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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Eilffte
ordnung umb deß Herren willen / es seye dem Künig als dem obersten / oder den amptleuthen / als den gesannten von jm / zuor rach der vbelthäteren / vnd zuo lob der woltheteren. Dann wiewol Petrus / durch die menschlich ordnung die künig vnd oberkeiten selbs verstadt / wie er sich selbs erleüteret / so wil er doch auch / das wir jren guoten vnd billichen satzungen gehorsammind / dieweil die oberkeiten durch satzungen vnd ordnungen dz regiment verwaltend. Dise burgerliche satzungen aber / so die billich vnd recht sind / so helffend sie vil zuo erhaltung der liebe / fridens / ruow / vnd gemeiner früntligkeit / Die guoten werdend dardurch geschirmpt / die widerspenstigen in ordnung behalten. So dienend sie auch nit wenig der religion. Böse breüch vnd gewonheiten werdend durch sie abthon / vnd die laster außgereütet / wie man sicht in den handlungen Nabuchodonosors / Cyri / Darij / Artaxerxis / vnd anderer Regenten. Aber von der Oberkeit / vonn jrem ampt vnd satzungen / wil ich hernach an eim anderen ort reden.

538 Kirchen gesatzt nemmen ich die ordnungen / die wol auß dem wort Gottes genommen / aber in der kirchen von der gemeind Gottes je nach gelegenheit der menschen / des zyts vnnd der orten geübt vnnd gebraucht werdend. Dann dise kirchen gesatzt wil ich nitt menschliche guotduncken nennen / von wegen dessen / das sie auß der heiligen geschrifft genommen / nit auß menschen wolgefallen vnd guotduncken erdacht vnd erfunden sind / auch von denen kirchen vnd gemeinden geübt vnd braucht werdend / die deß einigen waaren hirten stimm hörend vnnd erkennend / vnd deß frömbden nit annemmend. Als das ein jede kirch nach dem es jhren gelegen ist gewüsse stunden hatt / da sie zuo sammen kumpt / es seye am morgen oder am abend / das wort Gottes zuo hören vnd gemeine gebätt zuohalten. Diß hat ein jede kirch jetz als für ein gesatzt. Also hatt auch ein jede kirch jre gebätt / jre fyrtag vnd fasten / vnd gewüsse ordnungen darinn. Also begadt die kirch vnd gemeind zuo gewüsser zeyt / an gewüssen orten vnd plätzen / vnnd nach gewüsser vorgeschribener ordnung die heiligen Sacrament / nach gemeinem brauch vnd ordnung wie der von einer jeden kirchen ist angenommen. Also taufft die kirch die kinder / Jtem sie laßt auch die weiber zuo deß Herren nachtmal gon / vnd das haltet sie als ein gewüsse satzung. Sie verordnet auch jre gewüsse richter zuo den Eesachen / darinn sie auch bestimpte satzungen vnd ordnungen hatt. Dise breüch vnd satzungen aber all / vnd was dergleichen mehr sind / nimpt die kirch auß der heiligen geschrifft / darinn sie gegründet sind / vnd braucht die / je nach erbuwung / vnd gelegenheit der zeyt orten vnd personen / also / das wol ein vnderscheid bey den kirchen vnd gemeinden hin vnd wider in denen dingen funden wirdt / aber doch kein vneinigkeit vnd zwispaltung.

Dise kirchen gesatzt vnd ordnungen aber / habend jre gewüsse zil vber die sie nit schreiten söllend / namlich das man nichts mache oder annemme wider das wort Gottes / oder das im wort Gottes kein grund habe / Jtem das da wider die liebe vnd gemeinen wolstand seye. Jn summa das da weder zuo vil noch zuo wenig geschehe / vnd in dem allem gehalten werde die regel deß heiligen Apostels der da spricht / Es sol alles erbarlich vnd ordenlich zuo gehn / das es nammlich diene zuo erbuwung der kirchen. 539 Vnnd darumb wenn jemandt den glöubigen vnder dem schein vnd nammen der kirchen ordnungen vnd satzungen / vnnötige / vngereimpte vnd aberglöubische menschen satzungen / die inn der geschrifft kein grund habend auffreiben vnd aufftrucken wölte / so söllend sie es probieren vnnd beweren nach der regel deß worts Gottes / vnnd sich der triegrey entschlahen.

540 Traditiones humanas aber / das ist die satzungen vnd ordnungen menschlichs guotdunckens / nennen ich die / die von menschen eigens gefallens / torechtiger meinung / oder sonst vß anderen menschlichen anfechtungen / one vnnd wider

538 Von kirchen gesatzten vnd ordnungen.
539 Aberglöubische satzungen ceremonien vnd ordnungen.
540 Von satzungen vnd ordnungen menschlichs guotdunckens.

