Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.5. Buch. Von der Handlungs-Politik. getrieben wird, daß sie als mit dem Kriege in keinerVerbindung stehend angesehen werden muß. Durch eine natürliche Folge muß also einem solchen Volke er- laubt bleiben, die Handlung mit dem bekriegten Volke so fortzuführen, wie es im Frieden sie zu betreiben ge- wohnt war. Dazu kömmt nun seit Jahrhunderten, daß Ein Volk dem andern seine Schiffe zum Handel und Fracht vermietet, und sich Güter, die das Eigen- tuhm mehrerer Völker sind, in Einem Schiffe mit ein- ander mischen. Eben das Schiff, welches aus einem Französischen Hafen Güter und Waaren nach Ham- burg bringt, die der Hamburger verschrieben hat, nimmt auch andere ein, welche die Franzosen in Verkaufs-Commission nach Hamburg versenden. Ein Gebot von Seiten des feindlichen Volkes an das friedliche dies nicht zu tuhn, wäre nicht viel weniger, als ein Verbot der Handlung selbst mit dem bekrieg- ten Volk an jenes Volk, und so sehr dem Völkerrechte entgegen, daß darin Grund genug zu einer Kriegs- Erklärung abseiten dieses Volkes liegen würde. Noch mehr ist der Befehl oder die Erlaubnis an die bewaf- neten Schiffe so anzusehen, die Schiffe der friedli- chen Nation auf freier See anzuhalten, zu durchsu- chen, oder, weil dies auf der See nicht immer mög- lich ist, sie in seine Häfen zu schleppen, um da diese Durchsuchung zu vollführen. Man hat deswegen in neuern Zeiten es als Regel angenommen, daß das 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. getrieben wird, daß ſie als mit dem Kriege in keinerVerbindung ſtehend angeſehen werden muß. Durch eine natuͤrliche Folge muß alſo einem ſolchen Volke er- laubt bleiben, die Handlung mit dem bekriegten Volke ſo fortzufuͤhren, wie es im Frieden ſie zu betreiben ge- wohnt war. Dazu koͤmmt nun ſeit Jahrhunderten, daß Ein Volk dem andern ſeine Schiffe zum Handel und Fracht vermietet, und ſich Guͤter, die das Eigen- tuhm mehrerer Voͤlker ſind, in Einem Schiffe mit ein- ander miſchen. Eben das Schiff, welches aus einem Franzoͤſiſchen Hafen Guͤter und Waaren nach Ham- burg bringt, die der Hamburger verſchrieben hat, nimmt auch andere ein, welche die Franzoſen in Verkaufs-Commiſſion nach Hamburg verſenden. Ein Gebot von Seiten des feindlichen Volkes an das friedliche dies nicht zu tuhn, waͤre nicht viel weniger, als ein Verbot der Handlung ſelbſt mit dem bekrieg- ten Volk an jenes Volk, und ſo ſehr dem Voͤlkerrechte entgegen, daß darin Grund genug zu einer Kriegs- Erklaͤrung abſeiten dieſes Volkes liegen wuͤrde. Noch mehr iſt der Befehl oder die Erlaubnis an die bewaf- neten Schiffe ſo anzuſehen, die Schiffe der friedli- chen Nation auf freier See anzuhalten, zu durchſu- chen, oder, weil dies auf der See nicht immer moͤg- lich iſt, ſie in ſeine Haͤfen zu ſchleppen, um da dieſe Durchſuchung zu vollfuͤhren. Man hat deswegen in neuern Zeiten es als Regel angenommen, daß das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0308" n="300"/><fw place="top" type="header">5. Buch. Von der Handlungs-Politik.