Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Drittes Capitel. Von den Versicherungen oder Assecuranzen. §. 1. Ich habe oben B. 3. C. 5. §. 10. ff. bereits von der §. 2. Eine See-Versicherung oder Assecuranz ist Drittes Capitel. Von den Verſicherungen oder Aſſecuranzen. §. 1. Ich habe oben B. 3. C. 5. §. 10. ff. bereits von der §. 2. Eine See-Verſicherung oder Aſſecuranz iſt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0053" n="45"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Drittes Capitel</hi>.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><hi rendition="#g">Von den Verſicherungen oder<lb/> Aſſecuranzen</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head>§. 1.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">I</hi>ch habe oben B. 3. C. 5. §. 10. ff. bereits von der<lb/> Aſſecuranz geredet, in wie ferne ſie das Geſchaͤfte<lb/> einer Geſellſchaft ſein koͤnne und gewiſſermaſſen wirk-<lb/> lich ſei. Hier, da ich von dem Geſchaͤfte der Ver-<lb/> ſicherung fuͤr Seegefahr ſelbſt rede, werde ich es als<lb/> das Geſchaͤfte eines Privatmanns anſehen duͤrfen,<lb/> wie es denn immer in den daruͤber geſchloſſenen Con-<lb/> tracten als ein ſolches erſcheint, auch wenn der Be-<lb/> vollmaͤchtigte einer Companie denſelben ſchließt und<lb/> zeichnet.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 2.</head><lb/> <p>Eine See-<hi rendition="#g">Verſicherung</hi> oder <hi rendition="#g">Aſſecuranz</hi> iſt<lb/> demnach ein Contract, vermoͤge deſſen ein Mann<lb/> dem andern ſich verpflichtet, allen Schaden, welcher<lb/> aus der Waſſerreiſe an dem Eigentuhm des andern<lb/> entſtehen kann, zu erſezen, wenn er ihm dafuͤr einen<lb/> der uͤbernommenen Gefahr gemaͤſſen Teil des Wehrts<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0053]
Drittes Capitel.
Von den Verſicherungen oder
Aſſecuranzen.
§. 1.
Ich habe oben B. 3. C. 5. §. 10. ff. bereits von der
Aſſecuranz geredet, in wie ferne ſie das Geſchaͤfte
einer Geſellſchaft ſein koͤnne und gewiſſermaſſen wirk-
lich ſei. Hier, da ich von dem Geſchaͤfte der Ver-
ſicherung fuͤr Seegefahr ſelbſt rede, werde ich es als
das Geſchaͤfte eines Privatmanns anſehen duͤrfen,
wie es denn immer in den daruͤber geſchloſſenen Con-
tracten als ein ſolches erſcheint, auch wenn der Be-
vollmaͤchtigte einer Companie denſelben ſchließt und
zeichnet.
§. 2.
Eine See-Verſicherung oder Aſſecuranz iſt
demnach ein Contract, vermoͤge deſſen ein Mann
dem andern ſich verpflichtet, allen Schaden, welcher
aus der Waſſerreiſe an dem Eigentuhm des andern
entſtehen kann, zu erſezen, wenn er ihm dafuͤr einen
der uͤbernommenen Gefahr gemaͤſſen Teil des Wehrts
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