Die Eilffte
ordnung umb deß Herren willen / es seye dem Künig als dem obersten / oder den amptleuthen / als den gesannten von jm / zuͦr rach der vbelthaͤteren / vnd zuͦ lob der woltheteren. Dann wiewol Petrus / durch die menschlich ordnung die künig vnd oberkeiten selbs verstadt / wie er sich selbs erleüteret / so wil er doch auch / das wir jren guͦten vnd billichen satzungen gehorsammind / dieweil die oberkeiten durch satzungen vnd ordnungen dz regiment verwaltend. Dise burgerliche satzungen aber / so die billich vnd recht sind / so helffend sie vil zuͦ erhaltung der liebe / fridens / ruͦw / vnd gemeiner früntligkeit / Die guͦten werdend dardurch geschirmpt / die widerspenstigen in ordnung behalten. So dienend sie auch nit wenig der religion. Boͤse breüch vnd gewonheiten werdend durch sie abthon / vnd die laster außgereütet / wie man sicht in den handlungen Nabuchodonosors / Cyri / Darij / Artaxerxis / vnd anderer Regenten. Aber von der Oberkeit / vonn jrem ampt vnd satzungen / wil ich hernach an eim anderen ort reden.

538 Kirchen gesatzt nemmen ich die ordnungen / die wol auß dem wort Gottes genommen / aber in der kirchen von der gemeind Gottes je nach gelegenheit der menschen / des zyts vnnd der orten geuͤbt vnnd gebraucht werdend. Dann dise kirchen gesatzt wil ich nitt menschliche guͦtduncken nennen / von wegen dessen / das sie auß der heiligen geschrifft genommen / nit auß menschen wolgefallen vnd guͦtduncken erdacht vnd erfunden sind / auch von denen kirchen vnd gemeinden geuͤbt vnd braucht werdend / die deß einigen waaren hirten stimm hoͤrend vnnd erkennend / vnd deß froͤmbden nit annemmend. Als das ein jede kirch nach dem es jhren gelegen ist gewüsse stunden hatt / da sie zuͦ sammen kumpt / es seye am morgen oder am abend / das wort Gottes zuͦ hoͤren vnd gemeine gebaͤtt zuͦhalten. Diß hat ein jede kirch jetz als für ein gesatzt. Also hatt auch ein jede kirch jre gebaͤtt / jre fyrtag vnd fasten / vnd gewüsse ordnungen darinn. Also begadt die kirch vnd gemeind zuͦ gewüsser zeyt / an gewüssen orten vnd plaͤtzen / vnnd nach gewüsser vorgeschribener ordnung die heiligen Sacrament / nach gemeinem brauch vnd ordnung wie der von einer jeden kirchen ist angenommen. Also taufft die kirch die kinder / Jtem sie laßt auch die weiber zuͦ deß Herren nachtmal gon / vnd das haltet sie als ein gewüsse satzung. Sie verordnet auch jre gewüsse richter zuͦ den Eesachen / darinn sie auch bestimpte satzungen vnd ordnungen hatt. Dise breüch vnd satzungen aber all / vnd was dergleichen mehr sind / nimpt die kirch auß der heiligen geschrifft / darinn sie gegründet sind / vnd braucht die / je nach erbuwung / vnd gelegenheit der zeyt orten vnd personen / also / das wol ein vnderscheid bey den kirchen vnd gemeinden hin vnd wider in denen dingen funden wirdt / aber doch kein vneinigkeit vnd zwispaltung.

Dise kirchen gesatzt vnd ordnungen aber / habend jre gewüsse zil vber die sie nit schreiten soͤllend / namlich das man nichts mache oder annemme wider das wort Gottes / oder das im wort Gottes kein grund habe / Jtem das da wider die liebe vnd gemeinen wolstand seye. Jn summa das da weder zuͦ vil noch zuͦ wenig geschehe / vnd in dem allem gehalten werde die regel deß heiligen Apostels der da spricht / Es sol alles erbarlich vnd ordenlich zuͦ gehn / das es nammlich diene zuͦ erbuwung der kirchen. 539 Vnnd darumb wenn jemandt den gloͤubigen vnder dem schein vnd nammen der kirchen ordnungen vnd satzungen / vnnoͤtige / vngereimpte vnd abergloͤubische menschen satzungen / die inn der geschrifft kein grund habend auffreiben vnd aufftrucken woͤlte / so soͤllend sie es probieren vnnd beweren nach der regel deß worts Gottes / vnnd sich der triegrey entschlahen.

