Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 7. Von den Bankerotten. an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch umso viel solider. Aber es ist ein wunderliches Ding um den Credit. Nur selten wird bei einem reichen Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich sei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß, daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei- nung für gleich glaubenfest in Sachsen und in Ham- burg, so lange man seine Geschäfte überhaupt für gewinnvoll hält, und keine Vorfälle kund werden, die in seinem Nahrungs- und Vermögens-Stande ihn zurücksezen. Dann aber ist auch wirklich etwas har- tes darin, daß eine Frau, welche keine Einsicht in den Gang der Geschäfte ihres Mannes hat oder ha- ben kann, mit dem Verlust ihres ganzen Vermögens bei deren unglüklichem Ausgange büssen soll. Billig müßte sie die Rechte eines Gläubigers mit geniessen, und ihr Vermögen um so viel mehr als ein vorge- schossenes Capital angesehen werden, da dasselbe dem Manne keine Zinsen, wie andre von ihm aufgeborgte Capitalien, gekostet hat. §. 9. So sehr sich die Geseze und Gerichte der Sache, Cap. 7. Von den Bankerotten. an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch umſo viel ſolider. Aber es iſt ein wunderliches Ding um den Credit. Nur ſelten wird bei einem reichen Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich ſei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß, daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei- nung fuͤr gleich glaubenfeſt in Sachſen und in Ham- burg, ſo lange man ſeine Geſchaͤfte uͤberhaupt fuͤr gewinnvoll haͤlt, und keine Vorfaͤlle kund werden, die in ſeinem Nahrungs- und Vermoͤgens-Stande ihn zuruͤckſezen. Dann aber iſt auch wirklich etwas har- tes darin, daß eine Frau, welche keine Einſicht in den Gang der Geſchaͤfte ihres Mannes hat oder ha- ben kann, mit dem Verluſt ihres ganzen Vermoͤgens bei deren ungluͤklichem Ausgange buͤſſen ſoll. Billig muͤßte ſie die Rechte eines Glaͤubigers mit genieſſen, und ihr Vermoͤgen um ſo viel mehr als ein vorge- ſchoſſenes Capital angeſehen werden, da daſſelbe dem Manne keine Zinſen, wie andre von ihm aufgeborgte Capitalien, gekoſtet hat. §. 9. So ſehr ſich die Geſeze und Gerichte der Sache, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0177" n="169"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/> an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um<lb/> ſo viel ſolider. Aber es iſt ein wunderliches Ding<lb/> um den Credit. Nur ſelten wird bei einem reichen<lb/> Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich<lb/> ſei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß,<lb/> daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei-<lb/> nung fuͤr gleich glaubenfeſt in Sachſen und in Ham-<lb/> burg, ſo lange man ſeine Geſchaͤfte uͤberhaupt fuͤr<lb/> gewinnvoll haͤlt, und keine Vorfaͤlle kund werden,<lb/> die in ſeinem Nahrungs- und Vermoͤgens-Stande ihn<lb/> zuruͤckſezen. Dann aber iſt auch wirklich etwas har-<lb/> tes darin, daß eine Frau, welche keine Einſicht in<lb/> den Gang der Geſchaͤfte ihres Mannes hat oder ha-<lb/> ben kann, mit dem Verluſt ihres ganzen Vermoͤgens<lb/> bei deren ungluͤklichem Ausgange buͤſſen ſoll. Billig<lb/> muͤßte ſie die Rechte eines Glaͤubigers mit genieſſen,<lb/> und ihr Vermoͤgen um ſo viel mehr als ein vorge-<lb/> ſchoſſenes Capital angeſehen werden, da daſſelbe dem<lb/> Manne keine Zinſen, wie andre von ihm aufgeborgte<lb/> Capitalien, gekoſtet hat.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 9.</head><lb/> <p>So ſehr ſich die Geſeze und Gerichte der Sache,<lb/> wovon ich rede, angenommen haben, ſo unvollkom-<lb/> men halte ich doch dieſen Teil der kaufmaͤnniſchen<lb/> Geſezgebung. Ich wil alſo noch von einigen Maͤn-<lb/> geln derſelben reden, die in Einem handelnden Staat<lb/> mehr, in einem andern weniger Statt haben.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [169/0177]
Cap. 7. Von den Bankerotten.
an, der Credit eines Kaufmanns werde dadurch um
ſo viel ſolider. Aber es iſt ein wunderliches Ding
um den Credit. Nur ſelten wird bei einem reichen
Manne weiter hinaus gedacht, als daß er jezt reich
ſei, und ein Kaufmann, von welchem man weiß,
daß er viel beheiratet habe, gilt in der gemeinen Mei-
nung fuͤr gleich glaubenfeſt in Sachſen und in Ham-
burg, ſo lange man ſeine Geſchaͤfte uͤberhaupt fuͤr
gewinnvoll haͤlt, und keine Vorfaͤlle kund werden,
die in ſeinem Nahrungs- und Vermoͤgens-Stande ihn
zuruͤckſezen. Dann aber iſt auch wirklich etwas har-
tes darin, daß eine Frau, welche keine Einſicht in
den Gang der Geſchaͤfte ihres Mannes hat oder ha-
ben kann, mit dem Verluſt ihres ganzen Vermoͤgens
bei deren ungluͤklichem Ausgange buͤſſen ſoll. Billig
muͤßte ſie die Rechte eines Glaͤubigers mit genieſſen,
und ihr Vermoͤgen um ſo viel mehr als ein vorge-
ſchoſſenes Capital angeſehen werden, da daſſelbe dem
Manne keine Zinſen, wie andre von ihm aufgeborgte
Capitalien, gekoſtet hat.
§. 9.
So ſehr ſich die Geſeze und Gerichte der Sache,
wovon ich rede, angenommen haben, ſo unvollkom-
men halte ich doch dieſen Teil der kaufmaͤnniſchen
Geſezgebung. Ich wil alſo noch von einigen Maͤn-
geln derſelben reden, die in Einem handelnden Staat
mehr, in einem andern weniger Statt haben.
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