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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 7. Von den Bankerotten.
stillen Akkorde wird, in welchem er zu viel von sei-
nen Rechten aufgiebt, je mehr Zögerung er von der
gerichtlichen Handhabung des Concurses befürchtet.
Derjenige, welcher in dem Vorsaz zu betrügen sich
insolvent erklärt, hat daher viel besser Spiel in einem
solchen Staate. Zudem haben die Gerichte bei Fal-
lissementen es mehrenteils mit Personen zu tuhn,
die aus dem §. 6 angegebenen Grunde schon sehr
geneigt sind, mehr von ihren Rechten aufzugeben,
als sie bei genauer Handhabung der Gerechtigkeit
erwarten können.

§. 10.

Das zweite ist, daß in den Fallitgesezen keine
Kraft ist, den Misbrauch zu stören, da ein dem
Bankerott naher Kaufmann den ihm noch übrigen
Credit zu Geschäften benuzt, welche keine andere
Absicht haben, als seine Concursmasse auf Unkosten
einzelner zu verbessern, d. h. durch Wechsel- oder
Waarenkauf grosse Summen an sich zu ziehen, um
so viel mehr Procente im Accord anbieten zu können.
Z. B. er übersieht seinen Zustand und findet, daß,
wenn er heute Bankerott macht, er auf seine bisherige
Schuldenmasse von 100000 Tahlern nur etwan 30
p. C. anbieten kann. Nun trassirt und kauft er,
so viel er nur immer kann, und zieht dadurch noch

Cap. 7. Von den Bankerotten.
ſtillen Akkorde wird, in welchem er zu viel von ſei-
nen Rechten aufgiebt, je mehr Zoͤgerung er von der
gerichtlichen Handhabung des Concurſes befuͤrchtet.
Derjenige, welcher in dem Vorſaz zu betruͤgen ſich
inſolvent erklaͤrt, hat daher viel beſſer Spiel in einem
ſolchen Staate. Zudem haben die Gerichte bei Fal-
liſſementen es mehrenteils mit Perſonen zu tuhn,
die aus dem §. 6 angegebenen Grunde ſchon ſehr
geneigt ſind, mehr von ihren Rechten aufzugeben,
als ſie bei genauer Handhabung der Gerechtigkeit
erwarten koͤnnen.

§. 10.

Das zweite iſt, daß in den Fallitgeſezen keine
Kraft iſt, den Misbrauch zu ſtoͤren, da ein dem
Bankerott naher Kaufmann den ihm noch uͤbrigen
Credit zu Geſchaͤften benuzt, welche keine andere
Abſicht haben, als ſeine Concursmaſſe auf Unkoſten
einzelner zu verbeſſern, d. h. durch Wechſel- oder
Waarenkauf groſſe Summen an ſich zu ziehen, um
ſo viel mehr Procente im Accord anbieten zu koͤnnen.
Z. B. er uͤberſieht ſeinen Zuſtand und findet, daß,
wenn er heute Bankerott macht, er auf ſeine bisherige
Schuldenmaſſe von 100000 Tahlern nur etwan 30
p. C. anbieten kann. Nun traſſirt und kauft er,
ſo viel er nur immer kann, und zieht dadurch noch

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[171/0179] Cap. 7. Von den Bankerotten. ſtillen Akkorde wird, in welchem er zu viel von ſei- nen Rechten aufgiebt, je mehr Zoͤgerung er von der gerichtlichen Handhabung des Concurſes befuͤrchtet. Derjenige, welcher in dem Vorſaz zu betruͤgen ſich inſolvent erklaͤrt, hat daher viel beſſer Spiel in einem ſolchen Staate. Zudem haben die Gerichte bei Fal- liſſementen es mehrenteils mit Perſonen zu tuhn, die aus dem §. 6 angegebenen Grunde ſchon ſehr geneigt ſind, mehr von ihren Rechten aufzugeben, als ſie bei genauer Handhabung der Gerechtigkeit erwarten koͤnnen. §. 10. Das zweite iſt, daß in den Fallitgeſezen keine Kraft iſt, den Misbrauch zu ſtoͤren, da ein dem Bankerott naher Kaufmann den ihm noch uͤbrigen Credit zu Geſchaͤften benuzt, welche keine andere Abſicht haben, als ſeine Concursmaſſe auf Unkoſten einzelner zu verbeſſern, d. h. durch Wechſel- oder Waarenkauf groſſe Summen an ſich zu ziehen, um ſo viel mehr Procente im Accord anbieten zu koͤnnen. Z. B. er uͤberſieht ſeinen Zuſtand und findet, daß, wenn er heute Bankerott macht, er auf ſeine bisherige Schuldenmaſſe von 100000 Tahlern nur etwan 30 p. C. anbieten kann. Nun traſſirt und kauft er, ſo viel er nur immer kann, und zieht dadurch noch

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/179>, abgerufen am 21.11.2024.