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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.

739 Zum anderen aber / wän / vnnd was man für leüt darzuo erwellen sölle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten740 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die Gottsförchtig / waarhafftig vnnd dem geyt feyend sygind / die setz über sie zuo Oberen über tausendt / über hundert / über fünfftzig / vnnd über zähen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet Gott vier ding an einem guoten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd es vermöge / von deß wegen er erwölt wirt. Das vermögen aber stat mehr im gemüt / dann inn leibs krefften vnd güteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd heerfürer erforderet wirt / das er könne ein ordnung machen / vnd an einem Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten könne / vnnd an einem Fuorman / das er könne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das Regiment könne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er auch das dörffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller gröst ist / Namlich das er Gottsförchtig sey / rechtglöubig / nitt superstitiosus vnd aberglöubig. Keiner der mit abgötterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwöllen sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuogegen ist / vnnd einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das Keiserthumb verwalten habend / als Leo säliger gedächtnuß / vnd der theüre Fürst Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal verbotten habend allen kätzeren / das die in kein reiß angenommen werdind / noch einiche gemeynschafft haben söllind inn verwaltung der gemeynen ämpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die verwaltung gemeyner händlen vnnd geschäfften / den glauben vnd die einigkeyt der heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd söllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher Gottsförchtig ist / der rüfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend / so ist guote hoffnung / das es ein säligs Regiment sein werde / Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die Oberkeyt berüffen vnd erwöllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner / nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd häl / der auß einem mund kalts vnnd warms könne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig / offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der Oberkeit nichts anders suochend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guots / so heißt Gott sölliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guoten Oberen den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans außschlahen sölle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch der guoten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl / gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit /

739 Wz für lüt an die oberkeit söllind erwölt werden.
740 Exo.18.
741 Ein Oberkeyt soll rechtglöubig sein.
Predig.

739 Zum anderen aber / waͤn / vnnd was man für leüt darzuͦ erwellen soͤlle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten740 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die Gottsfoͤrchtig / waarhafftig vnnd dem geyt feyend sygind / die setz über sie zuͦ Oberen über tausendt / über hundert / über fünfftzig / vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet Gott vier ding an einem guͦten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd es vermoͤge / von deß wegen er erwoͤlt wirt. Das vermoͤgen aber stat mehr im gemuͤt / dann inn leibs krefften vnd guͤteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd heerfuͤrer erforderet wirt / das er koͤnne ein ordnung machen / vnd an einem Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten koͤnne / vnnd an einem Fuͦrman / das er koͤnne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das Regiment koͤnne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er auch das doͤrffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller groͤst ist / Namlich das er Gottsfoͤrchtig sey / rechtgloͤubig / nitt superstitiosus vnd abergloͤubig. Keiner der mit abgoͤtterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwoͤllen sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuͦgegen ist / vnnd einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das Keiserthumb verwalten habend / als Leo saͤliger gedaͤchtnuß / vnd der theüre Fürst Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal verbotten habend allen kaͤtzeren / das die in kein reiß angenommen werdind / noch einiche gemeynschafft haben soͤllind inn verwaltung der gemeynen aͤmpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die verwaltung gemeyner haͤndlen vnnd geschaͤfften / den glauben vnd die einigkeyt der heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd soͤllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher Gottsfoͤrchtig ist / der ruͤfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend / so ist guͦte hoffnung / das es ein saͤligs Regiment sein werde / Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die Oberkeyt beruͤffen vnd erwoͤllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner / nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd haͤl / der auß einem mund kalts vnnd warms koͤnne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig / offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der Oberkeit nichts anders suͦchend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guͦts / so heißt Gott soͤlliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guͦten Oberen den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans außschlahen soͤlle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch der guͦten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl / gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit /

739 Wz für lüt an die oberkeit soͤllind erwoͤlt werden.
740 Exo.18.
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                   / Namlich das er Gottsfo&#x0364;rchtig sey / rechtglo&#x0364;ubig / nitt superstitiosus vnd
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                   seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von
                   Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen
                   sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das
                   Keiserthumb verwalten habend / als Leo sa&#x0364;liger geda&#x0364;chtnuß / vnd der theüre Fürst
                   Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal
                   verbotten habend allen ka&#x0364;tzeren / das die in kein reiß angenommen
                   werdind / noch einiche gemeynschafft haben so&#x0364;llind inn verwaltung der gemeynen
                   a&#x0364;mpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die
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                   heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd
                   so&#x0364;llichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher
                   Gottsfo&#x0364;rchtig ist / der ru&#x0364;fft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd
                   wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend
                   / so ist gu&#x0366;te hoffnung / das es ein sa&#x0364;ligs Regiment sein werde /
                   Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend
                   Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die
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                   einem mund kalts vnnd warms ko&#x0364;nne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig /
                   offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er
                   den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der
                   Oberkeit nichts anders su&#x0366;chend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen gu&#x0366;ts
                   / so heißt Gott so&#x0364;lliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen gu&#x0366;ten Oberen
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                   außschlahen so&#x0364;lle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch
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[LXXIX./0249] Predig. 739 Zum anderen aber / waͤn / vnnd was man für leüt darzuͦ erwellen soͤlle / das stellt vns Gott selbs für mitt disen worten 740 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die Gottsfoͤrchtig / waarhafftig vnnd dem geyt feyend sygind / die setz über sie zuͦ Oberen über tausendt / über hundert / über fünfftzig / vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind. Da erforderet Gott vier ding an einem guͦten rathsfründ vnd Oberen. Zum ersten / das er sey ein hertzhaffter dapfferer redlicher man / das ist der das hinder jhm hab / vnnd es vermoͤge / von deß wegen er erwoͤlt wirt. Das vermoͤgen aber stat mehr im gemuͤt / dann inn leibs krefften vnd guͤteren / dann es wirt hierinn erforderet / das er nit ein tor seye / sonder weiß vnnd erfaren. Gleich wie auch an einem Hauptman vnd heerfuͤrer erforderet wirt / das er koͤnne ein ordnung machen / vnd an einem Bauwmeyster / das er gemeyne beüw rüsten vnd anrichten koͤnne / vnnd an einem Fuͦrman / das er koͤnne den wagen leiten. Also auch an einem Oberen / das er das Regiment koͤnne verwalten. Darbey dann auch dapfferkeyt erforderet wirt / das er auch das doͤrffe das er kan vnnd verstat / dann diß ampt darff wol grosser dapfferkeit vnd gedult. 741 Zum anderen wirt gesetzt das daß aller groͤst ist / Namlich das er Gottsfoͤrchtig sey / rechtgloͤubig / nitt superstitiosus vnd abergloͤubig. Keiner der mit abgoͤtterey vmbgat wirt das regiment erhalten / sonder vil mer verderben. Vnd wz gottloser leüten sind die fürderend die waarheit vnd die religion nit / sonder verfolgends vnd reütends auß. Darumb wir die erwoͤllen sollend / die der waaren leer anhengig / vnd gesundes glaubens sind / die dem wort Gottes glaubind / vnd wüßind dz Gott allweg bey den menschen zuͦgegen ist / vnnd einem yeden vergiltet nach seinem verdienen. Darumb auch der keiser Justinianus in seinen Nouellis Constitut. 109. offentlich bekennt / das aller sein schirm von Gott sey / darumb es auch billich sey / das die gsatzgebungen auff jnn gesehen sygind / Vnnd setzt gleich darauff / Es weißt ein yeder das die so vor vnns das Keiserthumb verwalten habend / als Leo saͤliger gedaͤchtnuß / vnd der theüre Fürst Justinus vnser Vatter / in jren Constitutionibus vnnd ordnungen überal verbotten habend allen kaͤtzeren / das die in kein reiß angenommen werdind / noch einiche gemeynschafft haben soͤllind inn verwaltung der gemeynen aͤmpteren / damitt sie nit durch anlaß dessen das sie mitreisend / oder durch die verwaltung gemeyner haͤndlen vnnd geschaͤfften / den glauben vnd die einigkeyt der heiligen Catholischen vnnd Apostolischen kirchen zertrennind vnd verderbind / vnd soͤllichs habend auch wir gethon. Diß schreibt gedachter Keiser. Vnnd zwar welcher Gottsfoͤrchtig ist / der ruͤfft Gott an / vnd empfacht auch weißheit von Gott. Vnd wenn die Oberen fründ Gottes sind / vnnd sich offt mitt Gott ersprachend / so ist guͦte hoffnung / das es ein saͤligs Regiment sein werde / Dargegen ist nichts anders zewarten dann alles vnglück / wenn fyend Gottes am Regiment sind. Zum dritten wirt auch erforderet an einem den man an die Oberkeyt beruͤffen vnd erwoͤllen sol / das er waarhafft sey / nitt ein gleißner / nitt ein lugner / betrogens dings / arglistig / vnd haͤl / der auß einem mund kalts vnnd warms koͤnne blasen / sonder das er sey treüw / einfaltig / offenbar vnnd auffrecht. Das er nicht mehr verheisse / denn er aber halte / das er den Eyd nit gering achte / oder eydbrüchig sey. Zum vierdten / dieweyl vil in der Oberkeit nichts anders suͦchend dann reichthumb vnd meerung jres zeitlichen guͦts / so heißt Gott soͤlliche nebend sich stellen / vnnd verbeütet allen guͦten Oberen den geyt / ja erforderet das sie den geyt haßind. Gleich wie er auch an einem anderen ort / nicht nur verbeütet gaaben zenemmen / sonder heißt auch das mans außschlahen soͤlle / Dann geyt vnnd begird der gaaben / sind ein verderbnuß auch der guͦten Oberkeit. Wer geitig ist / vnd gaaben lieb hat / dem ist es alles feyl / gricht vnnd recht / vrteylen / freyheit / 739 Wz für lüt an die oberkeit soͤllind erwoͤlt werden. 740 Exo.18. 741 Ein Oberkeyt soll rechtgloͤubig sein.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. LXXIX.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/249>, abgerufen am 24.11.2024.