</fw><lb/> getrieben wird, daß ſie als mit dem Kriege in keiner<lb/> Verbindung ſtehend angeſehen werden muß. Durch<lb/> eine natuͤrliche Folge muß alſo einem ſolchen Volke er-<lb/> laubt bleiben, die Handlung mit dem bekriegten Volke<lb/> ſo fortzufuͤhren, wie es im Frieden ſie zu betreiben ge-<lb/> wohnt war. Dazu koͤmmt nun ſeit Jahrhunderten,<lb/> daß Ein Volk dem andern ſeine Schiffe zum Handel<lb/> und Fracht vermietet, und ſich Guͤter, die das Eigen-<lb/> tuhm mehrerer Voͤlker ſind, in Einem Schiffe mit ein-<lb/> ander miſchen. Eben das Schiff, welches aus einem<lb/> Franzoͤſiſchen Hafen Guͤter und Waaren nach Ham-<lb/> burg bringt, die der Hamburger verſchrieben hat,<lb/> nimmt auch andere ein, welche die Franzoſen in<lb/> Verkaufs-Commiſſion nach Hamburg verſenden. Ein<lb/> Gebot von Seiten des feindlichen Volkes an das<lb/> friedliche dies nicht zu tuhn, waͤre nicht viel weniger,<lb/> als ein Verbot der Handlung ſelbſt mit dem bekrieg-<lb/> ten Volk an jenes Volk, und ſo ſehr dem Voͤlkerrechte<lb/> entgegen, daß darin Grund genug zu einer Kriegs-<lb/> Erklaͤrung abſeiten dieſes Volkes liegen wuͤrde. Noch<lb/> mehr iſt der Befehl oder die Erlaubnis an die bewaf-<lb/> neten Schiffe ſo anzuſehen, die Schiffe der friedli-<lb/> chen Nation auf freier See anzuhalten, zu durchſu-<lb/> chen, oder, weil dies auf der See nicht immer moͤg-<lb/> lich iſt, ſie in ſeine Haͤfen zu ſchleppen, um da dieſe<lb/> Durchſuchung zu vollfuͤhren. Man hat deswegen in<lb/> neuern Zeiten es als Regel angenommen, daß das<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [300/0308]
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
getrieben wird, daß ſie als mit dem Kriege in keiner
Verbindung ſtehend angeſehen werden muß. Durch
eine natuͤrliche Folge muß alſo einem ſolchen Volke er-
laubt bleiben, die Handlung mit dem bekriegten Volke
ſo fortzufuͤhren, wie es im Frieden ſie zu betreiben ge-
wohnt war. Dazu koͤmmt nun ſeit Jahrhunderten,
daß Ein Volk dem andern ſeine Schiffe zum Handel
und Fracht vermietet, und ſich Guͤter, die das Eigen-
tuhm mehrerer Voͤlker ſind, in Einem Schiffe mit ein-
ander miſchen. Eben das Schiff, welches aus einem
Franzoͤſiſchen Hafen Guͤter und Waaren nach Ham-
burg bringt, die der Hamburger verſchrieben hat,
nimmt auch andere ein, welche die Franzoſen in
Verkaufs-Commiſſion nach Hamburg verſenden. Ein
Gebot von Seiten des feindlichen Volkes an das
friedliche dies nicht zu tuhn, waͤre nicht viel weniger,
als ein Verbot der Handlung ſelbſt mit dem bekrieg-
ten Volk an jenes Volk, und ſo ſehr dem Voͤlkerrechte
entgegen, daß darin Grund genug zu einer Kriegs-
Erklaͤrung abſeiten dieſes Volkes liegen wuͤrde. Noch
mehr iſt der Befehl oder die Erlaubnis an die bewaf-
neten Schiffe ſo anzuſehen, die Schiffe der friedli-
chen Nation auf freier See anzuhalten, zu durchſu-
chen, oder, weil dies auf der See nicht immer moͤg-
lich iſt, ſie in ſeine Haͤfen zu ſchleppen, um da dieſe
Durchſuchung zu vollfuͤhren. Man hat deswegen in
neuern Zeiten es als Regel angenommen, daß das
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |