Ich werde in den Zusäzen noch mehr darüber zu sagen haben.
§. 7.
Die einzigen Zeugen von fast allen denen Um- ständen und Vorfällen, aus welchen Averei entsteht, sind der Schiffer und sein Schiffsvolk. Aus ihren Zeugnissen muß es klar werden, ob und welcher Schaden als grosse oder als particuläre Averei anzu- sehen sei. Ist das Schiff samt dem Volke umge- kommen, so bedarf es keines Zeugnisses. Ist das Volk umgekommen, das Schiff aber in einem sol- chen Zustande gestrandet, daß von demselben und der Ladung noch etwas gerettet werden kann, so kann bei ganz fehlendem Zeugnisse keine grosse Averei angenommen, berechnet, oder, wie der gewöhnliche Ausdruk ist, formirt werden. Dann ist alles particuläre Averei, auch bei solchen Ver- mutungen, die sich aus denen Umständen, worin das Schiff gefunden worden, ziehen lassen, daß vor der Strandung etwas vorgegangen sei, was sich zur grossen Averei qualificirt.
Dies Zeugnis muß in dem ersten Hafen, wo das Schiff anlangt, vor gerichtlichen Personen eidlich abgelegt werden. Man nennt es die Verklarung. Wenn es bis zu dem Bestimmungs-Hafen, oder gar
Cap. 2. Vom Verluſt bei der Seefahrt ꝛc.
Ich werde in den Zuſaͤzen noch mehr daruͤber zu ſagen haben.
§. 7.
Die einzigen Zeugen von faſt allen denen Um- ſtaͤnden und Vorfaͤllen, aus welchen Averei entſteht, ſind der Schiffer und ſein Schiffsvolk. Aus ihren Zeugniſſen muß es klar werden, ob und welcher Schaden als groſſe oder als particulaͤre Averei anzu- ſehen ſei. Iſt das Schiff ſamt dem Volke umge- kommen, ſo bedarf es keines Zeugniſſes. Iſt das Volk umgekommen, das Schiff aber in einem ſol- chen Zuſtande geſtrandet, daß von demſelben und der Ladung noch etwas gerettet werden kann, ſo kann bei ganz fehlendem Zeugniſſe keine groſſe Averei angenommen, berechnet, oder, wie der gewoͤhnliche Ausdruk iſt, formirt werden. Dann iſt alles particulaͤre Averei, auch bei ſolchen Ver- mutungen, die ſich aus denen Umſtaͤnden, worin das Schiff gefunden worden, ziehen laſſen, daß vor der Strandung etwas vorgegangen ſei, was ſich zur groſſen Averei qualificirt.
Dies Zeugnis muß in dem erſten Hafen, wo das Schiff anlangt, vor gerichtlichen Perſonen eidlich abgelegt werden. Man nennt es die Verklarung. Wenn es bis zu dem Beſtimmungs-Hafen, oder gar
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Cap. 2. Vom Verluſt bei der Seefahrt ꝛc.
Ich werde in den Zuſaͤzen noch mehr daruͤber zu
ſagen haben.
§. 7.
Die einzigen Zeugen von faſt allen denen Um-
ſtaͤnden und Vorfaͤllen, aus welchen Averei entſteht,
ſind der Schiffer und ſein Schiffsvolk. Aus ihren
Zeugniſſen muß es klar werden, ob und welcher
Schaden als groſſe oder als particulaͤre Averei anzu-
ſehen ſei. Iſt das Schiff ſamt dem Volke umge-
kommen, ſo bedarf es keines Zeugniſſes. Iſt das
Volk umgekommen, das Schiff aber in einem ſol-
chen Zuſtande geſtrandet, daß von demſelben und
der Ladung noch etwas gerettet werden kann, ſo
kann bei ganz fehlendem Zeugniſſe keine groſſe
Averei angenommen, berechnet, oder, wie der
gewoͤhnliche Ausdruk iſt, formirt werden. Dann
iſt alles particulaͤre Averei, auch bei ſolchen Ver-
mutungen, die ſich aus denen Umſtaͤnden, worin
das Schiff gefunden worden, ziehen laſſen, daß vor
der Strandung etwas vorgegangen ſei, was ſich zur
groſſen Averei qualificirt.
Dies Zeugnis muß in dem erſten Hafen, wo das
Schiff anlangt, vor gerichtlichen Perſonen eidlich
abgelegt werden. Man nennt es die Verklarung.
Wenn es bis zu dem Beſtimmungs-Hafen, oder gar
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/47>, abgerufen am 21.11.2024.
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