Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.Die Sibentzehende vnd glaubens sie wöllind von
jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct
Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kätzer erkennend vnnd declarierend / alle
die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht glöubig alle die
/ so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol
eigentlich den dieneren der kirchen zuostadt von der religion vnnd vonn dem wort
Gottes zuohandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten
gebürt / das sie den dieneren inn sölchem beholffen seyend / vnnd die waar
religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder
jhr ampt nicht thuond / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn
ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß
worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuo
Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd
ordnung der heiligen Bischöffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles
das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd
ordnungen gleichförmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir wöllend vnd
gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt
habe / etwas was nitt farende haab ist / zuo veränderen / es seye inn den heüseren
oder güteren / so den kirchen zuogehörig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das
man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht üben noch
brauchen sölle vnd setzt die straff darauff / das wo sölichs beschähe / so söllind
die heüser inn denen sölichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer
verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischöffen / das sie bey jhren
kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thügind / so söll jnen kein einkommen
oder besoldung von den vögten vnd amptleüthen gegäben / sonder es söllind söliche
güter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also
gebeütet er auch constit. 123 den landtvögten hin vnd wider / das wo die Bischöff
wurdind seümig sein / so söllind sie die Synodos zemmen berüffen / vnd die
kirchen ordnungen üben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir
verbietend auch allen Bischöffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands
vnd wäsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich
gesellind zuo denen / die sölich spil brauchend / jhnen auch nicht zuosähind /
deßgleich auch zuo keinem anderen spectackel zuo zuosähen gangind. Das sind alles
gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige
gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die
Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt
habend / das sie den Bischöffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die
religion beträffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann sölichs
(nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der
alten vorbildet was.770 Die aber jetzund hie
die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten
fürwerffend / die söllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar
keinem menschen nachgelassen ist iemand söliche freyheiten zuo gäben / die da mit
dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye
macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstörung. Jch geschweig erst dz söliche
leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit wärt sind / die wol bischoff
vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind
kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im
geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuo
lieben brüder / wie jhr auff dem stuol sitzind / Dann der stuol macht nit den
Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuol (verstand zuo einem bischofflichen
stuol) das ort macht den 770
Priuilegia Ecclesiastica.
Die Sibentzehende vnd glaubens sie woͤllind von
jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct
Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kaͤtzer erkennend vnnd declarierend / alle
die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht gloͤubig alle die
/ so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol
eigentlich den dieneren der kirchen zuͦstadt von der religion vnnd vonn dem wort
Gottes zuͦhandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten
gebürt / das sie den dieneren inn soͤlchem beholffen seyend / vnnd die waar
religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder
jhr ampt nicht thuͦnd / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn
ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß
worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuͦ
Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd
ordnung der heiligen Bischoͤffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles
das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd
ordnungen gleichfoͤrmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir woͤllend vnd
gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt
habe / etwas was nitt farende haab ist / zuͦ veraͤnderen / es seye inn den heüseren
oder guͤteren / so den kirchen zuͦgehoͤrig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das
man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht uͤben noch
brauchen soͤlle vnd setzt die straff darauff / das wo soͤlichs beschaͤhe / so soͤllind
die heüser inn denen soͤlichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer
verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischoͤffen / das sie bey jhren
kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thuͤgind / so soͤll jnen kein einkommen
oder besoldung von den voͤgten vnd amptleüthen gegaͤben / sonder es soͤllind soͤliche
guͤter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also
gebeütet er auch constit. 123 den landtvoͤgten hin vnd wider / das wo die Bischoͤff
wurdind seümig sein / so soͤllind sie die Synodos zemmen beruͤffen / vnd die
kirchen ordnungen uͤben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir
verbietend auch allen Bischoͤffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands
vnd waͤsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich
gesellind zuͦ denen / die soͤlich spil brauchend / jhnen auch nicht zuͦsaͤhind /
deßgleich auch zuͦ keinem anderen spectackel zuͦ zuͦsaͤhen gangind. Das sind alles
gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige
gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die
Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt
habend / das sie den Bischoͤffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die
religion betraͤffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann soͤlichs
(nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der
alten vorbildet was.770 Die aber jetzund hie
die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten
fürwerffend / die soͤllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar
keinem menschen nachgelassen ist iemand soͤliche freyheiten zuͦ gaͤben / die da mit
dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye
macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstoͤrung. Jch geschweig erst dz soͤliche
leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit waͤrt sind / die wol bischoff
vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind
kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im
geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuͦ
lieben bruͤder / wie jhr auff dem stuͦl sitzind / Dann der stuͦl macht nit den
Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuͦl (verstand zuͦ einem bischofflichen
stuͦl) das ort macht den 770
Priuilegia Ecclesiastica.
