Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.
derselbe lebt, keine Gemeinschaft der Güter zwischen
Eheleuten, oder zwischen dem Vater und den Kin-
dern einer reichen schon verstorbenen Mutter gelte,
auch wenn er nicht wieder verheirahtet ist, und ihnen
ihr Erbteil nicht abgesagt hat. Die strenge Gemein-
schaft der Güter gilt nur in wenigen handelnden Staa-
ten, so wie in Hamburg und Lübek. Hier bleibt
auch der Vater im vollen Besiz des beheirahteten
Vermögens und darf seinen Kindern nichts absagen,
wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der
im J. 1753 beliebten Hamburgischen Falliten-Ord-
nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da-
hin geerbte Vermögen der Frau und der noch nicht ab-
gesagten Kinder eines Falliten in dessen Fallit-Masse.
Damals aber ward festgesezt, daß die Frau das ihrige
ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der
ersten fünf Jahre der Ehe bricht, und bewiesen wer-
den kann, daß er schon vor der Ehe im Rückstande
gewesen sei.

Es ist klar, daß, im Durchschnitt genommen,
Hamburg und überhaupt jeder Handelsplaz, wo diese
Gemeinschaft der Güter zwischen Eheleuten gilt,
mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als
diese dorthin zahlen. Die Billigkeit spricht also für
die Aufhebung dieser Gemeinschaft in handelnden
Staaten. Zwar giebt man gewöhnlich zum Grunde

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
derſelbe lebt, keine Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen
Eheleuten, oder zwiſchen dem Vater und den Kin-
dern einer reichen ſchon verſtorbenen Mutter gelte,
auch wenn er nicht wieder verheirahtet iſt, und ihnen
ihr Erbteil nicht abgeſagt hat. Die ſtrenge Gemein-
ſchaft der Guͤter gilt nur in wenigen handelnden Staa-
ten, ſo wie in Hamburg und Luͤbek. Hier bleibt
auch der Vater im vollen Beſiz des beheirahteten
Vermoͤgens und darf ſeinen Kindern nichts abſagen,
wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der
im J. 1753 beliebten Hamburgiſchen Falliten-Ord-
nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da-
hin geerbte Vermoͤgen der Frau und der noch nicht ab-
geſagten Kinder eines Falliten in deſſen Fallit-Maſſe.
Damals aber ward feſtgeſezt, daß die Frau das ihrige
ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der
erſten fuͤnf Jahre der Ehe bricht, und bewieſen wer-
den kann, daß er ſchon vor der Ehe im Ruͤckſtande
geweſen ſei.

Es iſt klar, daß, im Durchſchnitt genommen,
Hamburg und uͤberhaupt jeder Handelsplaz, wo dieſe
Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Eheleuten gilt,
mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als
dieſe dorthin zahlen. Die Billigkeit ſpricht alſo fuͤr
die Aufhebung dieſer Gemeinſchaft in handelnden
Staaten. Zwar giebt man gewoͤhnlich zum Grunde

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0176" n="168"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Hu&#x0364;lfsge&#x017F;cha&#x0364;ften der Handl.</fw><lb/>
der&#x017F;elbe lebt, keine Gemein&#x017F;chaft der Gu&#x0364;ter zwi&#x017F;chen<lb/>
Eheleuten, oder zwi&#x017F;chen dem Vater und den Kin-<lb/>
dern einer reichen &#x017F;chon ver&#x017F;torbenen Mutter gelte,<lb/>
auch wenn er nicht wieder verheirahtet i&#x017F;t, und ihnen<lb/>
ihr Erbteil nicht abge&#x017F;agt hat. Die &#x017F;trenge Gemein-<lb/>
&#x017F;chaft der Gu&#x0364;ter gilt nur in wenigen handelnden Staa-<lb/>
ten, &#x017F;o wie in Hamburg und Lu&#x0364;bek. Hier bleibt<lb/>
auch der Vater im vollen Be&#x017F;iz des beheirahteten<lb/>
Vermo&#x0364;gens und darf &#x017F;einen Kindern nichts ab&#x017F;agen,<lb/>
wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der<lb/>
im J. 1753 beliebten Hamburgi&#x017F;chen Falliten-Ord-<lb/>
nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da-<lb/>
hin geerbte Vermo&#x0364;gen der Frau und der noch nicht ab-<lb/>
ge&#x017F;agten Kinder eines Falliten in de&#x017F;&#x017F;en Fallit-Ma&#x017F;&#x017F;e.<lb/>
Damals aber ward fe&#x017F;tge&#x017F;ezt, daß die Frau das ihrige<lb/>
ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der<lb/>
er&#x017F;ten fu&#x0364;nf Jahre der Ehe bricht, und bewie&#x017F;en wer-<lb/>
den kann, daß er &#x017F;chon vor der Ehe im Ru&#x0364;ck&#x017F;tande<lb/>
gewe&#x017F;en &#x017F;ei.</p><lb/>
                <p>Es i&#x017F;t klar, daß, im Durch&#x017F;chnitt genommen,<lb/>
Hamburg und u&#x0364;berhaupt jeder Handelsplaz, wo die&#x017F;e<lb/>
Gemein&#x017F;chaft der Gu&#x0364;ter zwi&#x017F;chen Eheleuten gilt,<lb/>
mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als<lb/>
die&#x017F;e dorthin zahlen. Die Billigkeit &#x017F;pricht al&#x017F;o fu&#x0364;r<lb/>
die Aufhebung die&#x017F;er Gemein&#x017F;chaft in handelnden<lb/>
Staaten. Zwar giebt man gewo&#x0364;hnlich zum Grunde<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[168/0176] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. derſelbe lebt, keine Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Eheleuten, oder zwiſchen dem Vater und den Kin- dern einer reichen ſchon verſtorbenen Mutter gelte, auch wenn er nicht wieder verheirahtet iſt, und ihnen ihr Erbteil nicht abgeſagt hat. Die ſtrenge Gemein- ſchaft der Guͤter gilt nur in wenigen handelnden Staa- ten, ſo wie in Hamburg und Luͤbek. Hier bleibt auch der Vater im vollen Beſiz des beheirahteten Vermoͤgens und darf ſeinen Kindern nichts abſagen, wenn er nicht zum zweiten mal heirahtet. Vor der im J. 1753 beliebten Hamburgiſchen Falliten-Ord- nung kam daher das ganze beheirahtete oder bis da- hin geerbte Vermoͤgen der Frau und der noch nicht ab- geſagten Kinder eines Falliten in deſſen Fallit-Maſſe. Damals aber ward feſtgeſezt, daß die Frau das ihrige ganz heraus nimmt, wenn der Mann innerhalb der erſten fuͤnf Jahre der Ehe bricht, und bewieſen wer- den kann, daß er ſchon vor der Ehe im Ruͤckſtande geweſen ſei. Es iſt klar, daß, im Durchſchnitt genommen, Hamburg und uͤberhaupt jeder Handelsplaz, wo dieſe Gemeinſchaft der Guͤter zwiſchen Eheleuten gilt, mehr aus allen dort vorfallenden Bankerotten, als dieſe dorthin zahlen. Die Billigkeit ſpricht alſo fuͤr die Aufhebung dieſer Gemeinſchaft in handelnden Staaten. Zwar giebt man gewoͤhnlich zum Grunde

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/176
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/176>, abgerufen am 21.11.2024.