Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. derselbe lebt, keine Gemeinschaft der Güter zwischenEheleuten, oder zwischen dem Vater und den Kin- dern einer reichen schon verstorbenen Mutter gelte, auch wenn er nicht wieder verheirahtet ist, und ihnen ihr Erbteil nicht abgesagt hat. Die strenge Gemein- schaft der Güter gilt nur in wenigen handelnden Staa- ten, so wie in Hamburg und Lübek. Hier bleibt auch der Vater im vollen Besiz des beheirahteten Vermögens und darf seinen Kindern nichts absagen, wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der im J. 1753 beliebten Hamburgischen Falliten-Ord- nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da- hin geerbte Vermögen der Frau und der noch nicht ab- gesagten Kinder eines Falliten in dessen Fallit-Masse. Damals aber ward festgesezt, daß die Frau das ihrige ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der ersten fünf Jahre der Ehe bricht, und bewiesen wer- den kann, daß er schon vor der Ehe im Rückstande gewesen sei. Es ist klar, daß, im Durchschnitt genommen, 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. derſelbe lebt, keine Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchenEheleuten, oder zwiſchen dem Vater und den Kin- dern einer reichen ſchon verſtorbenen Mutter gelte, auch wenn er nicht wieder verheirahtet iſt, und ihnen ihr Erbteil nicht abgeſagt hat. Die ſtrenge Gemein- ſchaft der Guͤter gilt nur in wenigen handelnden Staa- ten, ſo wie in Hamburg und Luͤbek. Hier bleibt auch der Vater im vollen Beſiz des beheirahteten Vermoͤgens und darf ſeinen Kindern nichts abſagen, wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der im J. 1753 beliebten Hamburgiſchen Falliten-Ord- nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da- hin geerbte Vermoͤgen der Frau und der noch nicht ab- geſagten Kinder eines Falliten in deſſen Fallit-Maſſe. Damals aber ward feſtgeſezt, daß die Frau das ihrige ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der erſten fuͤnf Jahre der Ehe bricht, und bewieſen wer- den kann, daß er ſchon vor der Ehe im Ruͤckſtande geweſen ſei. Es iſt klar, daß, im Durchſchnitt genommen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0176" n="168"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> derſelbe lebt, keine Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen<lb/> Eheleuten, oder zwiſchen dem Vater und den Kin-<lb/> dern einer reichen ſchon verſtorbenen Mutter gelte,<lb/> auch wenn er nicht wieder verheirahtet iſt, und ihnen<lb/> ihr Erbteil nicht abgeſagt hat. Die ſtrenge Gemein-<lb/> ſchaft der Guͤter gilt nur in wenigen handelnden Staa-<lb/> ten, ſo wie in Hamburg und Luͤbek. Hier bleibt<lb/> auch der Vater im vollen Beſiz des beheirahteten<lb/> Vermoͤgens und darf ſeinen Kindern nichts abſagen,<lb/> wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der<lb/> im J. 1753 beliebten Hamburgiſchen Falliten-Ord-<lb/> nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da-<lb/> hin geerbte Vermoͤgen der Frau und der noch nicht ab-<lb/> geſagten Kinder eines Falliten in deſſen Fallit-Maſſe.<lb/> Damals aber ward feſtgeſezt, daß die Frau das ihrige<lb/> ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der<lb/> erſten fuͤnf Jahre der Ehe bricht, und bewieſen wer-<lb/> den kann, daß er ſchon vor der Ehe im Ruͤckſtande<lb/> geweſen ſei.</p><lb/> <p>Es iſt klar, daß, im Durchſchnitt genommen,<lb/> Hamburg und uͤberhaupt jeder Handelsplaz, wo dieſe<lb/> Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Eheleuten gilt,<lb/> mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als<lb/> dieſe dorthin zahlen. Die Billigkeit ſpricht alſo fuͤr<lb/> die Aufhebung dieſer Gemeinſchaft in handelnden<lb/> Staaten. Zwar giebt man gewoͤhnlich zum Grunde<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0176]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
derſelbe lebt, keine Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen
Eheleuten, oder zwiſchen dem Vater und den Kin-
dern einer reichen ſchon verſtorbenen Mutter gelte,
auch wenn er nicht wieder verheirahtet iſt, und ihnen
ihr Erbteil nicht abgeſagt hat. Die ſtrenge Gemein-
ſchaft der Guͤter gilt nur in wenigen handelnden Staa-
ten, ſo wie in Hamburg und Luͤbek. Hier bleibt
auch der Vater im vollen Beſiz des beheirahteten
Vermoͤgens und darf ſeinen Kindern nichts abſagen,
wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der
im J. 1753 beliebten Hamburgiſchen Falliten-Ord-
nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da-
hin geerbte Vermoͤgen der Frau und der noch nicht ab-
geſagten Kinder eines Falliten in deſſen Fallit-Maſſe.
Damals aber ward feſtgeſezt, daß die Frau das ihrige
ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der
erſten fuͤnf Jahre der Ehe bricht, und bewieſen wer-
den kann, daß er ſchon vor der Ehe im Ruͤckſtande
geweſen ſei.
Es iſt klar, daß, im Durchſchnitt genommen,
Hamburg und uͤberhaupt jeder Handelsplaz, wo dieſe
Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Eheleuten gilt,
mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als
dieſe dorthin zahlen. Die Billigkeit ſpricht alſo fuͤr
die Aufhebung dieſer Gemeinſchaft in handelnden
Staaten. Zwar giebt man gewoͤhnlich zum Grunde
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