gener Prämie sich von seiner Verpflichtung los zu sagen versucht hätte.
Aber daraus entsteht wieder eine andere Irregulä- rität. Da sonst nach gegebener Quitung innerhalb dreis- sig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß, so gelten die Foderungen des Versicherers auch auf längere nicht bestimmte Zeit.
Das alles kann nun freilich nicht wol anders sein. Denn wer die Versicherung sucht, will von dem Au- genblik an, da sie geschlossen ist, keiner Gefahr von einer unvermeidlichen, wenn gleich noch so kurzen Zögerung in der Bezahlung ausgesezt sein. Nie- mand würde bei dem Versicherer zeichnen lassen, der aus zu grosser Pünctlichkeit oder Besorgnis, nicht bald bezahlt zu werden, bei seiner Unterschrift noch mit der Quitirung zurükhielte, um so lange nicht gebunden zu sein, als er nicht bezahlt ist. Aber so, wie es gewöhnlich geht, ist doch der Mißbrauch zu groß. Ich habe in meiner Abh. über Handlungs- Usanzen im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi- bliothek vorgeschlagen, daß der nicht bezahlten Prä- mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechselschuld beigelegt werden mögten. Zwar ist hier durch ein Sta- tut vom J. 1763 vestgesezt, daß innerhalb drei Mona- ten alle Prämien sollen berichtigt werden. Aber dies
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
gener Praͤmie ſich von ſeiner Verpflichtung los zu ſagen verſucht haͤtte.
Aber daraus entſteht wieder eine andere Irregulaͤ- ritaͤt. Da ſonſt nach gegebener Quitung innerhalb dreiſ- ſig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß, ſo gelten die Foderungen des Verſicherers auch auf laͤngere nicht beſtimmte Zeit.
Das alles kann nun freilich nicht wol anders ſein. Denn wer die Verſicherung ſucht, will von dem Au- genblik an, da ſie geſchloſſen iſt, keiner Gefahr von einer unvermeidlichen, wenn gleich noch ſo kurzen Zoͤgerung in der Bezahlung ausgeſezt ſein. Nie- mand wuͤrde bei dem Verſicherer zeichnen laſſen, der aus zu groſſer Puͤnctlichkeit oder Beſorgnis, nicht bald bezahlt zu werden, bei ſeiner Unterſchrift noch mit der Quitirung zuruͤkhielte, um ſo lange nicht gebunden zu ſein, als er nicht bezahlt iſt. Aber ſo, wie es gewoͤhnlich geht, iſt doch der Mißbrauch zu groß. Ich habe in meiner Abh. uͤber Handlungs- Uſanzen im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi- bliothek vorgeſchlagen, daß der nicht bezahlten Praͤ- mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechſelſchuld beigelegt werden moͤgten. Zwar iſt hier durch ein Sta- tut vom J. 1763 veſtgeſezt, daß innerhalb drei Mona- ten alle Praͤmien ſollen berichtigt werden. Aber dies
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
gener Praͤmie ſich von ſeiner Verpflichtung los zu
ſagen verſucht haͤtte.
Aber daraus entſteht wieder eine andere Irregulaͤ-
ritaͤt. Da ſonſt nach gegebener Quitung innerhalb dreiſ-
ſig Tagen wegen Nichtbezahlung geklagt werden muß,
ſo gelten die Foderungen des Verſicherers auch auf
laͤngere nicht beſtimmte Zeit.
Das alles kann nun freilich nicht wol anders ſein.
Denn wer die Verſicherung ſucht, will von dem Au-
genblik an, da ſie geſchloſſen iſt, keiner Gefahr von
einer unvermeidlichen, wenn gleich noch ſo kurzen
Zoͤgerung in der Bezahlung ausgeſezt ſein. Nie-
mand wuͤrde bei dem Verſicherer zeichnen laſſen, der
aus zu groſſer Puͤnctlichkeit oder Beſorgnis, nicht
bald bezahlt zu werden, bei ſeiner Unterſchrift noch
mit der Quitirung zuruͤkhielte, um ſo lange nicht
gebunden zu ſein, als er nicht bezahlt iſt. Aber ſo,
wie es gewoͤhnlich geht, iſt doch der Mißbrauch zu
groß. Ich habe in meiner Abh. uͤber Handlungs-
Uſanzen im 1. B. S. 261 der Handlungs-Bi-
bliothek vorgeſchlagen, daß der nicht bezahlten Praͤ-
mie nach drei Monaten die Rechte einer Wechſelſchuld
beigelegt werden moͤgten. Zwar iſt hier durch ein Sta-
tut vom J. 1763 veſtgeſezt, daß innerhalb drei Mona-
ten alle Praͤmien ſollen berichtigt werden. Aber dies
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/71>, abgerufen am 24.11.2024.
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