Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. einleuchtend. Die Zuverlässigkeit eines Unterhänd-lers in Handlungsgeschäften fällt weg, wenn sein eigenes Interesse in dieselben mit einwirken und ihm eingeben darf, den Preis einer Waare, mit welcher er selbst handelt, höher oder niedriger zu treiben, wenn er selbst sie zu kaufen vorhat. Es ist aber auch leicht einzusehen, wie ein Makler diesem Ge- seze ausweichen könne, wenn er einen Sohn, An- verwandten oder Freund hat, in dessen Namen er kauft und verkauft, oder wenn er in Waarenauctio- nen für grosse Summen selbst ohne Angabe des Na- mens irgend eines Committenten kaufen darf, oder wo ihm dies nicht erlaubt ist, Namen von Personen angiebt, die in Rüksicht auf ihren Credit von ihm abhängen. Zwar sezt eine jede Maklerordnung sol- chen Umschlägen Verbote entgegen, und sucht den Makler auf die Grenzen seines eigentlichen Geschäf- tes einzuschränken. Aber es ist damit, wie mit vielen andern Dingen bewandt. Was fürs Ganze nicht zuträglich und deswegen unzulässig ist, wird einzelnen nach ihrer Lage und ihren Umständen vor- teilhaft. Wenn der grosse Kaufmann seinen freien Gang in seinen Geschäften zu gehen weiß, so giebt es viele andere, welche nicht würden forthandeln kön- nen, wenn sie nicht sich in eine gewisse Abhängig- keit von den Maklern sezten. Und einen gewissen Grad dieser Abhängigkeit fühlt auch selbst der grosse 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. einleuchtend. Die Zuverlaͤſſigkeit eines Unterhaͤnd-lers in Handlungsgeſchaͤften faͤllt weg, wenn ſein eigenes Intereſſe in dieſelben mit einwirken und ihm eingeben darf, den Preis einer Waare, mit welcher er ſelbſt handelt, hoͤher oder niedriger zu treiben, wenn er ſelbſt ſie zu kaufen vorhat. Es iſt aber auch leicht einzuſehen, wie ein Makler dieſem Ge- ſeze ausweichen koͤnne, wenn er einen Sohn, An- verwandten oder Freund hat, in deſſen Namen er kauft und verkauft, oder wenn er in Waarenauctio- nen fuͤr groſſe Summen ſelbſt ohne Angabe des Na- mens irgend eines Committenten kaufen darf, oder wo ihm dies nicht erlaubt iſt, Namen von Perſonen angiebt, die in Ruͤkſicht auf ihren Credit von ihm abhaͤngen. Zwar ſezt eine jede Maklerordnung ſol- chen Umſchlaͤgen Verbote entgegen, und ſucht den Makler auf die Grenzen ſeines eigentlichen Geſchaͤf- tes einzuſchraͤnken. Aber es iſt damit, wie mit vielen andern Dingen bewandt. Was fuͤrs Ganze nicht zutraͤglich und deswegen unzulaͤſſig iſt, wird einzelnen nach ihrer Lage und ihren Umſtaͤnden vor- teilhaft. Wenn der groſſe Kaufmann ſeinen freien Gang in ſeinen Geſchaͤften zu gehen weiß, ſo giebt es viele andere, welche nicht wuͤrden forthandeln koͤn- nen, wenn ſie nicht ſich in eine gewiſſe Abhaͤngig- keit von den Maklern ſezten. Und einen gewiſſen Grad dieſer Abhaͤngigkeit fuͤhlt auch ſelbſt der groſſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0132" n="124"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> einleuchtend. Die Zuverlaͤſſigkeit eines