Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 3. Von den Assecuranzen.
gener Prämie sich von seiner Verpflichtung los zu
sagen versucht hätte.

Aber daraus entsteht wieder eine andere Irregulä-
rität. Da sonst nach gegebener Quitung innerhalb dreis-
sig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß,
so gelten die Foderungen des Versicherers auch auf
längere nicht bestimmte Zeit.

Das alles kann nun freilich nicht wol anders sein.
Denn wer die Versicherung sucht, will von dem Au-
genblik an, da sie geschlossen ist, keiner Gefahr von
einer unvermeidlichen, wenn gleich noch so kurzen
Zögerung in der Bezahlung ausgesezt sein. Nie-
mand würde bei dem Versicherer zeichnen lassen, der
aus zu grosser Pünctlichkeit oder Besorgnis, nicht
bald bezahlt zu werden, bei seiner Unterschrift noch
mit der Quitirung zurükhielte, um so lange nicht
gebunden zu sein, als er nicht bezahlt ist. Aber so,
wie es gewöhnlich geht, ist doch der Mißbrauch zu
groß. Ich habe in meiner Abh. über Handlungs-
Usanzen
im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi-
bliothek
vorgeschlagen, daß der nicht bezahlten Prä-
mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechselschuld
beigelegt werden mögten. Zwar ist hier durch ein Sta-
tut vom J. 1763 vestgesezt, daß innerhalb drei Mona-
ten alle Prämien sollen berichtigt werden. Aber dies

Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
gener Praͤmie ſich von ſeiner Verpflichtung los zu
ſagen verſucht haͤtte.

Aber daraus entſteht wieder eine andere Irregulaͤ-
ritaͤt. Da ſonſt nach gegebener Quitung innerhalb dreiſ-
ſig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß,
ſo gelten die Foderungen des Verſicherers auch auf
laͤngere nicht beſtimmte Zeit.

Das alles kann nun freilich nicht wol anders ſein.
Denn wer die Verſicherung ſucht, will von dem Au-
genblik an, da ſie geſchloſſen iſt, keiner Gefahr von
einer unvermeidlichen, wenn gleich noch ſo kurzen
Zoͤgerung in der Bezahlung ausgeſezt ſein. Nie-
mand wuͤrde bei dem Verſicherer zeichnen laſſen, der
aus zu groſſer Puͤnctlichkeit oder Beſorgnis, nicht
bald bezahlt zu werden, bei ſeiner Unterſchrift noch
mit der Quitirung zuruͤkhielte, um ſo lange nicht
gebunden zu ſein, als er nicht bezahlt iſt. Aber ſo,
wie es gewoͤhnlich geht, iſt doch der Mißbrauch zu
groß. Ich habe in meiner Abh. uͤber Handlungs-
Uſanzen
im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi-
bliothek
vorgeſchlagen, daß der nicht bezahlten Praͤ-
mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechſelſchuld
beigelegt werden moͤgten. Zwar iſt hier durch ein Sta-
tut vom J. 1763 veſtgeſezt, daß innerhalb drei Mona-
ten alle Praͤmien ſollen berichtigt werden. Aber dies

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0071" n="63"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den A&#x017F;&#x017F;ecuranzen.</fw><lb/>
gener Pra&#x0364;mie &#x017F;ich von &#x017F;einer Verpflichtung los zu<lb/>
&#x017F;agen ver&#x017F;ucht ha&#x0364;tte.</p><lb/>
                <p>Aber daraus ent&#x017F;teht wieder eine andere Irregula&#x0364;-<lb/>
rita&#x0364;t. Da &#x017F;on&#x017F;t nach gegebener Quitung innerhalb drei&#x017F;-<lb/>
&#x017F;ig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß,<lb/>
&#x017F;o gelten die Foderungen des Ver&#x017F;icherers auch auf<lb/>
la&#x0364;ngere nicht be&#x017F;timmte Zeit.</p><lb/>
                <p>Das alles kann nun freilich nicht wol anders &#x017F;ein.<lb/>
Denn wer die Ver&#x017F;icherung &#x017F;ucht, will von dem Au-<lb/>
genblik an, da &#x017F;ie ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, keiner Gefahr von<lb/>
einer unvermeidlichen, wenn gleich noch &#x017F;o kurzen<lb/>
Zo&#x0364;gerung in der Bezahlung ausge&#x017F;ezt &#x017F;ein. Nie-<lb/>
mand wu&#x0364;rde bei dem Ver&#x017F;icherer zeichnen la&#x017F;&#x017F;en, der<lb/>
aus zu gro&#x017F;&#x017F;er Pu&#x0364;nctlichkeit oder Be&#x017F;orgnis, nicht<lb/>
bald bezahlt zu werden, bei &#x017F;einer Unter&#x017F;chrift noch<lb/>
mit der Quitirung zuru&#x0364;khielte, um &#x017F;o lange nicht<lb/>
gebunden zu &#x017F;ein, als er nicht bezahlt i&#x017F;t. Aber &#x017F;o,<lb/>
wie es gewo&#x0364;hnlich geht, i&#x017F;t doch der Mißbrauch zu<lb/>
groß. Ich habe in meiner Abh. <hi rendition="#g">u&#x0364;ber Handlungs-<lb/>
U&#x017F;anzen</hi> im 1. B. S. 261 <hi rendition="#g">der Handlungs-Bi-<lb/>
bliothek</hi> vorge&#x017F;chlagen, daß der nicht bezahlten Pra&#x0364;-<lb/>
mie nach drei Monaten die Rechte einer Wech&#x017F;el&#x017F;chuld<lb/>
beigelegt werden mo&#x0364;gten. Zwar i&#x017F;t hier durch ein Sta-<lb/>
tut vom J. 1763 ve&#x017F;tge&#x017F;ezt, daß innerhalb drei Mona-<lb/>
ten alle Pra&#x0364;mien &#x017F;ollen berichtigt werden. Aber dies<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[63/0071] Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. gener Praͤmie ſich von ſeiner Verpflichtung los zu ſagen verſucht haͤtte. Aber daraus entſteht wieder eine andere Irregulaͤ- ritaͤt. Da ſonſt nach gegebener Quitung innerhalb dreiſ- ſig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß, ſo gelten die Foderungen des Verſicherers auch auf laͤngere nicht beſtimmte Zeit. Das alles kann nun freilich nicht wol anders ſein. Denn wer die Verſicherung ſucht, will von dem Au- genblik an, da ſie geſchloſſen iſt, keiner Gefahr von einer unvermeidlichen, wenn gleich noch ſo kurzen Zoͤgerung in der Bezahlung ausgeſezt ſein. Nie- mand wuͤrde bei dem Verſicherer zeichnen laſſen, der aus zu groſſer Puͤnctlichkeit oder Beſorgnis, nicht bald bezahlt zu werden, bei ſeiner Unterſchrift noch mit der Quitirung zuruͤkhielte, um ſo lange nicht gebunden zu ſein, als er nicht bezahlt iſt. Aber ſo, wie es gewoͤhnlich geht, iſt doch der Mißbrauch zu groß. Ich habe in meiner Abh. uͤber Handlungs- Uſanzen im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi- bliothek vorgeſchlagen, daß der nicht bezahlten Praͤ- mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechſelſchuld beigelegt werden moͤgten. Zwar iſt hier durch ein Sta- tut vom J. 1763 veſtgeſezt, daß innerhalb drei Mona- ten alle Praͤmien ſollen berichtigt werden. Aber dies

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/71
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/71>, abgerufen am 14.05.2024.