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Die Sibentzehende
vnd glaubens sie woͤllind von jederman angenommen vnd gehalten werden / nammlich die leer vnd den glauben Sanct Peters. Jnn welchem mandat sie auch für kaͤtzer erkennend vnnd declarierend / alle die darwider haltend vnnd leerend / für Catholisch aber vnd recht gloͤubig alle die / so inn dem glauben S. Peters verharrend. Auß welchem wir sehend / das es wol eigentlich den dieneren der kirchen zuͦstadt von der religion vnnd vonn dem wort Gottes zuͦhandlen / darnebend aber das es auch der oberkeyt vnnd den Fürsten gebürt / das sie den dieneren inn soͤlchem beholffen seyend / vnnd die waar religion schirmind vnd fürderind. Vnd sonderlich wo die diener hinleßig sind oder jhr ampt nicht thuͦnd / da ist dann eigentlich der oberkeyt ampt / das sie es inn ordnung wider bringe / vnd in der religion handle / nach lauth vnd fürschrifft deß worts Gottes. Dann also schreibt der keiser Justinianus inn seinen nouellis Constit. 3. an Epiphanium den Ertzbischoff zuͦ Constantinopel. Wir habend in einer gemeinen satzung / von der erwellung vnd ordnung der heiligen Bischoͤffen vnd eerwirdigen priesterschafft / geordnet alles das / das vns bedunckt Eerlich vnd zierlich / vnd den heiligen reglen vnd ordnungen gleichfoͤrmig sein. Vnd in der 7. constit. spricht er / wir woͤllend vnd gebietend / das kein Bischoff in allen landen vnsers Reichs vnd gebiets gewalt habe / etwas was nitt farende haab ist / zuͦ veraͤnderen / es seye inn den heüseren oder guͤteren / so den kirchen zuͦgehoͤrig sind. Jtem constit. 57 verbeütet er das man die heiligen Sacrament inn besonderbaren heüseren nicht uͤben noch brauchen soͤlle vnd setzt die straff darauff / das wo soͤlichs beschaͤhe / so soͤllind die heüser inn denen soͤlichs fürgange publiciert vnd deß keisers schatzkammer verfallen sein. Vnd constit. 67. Gebeütet er allen Bischoͤffen / das sie bey jhren kirchen bleibind / vnnd so sie das nicht thuͤgind / so soͤll jnen kein einkommen oder besoldung von den voͤgten vnd amptleüthen gegaͤben / sonder es soͤllind soͤliche guͤter sonst an der kirchen brauch vnd notwendigkeit verwendet werden. Also gebeütet er auch constit. 123 den landtvoͤgten hin vnd wider / das wo die Bischoͤff wurdind seümig sein / so soͤllind sie die Synodos zemmen beruͤffen / vnd die kirchen ordnungen uͤben vnd hanthaben. Vnd bald hernach spricht er weiter / Wir verbietend auch allen Bischoͤffen vnd priesteren / auch allen clericis was stands vnd waͤsens die jmmer sind / das sie nicht auff der tafel spilind / Oder sich gesellind zuͦ denen / die soͤlich spil brauchend / jhnen auch nicht zuͦsaͤhind / deßgleich auch zuͦ keinem anderen spectackel zuͦ zuͦsaͤhen gangind. Das sind alles gedachtes keisers ordnungen. Welche ich nicht anzeüch als seyend sie heilige gschrifft / sonder allein als anzeigungen inn denen wir dennocht sehend / das die Christenlichen Fürsten vor zeyten den gewalt den brauch vnnd die gewonheit gehabt habend / das sie den Bischoͤffen fürgeschrieben / gebott geben / vnd ordnungen die religion betraͤffend in der kirchen Christi gemacht habend. Wie jnen dann soͤlichs (nach der weyssagung Esaie) von Gott nachgelassen / vnd durch die exempel der alten vorbildet was.
770 Die aber jetzund hie die priuilegia Ecclesiastica das ist der kirchen freyheiten fürwerffend / die soͤllend wüssen das keinem Fürsten oder keiner oberkeyt / ja gar keinem menschen nachgelassen ist iemand soͤliche freyheiten zuͦ gaͤben / die da mit dem gebott vnd der warheit deß worts Gottes streyttend. S. Pauls spricht / Jm seye macht gegeben zur auffbauwung nit zur zerstoͤrung. Jch geschweig erst dz soͤliche leüth / auch zimmlicher vnd billicher freyheiten nit waͤrt sind / die wol bischoff vnd diener Christi genent werdend / aber nichts minders sind / sonder sind kriegßleüth darfür / vnd behafftet mit vilen lasteren. Von denen man lißt im geistlichen recht (wie mans nent) Distinct. 40. vnder anderem also / Sehend zuͦ lieben bruͤder / wie jhr auff dem stuͦl sitzind / Dann der stuͦl macht nit den Bischoff / sonder der Bischoff macht den stuͦl (verstand zuͦ einem bischofflichen stuͦl) das ort macht den
770 Priuilegia Ecclesiastica.
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(2014-03-16T11:00:00Z)
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(2014-03-16T11:00:00Z)
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