540 Traditiones humanas aber / das ist die satzungen vnd ordnungen menschlichs guͦtdunckens / nennen ich die / die von menschen eigens gefallens / torechtiger meinung / oder sonst vß anderen menschlichen anfechtungen / one vnnd wider

538 Von kirchen gesatzten vnd ordnungen.
539 Abergloͤubische satzungen ceremonien vnd ordnungen.
540 Von satzungen vnd ordnungen menschlichs guͦtdunckens.
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[[48]/0188] Die Eilffte ordnung umb deß Herren willen / es seye dem Künig als dem obersten / oder den amptleuthen / als den gesannten von jm / zuͦr rach der vbelthaͤteren / vnd zuͦ lob der woltheteren. Dann wiewol Petrus / durch die menschlich ordnung die künig vnd oberkeiten selbs verstadt / wie er sich selbs erleüteret / so wil er doch auch / das wir jren guͦten vnd billichen satzungen gehorsammind / dieweil die oberkeiten durch satzungen vnd ordnungen dz regiment verwaltend. Dise burgerliche satzungen aber / so die billich vnd recht sind / so helffend sie vil zuͦ erhaltung der liebe / fridens / ruͦw / vnd gemeiner früntligkeit / Die guͦten werdend dardurch geschirmpt / die widerspenstigen in ordnung behalten. So dienend sie auch nit wenig der religion. Boͤse breüch vnd gewonheiten werdend durch sie abthon / vnd die laster außgereütet / wie man sicht in den handlungen Nabuchodonosors / Cyri / Darij / Artaxerxis / vnd anderer Regenten. Aber von der Oberkeit / vonn jrem ampt vnd satzungen / wil ich hernach an eim anderen ort reden. 538 Kirchen gesatzt nemmen ich die ordnungen / die wol auß dem wort Gottes genommen / aber in der kirchen von der gemeind Gottes je nach gelegenheit der menschen / des zyts vnnd der orten geuͤbt vnnd gebraucht werdend. Dann dise kirchen gesatzt wil ich nitt menschliche guͦtduncken nennen / von wegen dessen / das sie auß der heiligen geschrifft genommen / nit auß menschen wolgefallen vnd guͦtduncken erdacht vnd erfunden sind / auch von denen kirchen vnd gemeinden geuͤbt vnd braucht werdend / die deß einigen waaren hirten stimm hoͤrend vnnd erkennend / vnd deß froͤmbden nit annemmend. Als das ein jede kirch nach dem es jhren gelegen ist gewüsse stunden hatt / da sie zuͦ sammen kumpt / es seye am morgen oder am abend / das wort Gottes zuͦ hoͤren vnd gemeine gebaͤtt zuͦhalten. Diß hat ein jede kirch jetz als für ein gesatzt. Also hatt auch ein jede kirch jre gebaͤtt / jre fyrtag vnd fasten / vnd gewüsse ordnungen darinn. Also begadt die kirch vnd gemeind zuͦ gewüsser zeyt / an gewüssen orten vnd plaͤtzen / vnnd nach gewüsser vorgeschribener ordnung die heiligen Sacrament / nach gemeinem brauch vnd ordnung wie der von einer jeden kirchen ist angenommen. Also taufft die kirch die kinder / Jtem sie laßt auch die weiber zuͦ deß Herren nachtmal gon / vnd das haltet sie als ein gewüsse satzung. Sie verordnet auch jre gewüsse richter zuͦ den Eesachen / darinn sie auch bestimpte satzungen vnd ordnungen hatt. Dise breüch vnd satzungen aber all / vnd was dergleichen mehr sind / nimpt die kirch auß der heiligen geschrifft / darinn sie gegründet sind / vnd braucht die / je nach erbuwung / vnd gelegenheit der zeyt orten vnd personen / also / das wol ein vnderscheid bey den kirchen vnd gemeinden hin vnd wider in denen dingen funden wirdt / aber doch kein vneinigkeit vnd zwispaltung. Dise kirchen gesatzt vnd ordnungen aber / habend jre gewüsse zil vber die sie nit schreiten soͤllend / namlich das man nichts mache oder annemme wider das wort Gottes / oder das im wort Gottes kein grund habe / Jtem das da wider die liebe vnd gemeinen wolstand seye. Jn summa das da weder zuͦ vil noch zuͦ wenig geschehe / vnd in dem allem gehalten werde die regel deß heiligen Apostels der da spricht / Es sol alles erbarlich vnd ordenlich zuͦ gehn / das es nammlich diene zuͦ erbuwung der kirchen. 539 Vnnd darumb wenn jemandt den gloͤubigen vnder dem schein vnd nammen der kirchen ordnungen vnd satzungen / vnnoͤtige / vngereimpte vnd abergloͤubische menschen satzungen / die inn der geschrifft kein grund habend auffreiben vnd aufftrucken woͤlte / so soͤllend sie es probieren vnnd beweren nach der regel deß worts Gottes / vnnd sich der triegrey entschlahen. 540 Traditiones humanas aber / das ist die satzungen vnd ordnungen menschlichs guͦtdunckens / nennen ich die / die von menschen eigens gefallens / torechtiger meinung / oder sonst vß anderen menschlichen anfechtungen / one vnnd wider 538 Von kirchen gesatzten vnd ordnungen. 539 Abergloͤubische satzungen ceremonien vnd ordnungen. 540 Von satzungen vnd ordnungen menschlichs guͦtdunckens.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [48]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/188>, abgerufen am 21.11.2024.