Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. auf der Fahrt nach Lissabon verblieben wäre. Ichbezahle also keinen Unfall, für welchen ich eigentlich nicht versichert habe. Ist aber die Versicherung auf Güter genommen, Bei einer ungewissen Bestimmung des Schiffes §. 10. VI. Die Natur eines Assecuranz-Contracts erfo- 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. auf der Fahrt nach Liſſabon verblieben waͤre. Ichbezahle alſo keinen Unfall, fuͤr welchen ich eigentlich nicht verſichert habe. Iſt aber die Verſicherung auf Guͤter genommen, Bei einer ungewiſſen Beſtimmung des Schiffes §. 10. VI. Die Natur eines Aſſecuranz-Contracts erfo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0068" n="60"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> auf der Fahrt nach Liſſabon verblieben waͤre. Ich<lb/> bezahle alſo keinen Unfall, fuͤr welchen ich eigentlich<lb/> nicht verſichert habe.</p><lb/> <p>Iſt aber die Verſicherung auf Guͤter genommen,<lb/> ſo darf in der Polize fuͤr diejenigen, welche fuͤr den<lb/> naͤchſten Hafen beſtimmt ſind, nur dieſer bemerkt<lb/> werden. Sind ſie aber fuͤr den zweiten oder dritten<lb/> Hafen beſtimmt, ſo muͤſſen alle bemerkt werden, wel-<lb/> che das Schiff vor Ausladung des Guts beruͤhrt.</p><lb/> <p>Bei einer ungewiſſen Beſtimmung des Schiffes<lb/> wird zwar in der Polize ein <hi rendition="#g">oder</hi> zwiſchen den bei-<lb/> den muhtmaßlichen Beſtimmungshaͤfen eingefuͤhrt,<lb/> z. B. nach Havre de Grace <hi rendition="#g">oder</hi> Nantes. Dann<lb/> aber darf eben dieſes Schiff nicht nach Havre de Grace<lb/><hi rendition="#g">und</hi> Nantes gehen; ſondern der Verſicherte muß,<lb/> wenn er erfaͤhrt, daß das Schiff von Havre de Grace<lb/> noch weiter nach Nantes ſegeln werde, dem Verſi-<lb/> cherex es anzeigen und allenfalls eine neue Polize,<lb/> natuͤrlich mit erhoͤheter Praͤmie, zeichnen laſſen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 10.</head><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Die Natur eines Aſſecuranz-Contracts erfo-<lb/> dert es zwar durchaus, daß der Verſicherer nicht an<lb/> denſelben gehalten ſei, wenn er nicht die Praͤmie<lb/> empfangen hat. Es iſt wenigſtens dem ſtrengen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [60/0068]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
auf der Fahrt nach Liſſabon verblieben waͤre. Ich
bezahle alſo keinen Unfall, fuͤr welchen ich eigentlich
nicht verſichert habe.
Iſt aber die Verſicherung auf Guͤter genommen,
ſo darf in der Polize fuͤr diejenigen, welche fuͤr den
naͤchſten Hafen beſtimmt ſind, nur dieſer bemerkt
werden. Sind ſie aber fuͤr den zweiten oder dritten
Hafen beſtimmt, ſo muͤſſen alle bemerkt werden, wel-
che das Schiff vor Ausladung des Guts beruͤhrt.
Bei einer ungewiſſen Beſtimmung des Schiffes
wird zwar in der Polize ein oder zwiſchen den bei-
den muhtmaßlichen Beſtimmungshaͤfen eingefuͤhrt,
z. B. nach Havre de Grace oder Nantes. Dann
aber darf eben dieſes Schiff nicht nach Havre de Grace
und Nantes gehen; ſondern der Verſicherte muß,
wenn er erfaͤhrt, daß das Schiff von Havre de Grace
noch weiter nach Nantes ſegeln werde, dem Verſi-
cherex es anzeigen und allenfalls eine neue Polize,
natuͤrlich mit erhoͤheter Praͤmie, zeichnen laſſen.
§. 10.
VI. Die Natur eines Aſſecuranz-Contracts erfo-
dert es zwar durchaus, daß der Verſicherer nicht an
denſelben gehalten ſei, wenn er nicht die Praͤmie
empfangen hat. Es iſt wenigſtens dem ſtrengen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |