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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 3. Von den Assecuranzen.
oder einzelne mit grossem Capital errichtete Assecu-
ranzcompanien bestehen, sehr viele Versicherungen
auf fremden Auftrag gesucht. Denn so mancher
Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird,
hat gar keine Assecuradöre. Dann gibt der die Ver-
sicherung suchende durch den Zusaz: für fremde Rech-
nung, an, daß er als Commissionär oder Bevoll-
mächtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn,
seinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor-
fälle, da derselbe noch nicht wissen kann, ob er die
versicherte Sache nicht als sein Eigentuhm ganz oder
zum Teil anzusehen habe. Um sich also frei zu hal-
ten, daß er zu seiner Zeit als Eigner oder Bevoll-
mächtigter handeln dürfe, fügt er auch wol den Aus-
druk ein: für eigne oder fremde Rechnung.

Wer an einem fremden Ort eine Versicherung
nehmen läßt, muß befürchten, daß sein Bevollmäch-
tigter Assecuradöre auswähle, welche nicht zuver-
lässig, oder in ihrem Geschäfte unglüklich sind, und
insolvent werden. Gewöhnlich steht also der Bevoll-
mächtigte del credere, und berechnet sich dafür ein
gewisses. Dadurch wird freilich den Bürgern eines
Handelsplazes, wo grosse Summen versichert wer-
den können, dies Geschäfte einträglicher. Ja es ist
dieser Gewinn gewisser, als der von den Prämien

Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
oder einzelne mit groſſem Capital errichtete Aſſecu-
ranzcompanien beſtehen, ſehr viele Verſicherungen
auf fremden Auftrag geſucht. Denn ſo mancher
Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird,
hat gar keine Aſſecuradoͤre. Dann gibt der die Ver-
ſicherung ſuchende durch den Zuſaz: fuͤr fremde Rech-
nung, an, daß er als Commiſſionaͤr oder Bevoll-
maͤchtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn,
ſeinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor-
faͤlle, da derſelbe noch nicht wiſſen kann, ob er die
verſicherte Sache nicht als ſein Eigentuhm ganz oder
zum Teil anzuſehen habe. Um ſich alſo frei zu hal-
ten, daß er zu ſeiner Zeit als Eigner oder Bevoll-
maͤchtigter handeln duͤrfe, fuͤgt er auch wol den Aus-
druk ein: fuͤr eigne oder fremde Rechnung.

Wer an einem fremden Ort eine Verſicherung
nehmen laͤßt, muß befuͤrchten, daß ſein Bevollmaͤch-
tigter Aſſecuradoͤre auswaͤhle, welche nicht zuver-
laͤſſig, oder in ihrem Geſchaͤfte ungluͤklich ſind, und
inſolvent werden. Gewoͤhnlich ſteht alſo der Bevoll-
maͤchtigte del credere, und berechnet ſich dafuͤr ein
gewiſſes. Dadurch wird freilich den Buͤrgern eines
Handelsplazes, wo groſſe Summen verſichert wer-
den koͤnnen, dies Geſchaͤfte eintraͤglicher. Ja es iſt
dieſer Gewinn gewiſſer, als der von den Praͤmien

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[53/0061] Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. oder einzelne mit groſſem Capital errichtete Aſſecu- ranzcompanien beſtehen, ſehr viele Verſicherungen auf fremden Auftrag geſucht. Denn ſo mancher Hafen, von welchem aus Seefahrt getrieben wird, hat gar keine Aſſecuradoͤre. Dann gibt der die Ver- ſicherung ſuchende durch den Zuſaz: fuͤr fremde Rech- nung, an, daß er als Commiſſionaͤr oder Bevoll- maͤchtigter handle. Nichts aber verpflichtet ihn, ſeinen Mandanten zu nennen. Es giebt aber Vor- faͤlle, da derſelbe noch nicht wiſſen kann, ob er die verſicherte Sache nicht als ſein Eigentuhm ganz oder zum Teil anzuſehen habe. Um ſich alſo frei zu hal- ten, daß er zu ſeiner Zeit als Eigner oder Bevoll- maͤchtigter handeln duͤrfe, fuͤgt er auch wol den Aus- druk ein: fuͤr eigne oder fremde Rechnung. Wer an einem fremden Ort eine Verſicherung nehmen laͤßt, muß befuͤrchten, daß ſein Bevollmaͤch- tigter Aſſecuradoͤre auswaͤhle, welche nicht zuver- laͤſſig, oder in ihrem Geſchaͤfte ungluͤklich ſind, und inſolvent werden. Gewoͤhnlich ſteht alſo der Bevoll- maͤchtigte del credere, und berechnet ſich dafuͤr ein gewiſſes. Dadurch wird freilich den Buͤrgern eines Handelsplazes, wo groſſe Summen verſichert wer- den koͤnnen, dies Geſchaͤfte eintraͤglicher. Ja es iſt dieſer Gewinn gewiſſer, als der von den Praͤmien

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/61>, abgerufen am 13.05.2024.