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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl.
noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-
telbank ist, da geben deren Noten freilich eine grosse
Erleichterung. In Hamburg aber werden die Prä-
mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber
darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf-
mann, für welchen er geschlossen hat, so gleich in
Banco abschreiben lassen wollte, so kann er dies nicht
in kleinen Posten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge
davon ist, daß die Prämien zwischen dem Assecura-
dör und Makler, und zwischen diesem und den Versi-
cherten auf Rechnung stehen bleiben, um in grössern
Summen abgetragen werden zu können. Aber eine
zweite Folge davon ist, daß der Makler diese Sum-
men oft länger an sich hält, als er sollte, und eine
dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit
der Bezahlung an ihn zurük hält. Insonderheit
aber sind manche Ausländer, welche in Hamburg
haben versichern lassen, mit Remittirung der Prä-
mien sehr träge. Die Fälle sind also nicht selten,
da Assecuradöre durch Bankerotte der Makler oder
diese durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei
dem allen aber bleibt der Assecuradör nicht nur durch
seine Quitung, welche seine Unterschrift begleitet,
an den Contract gebunden, sondern er ist es schon,
sobald er mit dem Makler geschlossen hat. Wenig-
stens ist in Hamburg kein Beispiel anzuführen, da
ein Versicherer unter dem Vorwand nicht empfan-

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet-
telbank iſt, da geben deren Noten freilich eine groſſe
Erleichterung. In Hamburg aber werden die Praͤ-
mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber
darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf-
mann, fuͤr welchen er geſchloſſen hat, ſo gleich in
Banco abſchreiben laſſen wollte, ſo kann er dies nicht
in kleinen Poſten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge
davon iſt, daß die Praͤmien zwiſchen dem Aſſecura-
doͤr und Makler, und zwiſchen dieſem und den Verſi-
cherten auf Rechnung ſtehen bleiben, um in groͤſſern
Summen abgetragen werden zu koͤnnen. Aber eine
zweite Folge davon iſt, daß der Makler dieſe Sum-
men oft laͤnger an ſich haͤlt, als er ſollte, und eine
dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit
der Bezahlung an ihn zuruͤk haͤlt. Inſonderheit
aber ſind manche Auslaͤnder, welche in Hamburg
haben verſichern laſſen, mit Remittirung der Praͤ-
mien ſehr traͤge. Die Faͤlle ſind alſo nicht ſelten,
da Aſſecuradoͤre durch Bankerotte der Makler oder
dieſe durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei
dem allen aber bleibt der Aſſecuradoͤr nicht nur durch
ſeine Quitung, welche ſeine Unterſchrift begleitet,
an den Contract gebunden, ſondern er iſt es ſchon,
ſobald er mit dem Makler geſchloſſen hat. Wenig-
ſtens iſt in Hamburg kein Beiſpiel anzufuͤhren, da
ein Verſicherer unter dem Vorwand nicht empfan-

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[62/0070] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. noch ziemlich weit ausreichen konnte. Wo eine Zet- telbank iſt, da geben deren Noten freilich eine groſſe Erleichterung. In Hamburg aber werden die Praͤ- mien jezt alle in Banco bedungen; der Makler aber darf kein Bankfolium haben, und wenn der Kauf- mann, fuͤr welchen er geſchloſſen hat, ſo gleich in Banco abſchreiben laſſen wollte, ſo kann er dies nicht in kleinen Poſten unter 100 Mk. tuhn. Die Folge davon iſt, daß die Praͤmien zwiſchen dem Aſſecura- doͤr und Makler, und zwiſchen dieſem und den Verſi- cherten auf Rechnung ſtehen bleiben, um in groͤſſern Summen abgetragen werden zu koͤnnen. Aber eine zweite Folge davon iſt, daß der Makler dieſe Sum- men oft laͤnger an ſich haͤlt, als er ſollte, und eine dritte, daß auch der Kaufmann, der dies weiß, mit der Bezahlung an ihn zuruͤk haͤlt. Inſonderheit aber ſind manche Auslaͤnder, welche in Hamburg haben verſichern laſſen, mit Remittirung der Praͤ- mien ſehr traͤge. Die Faͤlle ſind alſo nicht ſelten, da Aſſecuradoͤre durch Bankerotte der Makler oder dieſe durch Bankerotte der Kaufleute verlieren. Bei dem allen aber bleibt der Aſſecuradoͤr nicht nur durch ſeine Quitung, welche ſeine Unterſchrift begleitet, an den Contract gebunden, ſondern er iſt es ſchon, ſobald er mit dem Makler geſchloſſen hat. Wenig- ſtens iſt in Hamburg kein Beiſpiel anzufuͤhren, da ein Verſicherer unter dem Vorwand nicht empfan-

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/70>, abgerufen am 14.05.2024.