Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäft. der Handl. der grossen Averei zu berechnen. Denn es war eineUeberlegung vorgegangen, und man hatte dieser zu Folge zu handeln angefangen. Es gilt also nicht mehr die Einwendung, der Mast würde ohnehin ge- brochen sein: denn es war doch etwas geschehen, welches dieses Brechen erleichterte. In dem andern Schiff aber war nichts dergleichen überlegt und ge- tahn. Das Brechen des Mastes gilt also für einen reinen Unfall von der See. Weil aber nach diesem Unfall das Schiff sich des Mastes entledigen mußte, und deswegen Seile, die ihn hielten, mit einer ge- wissen Ueberlegung abgeschnitten werden mußten, so wird deren Ersaz in die Grosse Averei getragen; und so gilt überhaupt die Regel: was bricht, bricht dem Schiffe; was geschnitten wird, ist Grosse Averei. Wenn ein Schiff sich durch Verteidigung von einem Caper rettet, so gehört aller dem Schiffe daraus ent- stehende Schaden eben dahin. Denn so zufällig alles in dieser Verteidigung zugeht, so ist doch alles Folge des von dem Schiffer genommenen Entschlusses, sich nicht zu ergeben, sondern zu verteidigen. Dies ist freilich im Allgemeinen der Geist der Seegeseze über die Grosse Averei. Man hat diesen Gesichtspunkt, wie mir scheint, dunkel vor Augen gehabt, aber nicht so fest an ihm gehalten, daß nicht manche Aus- nahme von der Regel gesezmässig gemacht wäre. 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl. der groſſen Averei zu berechnen. Denn es war eineUeberlegung vorgegangen, und man hatte dieſer zu Folge zu handeln angefangen. Es gilt alſo nicht mehr die Einwendung, der Maſt wuͤrde ohnehin ge- brochen ſein: denn es war doch etwas geſchehen, welches dieſes Brechen erleichterte. In dem andern Schiff aber war nichts dergleichen uͤberlegt und ge- tahn. Das Brechen des Maſtes gilt alſo fuͤr einen reinen Unfall von der See. Weil aber nach dieſem Unfall das Schiff ſich des Maſtes entledigen mußte, und deswegen Seile, die ihn hielten, mit einer ge- wiſſen Ueberlegung abgeſchnitten werden mußten, ſo wird deren Erſaz in die Groſſe Averei getragen; und ſo gilt uͤberhaupt die Regel: was bricht, bricht dem Schiffe; was geſchnitten wird, iſt Groſſe Averei. Wenn ein Schiff ſich durch Verteidigung von einem Caper rettet, ſo gehoͤrt aller dem Schiffe daraus ent- ſtehende Schaden eben dahin. Denn ſo zufaͤllig alles in dieſer Verteidigung zugeht, ſo iſt doch alles Folge des von dem Schiffer genommenen Entſchluſſes, ſich nicht zu ergeben, ſondern zu verteidigen. Dies iſt freilich im Allgemeinen der Geiſt der Seegeſeze uͤber die Groſſe Averei. Man hat dieſen Geſichtspunkt, wie mir ſcheint, dunkel vor Augen gehabt, aber nicht ſo feſt an ihm gehalten, daß nicht manche Aus- nahme von der Regel geſezmaͤſſig gemacht waͤre. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0046" n="38"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.</fw><lb/> der groſſen Averei zu berechnen. Denn es war eine<lb/> Ueberlegung vorgegangen, und man hatte dieſer zu<lb/> Folge zu handeln angefangen. Es gilt alſo nicht<lb/> mehr die Einwendung, der Maſt wuͤrde ohnehin ge-<lb/> brochen ſein: denn es war doch etwas geſchehen,<lb/> welches dieſes Brechen erleichterte. In dem andern<lb/> Schiff aber war nichts dergleichen uͤberlegt und ge-<lb/> tahn. Das Brechen des Maſtes gilt alſo fuͤr einen<lb/> reinen Unfall von der See. Weil aber nach dieſem<lb/> Unfall das Schiff ſich des Maſtes entledigen mußte,<lb/> und deswegen Seile, die ihn hielten, mit einer ge-<lb/> wiſſen Ueberlegung abgeſchnitten werden mußten,<lb/> ſo wird deren Erſaz in die Groſſe Averei getragen;<lb/> und ſo gilt uͤberhaupt die Regel: was bricht, bricht<lb/> dem Schiffe; was geſchnitten wird, iſt Groſſe Averei.<lb/> Wenn ein Schiff ſich durch Verteidigung von einem<lb/> Caper rettet, ſo gehoͤrt aller dem Schiffe daraus ent-<lb/> ſtehende Schaden eben dahin. Denn ſo zufaͤllig alles<lb/> in dieſer Verteidigung zugeht, ſo iſt doch alles Folge<lb/> des von dem Schiffer genommenen Entſchluſſes, ſich<lb/> nicht zu ergeben, ſondern zu verteidigen. Dies iſt<lb/> freilich im Allgemeinen der Geiſt der Seegeſeze uͤber<lb/> die Groſſe Averei. Man hat dieſen Geſichtspunkt,<lb/> wie mir ſcheint, dunkel vor Augen gehabt, aber<lb/> nicht ſo feſt an ihm gehalten, daß nicht manche Aus-<lb/> nahme von der Regel geſezmaͤſſig gemacht waͤre.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0046]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
der groſſen Averei zu berechnen. Denn es war eine
Ueberlegung vorgegangen, und man hatte dieſer zu
Folge zu handeln angefangen. Es gilt alſo nicht
mehr die Einwendung, der Maſt wuͤrde ohnehin ge-
brochen ſein: denn es war doch etwas geſchehen,
welches dieſes Brechen erleichterte. In dem andern
Schiff aber war nichts dergleichen uͤberlegt und ge-
tahn. Das Brechen des Maſtes gilt alſo fuͤr einen
reinen Unfall von der See. Weil aber nach dieſem
Unfall das Schiff ſich des Maſtes entledigen mußte,
und deswegen Seile, die ihn hielten, mit einer ge-
wiſſen Ueberlegung abgeſchnitten werden mußten,
ſo wird deren Erſaz in die Groſſe Averei getragen;
und ſo gilt uͤberhaupt die Regel: was bricht, bricht
dem Schiffe; was geſchnitten wird, iſt Groſſe Averei.
Wenn ein Schiff ſich durch Verteidigung von einem
Caper rettet, ſo gehoͤrt aller dem Schiffe daraus ent-
ſtehende Schaden eben dahin. Denn ſo zufaͤllig alles
in dieſer Verteidigung zugeht, ſo iſt doch alles Folge
des von dem Schiffer genommenen Entſchluſſes, ſich
nicht zu ergeben, ſondern zu verteidigen. Dies iſt
freilich im Allgemeinen der Geiſt der Seegeſeze uͤber
die Groſſe Averei. Man hat dieſen Geſichtspunkt,
wie mir ſcheint, dunkel vor Augen gehabt, aber
nicht ſo feſt an ihm gehalten, daß nicht manche Aus-
nahme von der Regel geſezmaͤſſig gemacht waͤre.
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