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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Sechtzehende
Voll böses giffts zuo aller stund /
Kein lächli sie auch gar nit lat /
Wo es nit anderen übel gat.
Kein schlaaff vnd ruow mags auch nit han /
Es ligt jr allweg etwas an.
Sie sicht wenns anderen wol gan wil /
Da sech sie lieber ß' widerspil /
Gnagt ander leüt vnd auch sich selb /
Wenns eim wol gat / so sicht sie schelb.
Vnd ist jr selb die höchste pein /
Sie kan vnd mag nit rüwig sein.
Wo sie hingat / verderbt sie vil /
Das fäld / die kreütter / butz vnd stil /
Thuot sie verbrennen vnd außreütten /
Gantzen stetten landen leüten
Schlat sie gar bald an greülich masen /
Mit jrem gifftigen anblasen / etc.

Dieweil nun hassz vnd verbunst ein söllichs grosses übel ist / vnnd vns Gott das selb in disem gebott verbeütet / so sehend wir darinn / wie guot Gott ist / wie guot vnnd nutzlich auch sein gsatzt / das vnns von söllichem übel zuo erlösen begärt. Wir gesehend auch an einem fürgang / das es vnser vnnd nicht Gottes schuld ist / das vil inn diser zyt hie / kein friden vnd kein ruow habend / sonder jmmerdar peinget vnnd plaget werdend. Dann dieweil sie nicht auffhörend ander leüten verbünstig sein / so machend sie selbs allen vnfriden vnd vnruow / vnd leidend deßhalb jres lasters eigne wol verdiente pein vnd straff.

703 Demnach so wirt in disem gebott nit nur die bewegnuß deß gemüts / so durch zorn vnd eyfer geschicht verbotten / sonder auch alle verletzung die darauß entspringt / welches dann auff vilerley weiß vnd weg geschicht / als mitt schlahen / stossen / niderwerffen / schleipffen / vexieren vnd anderen dergleichen dingen / ob schon der nechst dardurch nit verwundet wirt. Denn aber ist die sünd so vil grösser / so du erst einen darzuo verwundist / mit was Jnstrument oder waaffen dann das selbig geschehe. Vnnd noch grösser ists / so du einem ein glid brächist oder abhüwist / als so einem ein aug außgestochen oder ein zan außgeschlagen wirt. Vnd nimpt die grösse der sünd jmmer zuo / ye nach dem vnd das glid ist / das einem verletzt oder abgehauwen wirt. Dahar dann auch on zweifel lex talionis, das ist das gsatzt gleicher vergeltung sein vrsprung genommen / das da gebeütet / das man dem ein hand abhauwen sölle / der dem anderen ein hand abgehauwen / vnd dem ein aug außstechen / der den anderen vmb ein aug bracht hat.

704 Darbey ist auch zuobedencken auff was weiß der todtschlag geschäch. Der Herr gebeütet hie einfaltig Du solt nicht töden. Nun tödend wir aber eintweders selbs / oder durch ander leüt / offentlich oder heimlich. Welches auch inn vil wäg geschicht / als durch stillschweigen / durch gleichßnen als ob wirs nicht wüßind / durch anschleg / durch wolgefallen vnnd bewilligung. Jtem / so wir anderen darzuo helffend / oder ander leüt anreisend / vnnd vnderweisend. Dann mancher thete nit das er thuot / wenn er nicht wüßte das es dir gefiele / oder das er dir ein dienst daran thete / vnd du jhm kein hilff darzuo bewisist. Darumb wenn du gleich mitt eigner hand nicht tödist / so wirt doch der todtschlag deß

703 Alle verletzung wirt verbotten.
704 Todtschlahen ist in all weg verbotten.

Die Sechtzehende
Voll boͤses giffts zuͦ aller stund /
Kein laͤchli sie auch gar nit lat /
Wo es nit anderen übel gat.
Kein schlaaff vnd ruͦw mags auch nit han /
Es ligt jr allweg etwas an.
Sie sicht wenns anderen wol gan wil /
Da sech sie lieber ß' widerspil /
Gnagt ander leüt vnd auch sich selb /
Wenns eim wol gat / so sicht sie schelb.
Vnd ist jr selb die hoͤchste pein /
Sie kan vnd mag nit ruͤwig sein.
Wo sie hingat / verderbt sie vil /
Das faͤld / die kreütter / butz vnd stil /
Thuͦt sie verbrennen vnd außreütten /
Gantzen stetten landen leüten
Schlat sie gar bald an greülich masen /
Mit jrem gifftigen anblasen / ꝛc.

Dieweil nun hassz vnd verbunst ein soͤllichs grosses übel ist / vnnd vns Gott das selb in disem gebott verbeütet / so sehend wir darinn / wie guͦt Gott ist / wie guͦt vnnd nutzlich auch sein gsatzt / das vnns von soͤllichem übel zuͦ erloͤsen begaͤrt. Wir gesehend auch an einem fürgang / das es vnser vnnd nicht Gottes schuld ist / das vil inn diser zyt hie / kein friden vnd kein ruͦw habend / sonder jmmerdar peinget vnnd plaget werdend. Dann dieweil sie nicht auffhoͤrend ander leüten verbünstig sein / so machend sie selbs allen vnfriden vnd vnruͦw / vnd leidend deßhalb jres lasters eigne wol verdiente pein vnd straff.

