen Zwiſtigkeiten mit Hamburg dies Verfahren hauptſaͤchlich veranlaßt haben. Das aber hat nicht Grund. Denn die erſten Schritte dieſes <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0120" n="112"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> bei damals ſehr ſchwachen Geldeinkuͤnften ihre Aus-<lb/> ſicht auf jeden Gewinn nahmen, welchen an ſich zu<lb/> ziehen ihre Landesherrlichen Rechte ihnen einen Vor-<lb/> wand gaben. Doch geſchah dieſes mit mehrerer oder<lb/> minderer Gierigkeit der Fuͤrſten, und inſonderheit ihrer<lb/> laͤngſt dem Strande angeſtellten Beamten. Wenn<lb/> jedoch die Regenten Verordnungen uͤber dieſe Sache<lb/> gaben, ſo athmeten dieſelben den Geiſt der Menſchen-<lb/> liebe ſchon ſehr fruͤhe, und ſie ſtimmen faſt alle darin<lb/> uͤberein, daß nur dann, wenn von der verungluͤkten<lb/> Sache innerhalb Jahr und Tag ſich kein Eigner an-<lb/> gaͤbe, nachdem ſie bis dahin getreulich aufbewahrt<lb/> worden, dieſelbe zur Haͤlfte den Findern oder Ber-<lb/> gern und zur zweiten Haͤlfte den Regenten zufallen<lb/> ſolle. So lauten auch noch die Verfuͤgungen einer<lb/> Verordnung Koͤnig Chriſtians <hi rendition="#aq">V.</hi> in Daͤnemark von<lb/> 1687. Allein K. Friedrich <hi rendition="#aq">IV.</hi> machte zuerſt eine<lb/> andere Verfahrungsart geltend. Ich werde davon<lb/> mehr in den Zuſaͤzen ſagen, und hier nur anmerken,<lb/> daß der einzige Winkel der policirten Welt, in wel-<lb/> chem jezt ein eigentliches Strandrecht zum Vorteil<lb/> des Landsherrn, <hi rendition="#g">auch an nicht Herrenloſen<lb/> Guͤtern</hi>, geuͤbt wird, die Daͤniſchen Staaten ſind.<lb/> Man moͤgte glauben, daß die unter Koͤnig Friedrich <hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/> ſo lebhaft gewordenen Zwiſtigkeiten mit Hamburg<lb/> dies Verfahren hauptſaͤchlich veranlaßt haben. Das<lb/> aber hat nicht Grund. Denn die erſten Schritte dieſes<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0120]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
bei damals ſehr ſchwachen Geldeinkuͤnften ihre Aus-
ſicht auf jeden Gewinn nahmen, welchen an ſich zu
ziehen ihre Landesherrlichen Rechte ihnen einen Vor-
wand gaben. Doch geſchah dieſes mit mehrerer oder
minderer Gierigkeit der Fuͤrſten, und inſonderheit ihrer
laͤngſt dem Strande angeſtellten Beamten. Wenn
jedoch die Regenten Verordnungen uͤber dieſe Sache
gaben, ſo athmeten dieſelben den Geiſt der Menſchen-
liebe ſchon ſehr fruͤhe, und ſie ſtimmen faſt alle darin
uͤberein, daß nur dann, wenn von der verungluͤkten
Sache innerhalb Jahr und Tag ſich kein Eigner an-
gaͤbe, nachdem ſie bis dahin getreulich aufbewahrt
worden, dieſelbe zur Haͤlfte den Findern oder Ber-
gern und zur zweiten Haͤlfte den Regenten zufallen
ſolle. So lauten auch noch die Verfuͤgungen einer
Verordnung Koͤnig Chriſtians V. in Daͤnemark von
1687. Allein K. Friedrich IV. machte zuerſt eine
andere Verfahrungsart geltend. Ich werde davon
mehr in den Zuſaͤzen ſagen, und hier nur anmerken,
daß der einzige Winkel der policirten Welt, in wel-
chem jezt ein eigentliches Strandrecht zum Vorteil
des Landsherrn, auch an nicht Herrenloſen
Guͤtern, geuͤbt wird, die Daͤniſchen Staaten ſind.
Man moͤgte glauben, daß die unter Koͤnig Friedrich IV.
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