Unterhaͤnd-<lb/> lers in Handlungsgeſchaͤften faͤllt weg, wenn ſein<lb/> eigenes Intereſſe in dieſelben mit einwirken und ihm<lb/> eingeben darf, den Preis einer Waare, mit welcher<lb/> er ſelbſt handelt, hoͤher oder niedriger zu treiben,<lb/> wenn er ſelbſt ſie zu kaufen vorhat. Es iſt aber<lb/> auch leicht einzuſehen, wie ein Makler dieſem Ge-<lb/> ſeze ausweichen koͤnne, wenn er einen Sohn, An-<lb/> verwandten oder Freund hat, in deſſen Namen er<lb/> kauft und verkauft, oder wenn er in Waarenauctio-<lb/> nen fuͤr groſſe Summen ſelbſt ohne Angabe des Na-<lb/> mens irgend eines Committenten kaufen darf, oder<lb/> wo ihm dies nicht erlaubt iſt, Namen von Perſonen<lb/> angiebt, die in Ruͤkſicht auf ihren Credit von ihm<lb/> abhaͤngen. Zwar ſezt eine jede Maklerordnung ſol-<lb/> chen Umſchlaͤgen Verbote entgegen, und ſucht den<lb/> Makler auf die Grenzen ſeines eigentlichen Geſchaͤf-<lb/> tes einzuſchraͤnken. Aber es iſt damit, wie mit<lb/> vielen andern Dingen bewandt. Was fuͤrs Ganze<lb/> nicht zutraͤglich und deswegen unzulaͤſſig iſt, wird<lb/> einzelnen nach ihrer Lage und ihren Umſtaͤnden vor-<lb/> teilhaft. Wenn der groſſe Kaufmann ſeinen freien<lb/> Gang in ſeinen Geſchaͤften zu gehen weiß, ſo giebt<lb/> es viele andere, welche nicht wuͤrden forthandeln koͤn-<lb/> nen, wenn ſie nicht ſich in eine gewiſſe Abhaͤngig-<lb/> keit von den Maklern ſezten. Und einen gewiſſen<lb/> Grad dieſer Abhaͤngigkeit fuͤhlt auch ſelbſt der groſſe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0132]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
einleuchtend. Die Zuverlaͤſſigkeit eines Unterhaͤnd-
lers in Handlungsgeſchaͤften faͤllt weg, wenn ſein
eigenes Intereſſe in dieſelben mit einwirken und ihm
eingeben darf, den Preis einer Waare, mit welcher
er ſelbſt handelt, hoͤher oder niedriger zu treiben,
wenn er ſelbſt ſie zu kaufen vorhat. Es iſt aber
auch leicht einzuſehen, wie ein Makler dieſem Ge-
ſeze ausweichen koͤnne, wenn er einen Sohn, An-
verwandten oder Freund hat, in deſſen Namen er
kauft und verkauft, oder wenn er in Waarenauctio-
nen fuͤr groſſe Summen ſelbſt ohne Angabe des Na-
mens irgend eines Committenten kaufen darf, oder
wo ihm dies nicht erlaubt iſt, Namen von Perſonen
angiebt, die in Ruͤkſicht auf ihren Credit von ihm
abhaͤngen. Zwar ſezt eine jede Maklerordnung ſol-
chen Umſchlaͤgen Verbote entgegen, und ſucht den
Makler auf die Grenzen ſeines eigentlichen Geſchaͤf-
tes einzuſchraͤnken. Aber es iſt damit, wie mit
vielen andern Dingen bewandt. Was fuͤrs Ganze
nicht zutraͤglich und deswegen unzulaͤſſig iſt, wird
einzelnen nach ihrer Lage und ihren Umſtaͤnden vor-
teilhaft. Wenn der groſſe Kaufmann ſeinen freien
Gang in ſeinen Geſchaͤften zu gehen weiß, ſo giebt
es viele andere, welche nicht wuͤrden forthandeln koͤn-
nen, wenn ſie nicht ſich in eine gewiſſe Abhaͤngig-
keit von den Maklern ſezten. Und einen gewiſſen
Grad dieſer Abhaͤngigkeit fuͤhlt auch ſelbſt der groſſe
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