703 Demnach so wirt in disem gebott nit nur die bewegnuß deß gemuͤts / so durch zorn vnd eyfer geschicht verbotten / sonder auch alle verletzung die darauß entspringt / welches dann auff vilerley weiß vnd weg geschicht / als mitt schlahen / stossen / niderwerffen / schleipffen / vexieren vnd anderen dergleichen dingen / ob schon der nechst dardurch nit verwundet wirt. Denn aber ist die sünd so vil groͤsser / so du erst einen darzuͦ verwundist / mit was Jnstrument oder waaffen dann das selbig geschehe. Vnnd noch groͤsser ists / so du einem ein glid braͤchist oder abhüwist / als so einem ein aug außgestochen oder ein zan außgeschlagen wirt. Vnd nimpt die groͤsse der sünd jmmer zuͦ / ye nach dem vnd das glid ist / das einem verletzt oder abgehauwen wirt. Dahar dann auch on zweifel lex talionis, das ist das gsatzt gleicher vergeltung sein vrsprung genommen / das da gebeütet / das man dem ein hand abhauwen soͤlle / der dem anderen ein hand abgehauwen / vnd dem ein aug außstechen / der den anderen vmb ein aug bracht hat.

704 Darbey ist auch zuͦbedencken auff was weiß der todtschlag geschaͤch. Der Herr gebeütet hie einfaltig Du solt nicht toͤden. Nun toͤdend wir aber eintweders selbs / oder durch ander leüt / offentlich oder heimlich. Welches auch inn vil waͤg geschicht / als durch stillschweigen / durch gleichßnen als ob wirs nicht wüßind / durch anschleg / durch wolgefallen vnnd bewilligung. Jtem / so wir anderen darzuͦ helffend / oder ander leüt anreisend / vnnd vnderweisend. Dann mancher thete nit das er thuͦt / wenn er nicht wüßte das es dir gefiele / oder das er dir ein dienst daran thete / vnd du jhm kein hilff darzuͦ bewisist. Darumb wenn du gleich mitt eigner hand nicht toͤdist / so wirt doch der todtschlag deß

703 Alle verletzung wirt verbotten.
704 Todtschlahen ist in all weg verbotten.
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[[74]/0240] Die Sechtzehende Voll boͤses giffts zuͦ aller stund / Kein laͤchli sie auch gar nit lat / Wo es nit anderen übel gat. Kein schlaaff vnd ruͦw mags auch nit han / Es ligt jr allweg etwas an. Sie sicht wenns anderen wol gan wil / Da sech sie lieber ß' widerspil / Gnagt ander leüt vnd auch sich selb / Wenns eim wol gat / so sicht sie schelb. Vnd ist jr selb die hoͤchste pein / Sie kan vnd mag nit ruͤwig sein. Wo sie hingat / verderbt sie vil / Das faͤld / die kreütter / butz vnd stil / Thuͦt sie verbrennen vnd außreütten / Gantzen stetten landen leüten Schlat sie gar bald an greülich masen / Mit jrem gifftigen anblasen / ꝛc. Dieweil nun hassz vnd verbunst ein soͤllichs grosses übel ist / vnnd vns Gott das selb in disem gebott verbeütet / so sehend wir darinn / wie guͦt Gott ist / wie guͦt vnnd nutzlich auch sein gsatzt / das vnns von soͤllichem übel zuͦ erloͤsen begaͤrt. Wir gesehend auch an einem fürgang / das es vnser vnnd nicht Gottes schuld ist / das vil inn diser zyt hie / kein friden vnd kein ruͦw habend / sonder jmmerdar peinget vnnd plaget werdend. Dann dieweil sie nicht auffhoͤrend ander leüten verbünstig sein / so machend sie selbs allen vnfriden vnd vnruͦw / vnd leidend deßhalb jres lasters eigne wol verdiente pein vnd straff. 703 Demnach so wirt in disem gebott nit nur die bewegnuß deß gemuͤts / so durch zorn vnd eyfer geschicht verbotten / sonder auch alle verletzung die darauß entspringt / welches dann auff vilerley weiß vnd weg geschicht / als mitt schlahen / stossen / niderwerffen / schleipffen / vexieren vnd anderen dergleichen dingen / ob schon der nechst dardurch nit verwundet wirt. Denn aber ist die sünd so vil groͤsser / so du erst einen darzuͦ verwundist / mit was Jnstrument oder waaffen dann das selbig geschehe. Vnnd noch groͤsser ists / so du einem ein glid braͤchist oder abhüwist / als so einem ein aug außgestochen oder ein zan außgeschlagen wirt. Vnd nimpt die groͤsse der sünd jmmer zuͦ / ye nach dem vnd das glid ist / das einem verletzt oder abgehauwen wirt. Dahar dann auch on zweifel lex talionis, das ist das gsatzt gleicher vergeltung sein vrsprung genommen / das da gebeütet / das man dem ein hand abhauwen soͤlle / der dem anderen ein hand abgehauwen / vnd dem ein aug außstechen / der den anderen vmb ein aug bracht hat. 704 Darbey ist auch zuͦbedencken auff was weiß der todtschlag geschaͤch. Der Herr gebeütet hie einfaltig Du solt nicht toͤden. Nun toͤdend wir aber eintweders selbs / oder durch ander leüt / offentlich oder heimlich. Welches auch inn vil waͤg geschicht / als durch stillschweigen / durch gleichßnen als ob wirs nicht wüßind / durch anschleg / durch wolgefallen vnnd bewilligung. Jtem / so wir anderen darzuͦ helffend / oder ander leüt anreisend / vnnd vnderweisend. Dann mancher thete nit das er thuͦt / wenn er nicht wüßte das es dir gefiele / oder das er dir ein dienst daran thete / vnd du jhm kein hilff darzuͦ bewisist. Darumb wenn du gleich mitt eigner hand nicht toͤdist / so wirt doch der todtschlag deß 703 Alle verletzung wirt verbotten. 704 Todtschlahen ist in all weg verbotten.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [74]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/240>, abgerufen am 25.11.2024.