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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.

Die erste ist: die ungemeine Langsamkeit in Been-
digung der Concurse. Ich darf nicht wiederholen,
daß manchem Kaufmann das lange Entbehren seines
Geldes wol so lastig und verderblich werde, als der
Verlust, welchen er am Ende in einem nicht gar
schlecht ausfallenden Concurse leidet. In dieser Lang-
samkeit zeichnen sich insonderheit die Holländischen Ge-
richte aus. Das Ende eines an die Amsterdamische
Boedelkamer (dies ist die Benennung des dorti-
gen Concurs-Gerichtes) gelangten Concurses wird
als unabsehlich angesehen. Daß dies Grund habe,
zeigt sich allein aus diesem Beispiel, daß der Deneuf-
villische Concurs, welcher im Jahre 1763 den Aus-
bruch der grossen Handlungszerrüttung veranlaßte,
in dieser Kammer noch nicht gänzlich beendigt ist, da
die in Hamburg damals vorgefallenen vielen Concurse,
selbst die, welche sich vor dem Gericht, und nicht
durch einen Akkord endigten, in wenig Jahren abgetahn
waren. Ich bin zwar nicht unterrichtet, ob diese
Langsamkeit von einer zu grossen Pünktlichkeit in der
rechtlichen Behandlung, oder der Sorgsamkeit, einem
jeden sein Recht zu tuhn, oder wo sonst her rühre.
Aber selbst solche Gründe entschuldigen nicht. Den
Gläubiger kränkt es nicht so sehr, wenn ihm nicht
sein volles Recht gewährt wird, als daß ihm sein
Geld lange zurükgehalten wird. Eine natürliche
Folge davon ist auch, daß er so viel williger zu einem

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.

Die erſte iſt: die ungemeine Langſamkeit in Been-
digung der Concurſe. Ich darf nicht wiederholen,
daß manchem Kaufmann das lange Entbehren ſeines
Geldes wol ſo laſtig und verderblich werde, als der
Verluſt, welchen er am Ende in einem nicht gar
ſchlecht ausfallenden Concurſe leidet. In dieſer Lang-
ſamkeit zeichnen ſich inſonderheit die Hollaͤndiſchen Ge-
richte aus. Das Ende eines an die Amſterdamiſche
Boedelkamer (dies iſt die Benennung des dorti-
gen Concurs-Gerichtes) gelangten Concurſes wird
als unabſehlich angeſehen. Daß dies Grund habe,
zeigt ſich allein aus dieſem Beiſpiel, daß der Deneuf-
villiſche Concurs, welcher im Jahre 1763 den Aus-
bruch der groſſen Handlungszerruͤttung veranlaßte,
in dieſer Kammer noch nicht gaͤnzlich beendigt iſt, da
die in Hamburg damals vorgefallenen vielen Concurſe,
ſelbſt die, welche ſich vor dem Gericht, und nicht
durch einen Akkord endigten, in wenig Jahren abgetahn
waren. Ich bin zwar nicht unterrichtet, ob dieſe
Langſamkeit von einer zu groſſen Puͤnktlichkeit in der
rechtlichen Behandlung, oder der Sorgſamkeit, einem
jeden ſein Recht zu tuhn, oder wo ſonſt her ruͤhre.
Aber ſelbſt ſolche Gruͤnde entſchuldigen nicht. Den
Glaͤubiger kraͤnkt es nicht ſo ſehr, wenn ihm nicht
ſein volles Recht gewaͤhrt wird, als daß ihm ſein
Geld lange zuruͤkgehalten wird. Eine natuͤrliche
Folge davon iſt auch, daß er ſo viel williger zu einem

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[170/0178] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. Die erſte iſt: die ungemeine Langſamkeit in Been- digung der Concurſe. Ich darf nicht wiederholen, daß manchem Kaufmann das lange Entbehren ſeines Geldes wol ſo laſtig und verderblich werde, als der Verluſt, welchen er am Ende in einem nicht gar ſchlecht ausfallenden Concurſe leidet. In dieſer Lang- ſamkeit zeichnen ſich inſonderheit die Hollaͤndiſchen Ge- richte aus. Das Ende eines an die Amſterdamiſche Boedelkamer (dies iſt die Benennung des dorti- gen Concurs-Gerichtes) gelangten Concurſes wird als unabſehlich angeſehen. Daß dies Grund habe, zeigt ſich allein aus dieſem Beiſpiel, daß der Deneuf- villiſche Concurs, welcher im Jahre 1763 den Aus- bruch der groſſen Handlungszerruͤttung veranlaßte, in dieſer Kammer noch nicht gaͤnzlich beendigt iſt, da die in Hamburg damals vorgefallenen vielen Concurſe, ſelbſt die, welche ſich vor dem Gericht, und nicht durch einen Akkord endigten, in wenig Jahren abgetahn waren. Ich bin zwar nicht unterrichtet, ob dieſe Langſamkeit von einer zu groſſen Puͤnktlichkeit in der rechtlichen Behandlung, oder der Sorgſamkeit, einem jeden ſein Recht zu tuhn, oder wo ſonſt her ruͤhre. Aber ſelbſt ſolche Gruͤnde entſchuldigen nicht. Den Glaͤubiger kraͤnkt es nicht ſo ſehr, wenn ihm nicht ſein volles Recht gewaͤhrt wird, als daß ihm ſein Geld lange zuruͤkgehalten wird. Eine natuͤrliche Folge davon iſt auch, daß er ſo viel williger zu einem

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/178>, abgerufen am 15.05.2024.