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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Achtzehende

Darnach so sind auch vnder den falschen leeren vnd meinungen / etliche böser vnd schwärer dann die anderen / Etliche sind so gar gottloß gottßlesterisch vnd schantlich / das sie nur nicht zuohören / ich wil geschweigen zuo leiden sind. So sind auch etliche / die richtig dienend vnd langend zuo zerstörung deß gemeinen regiments / wenn man jnen nicht bey zeyten wert. Da muoß man aber mit heiliger geschrifft vnd heiterer warheit erweisen vnnd erzeigen / das söliche ding die zuo klag kommend / dermaß seyend / darfür mans außgibt. Vnnd so sich dann die warheit durch heitere ort der geschrifft erfindt / so mag man dann wol söliche gottßlesterer / vnd zerstörer der kirchen vnd deß gemeinen regiments ernstlich straffen. Dargegen aber gehört dann ein leichtere vnd miltere straff denen die in leichten / nicht inn grossen wichtigen jrthummen stäckend. Dann etliche jrrend also / das Gott durch jhren jrthumb nicht gelesteret wirt / die kirch auch wol beston mag / vnd das regiment nicht beunrüwiget wirdt / da muoß man sich dessen brauchen / das der heilig Apostel Paulus leert832 / Einer trage deß anderen burde. Jtem833 / den schwachen im glauben nemend auff / vnnd verwirrend die gewüßne nicht etc.

Zum dritten / so ist auch in dem straffen grosser vnderscheid / welche in jhrem keyb wöllend beharren / vnd ander mit jnen verfüren vnd in jrthumb mit aller macht behalten wöllend / auch gottßlesterer vnd bereüber ja zerstörer der kirchen sind / die mögend mit guotem rechten wol tödt werden. Darauß volget aber nit / das man darumb gleich einen jeden töden sölle der da jrret. Was mit worten vnd tröwungen mag verbessert werden / das darff nit mit grösserem vnd rüherem auffgehept vnd gestrafft werden. Maß halten ist in allen dingen das best. Also hatt man gält straffen / man hat gefäncknußen / darein mans legen mag damit söliche leüth die vollen giffts falscher leer vnd falsches glaubens stäckend / nicht auch ander mit jnen vergifftind. So hat man auch andere leib straffen / mit denen söliche jrrenden mögen gezämpt werden / damit sie ander leüthen nit schadind vnd doch auch sie mögind erhalten werden / vnnd nit gar verderbind / sonder sich vil mer besserind. Aber Gottsforcht / billigkeit vnd weyßheit / wirt ein jeden richter wol leeren auß den vmbstenden abnemmen / wie söliche falsche leer vnd muotwillige widerspenstige / oder dagegen das / so einer auß torheit vnd nit auß boßheit gern eim jeden glaubt / zuo straffen seye.

834 Ernstliche vnd fleißige warnung hat kein statt in schantlichen lasteren / die schon begangen sind / vnd mit dem schwert söllend außthon werden / Darumb ein oberkeit luogen sol / das sie bey zeyten warne die so zuo warnen sind / dann fleißige vnd ernstige warnung wirt gar eigentlich allen fürgesetzten befolhen zuo üben gegen jren vnderthonen / die jetz die gfar schon begriffen hatt. So habend die Gottsäligen oberkeiten offt verschonet denen so auß vnwüssenheit gesündet / vnd sich aber ab ernstiger warnung vnd vermanung besseretend. Der Herr Christus heißt auch im Euangelio den sünder warnen / vnd jm verschonen so er sich bessere / so er es aber nicht thüge / das man denn rüher mit jm handle. Also eb Josue zun waffen griffe vnd vßzuge / schickt er zum ersten ein bottschafft zuo den Rubeniteren vnd hieß sie mit sampt jren mituerwanten / den altar brächen / den sie seins dunckens wider das wort Gottes auffgericht hattend. Also hatt auch der keiser Justinianus denen gnad erzeigt die sich endertend / vnd auff dz besser fielend. Constit. 109. So tödet auch Josias nicht alle die so in jrthumben behafft / sonder die / die nicht zuo heilen warend. Söliche mäßigung sol nur ein oberkeit halten im straffen der bösen vnd vbelthäteren.

835 Hie mag ich aber nicht überhupffen vnd hinlassen gon / das etliche sind / die disem das ich jetz von der straff der verfüreren geredt hab / das engegen werffend / nammlich S. Paul habe nicht gebotten / das man einen verfürischen menschen

832 Col.6.
833 Rom.14.
834 Warnung sol vor der straff gon.
835 Antwort auff etliche gegenwürff
Die Achtzehende

Darnach so sind auch vnder den falschen leeren vnd meinungen / etliche boͤser vnd schwaͤrer dann die anderen / Etliche sind so gar gottloß gottßlesterisch vnd schantlich / das sie nur nicht zuͦhoͤren / ich wil geschweigen zuͦ leiden sind. So sind auch etliche / die richtig dienend vnd langend zuͦ zerstoͤrung deß gemeinen regiments / wenn man jnen nicht bey zeyten wert. Da muͦß man aber mit heiliger geschrifft vnd heiterer warheit erweisen vnnd erzeigen / das soͤliche ding die zuͦ klag kommend / dermaß seyend / darfür mans außgibt. Vnnd so sich dann die warheit durch heitere ort der geschrifft erfindt / so mag man dann wol soͤliche gottßlesterer / vnd zerstoͤrer der kirchen vnd deß gemeinen regiments ernstlich straffen. Dargegen aber gehoͤrt dann ein leichtere vnd miltere straff denen die in leichten / nicht inn grossen wichtigen jrthummen staͤckend. Dann etliche jrrend also / das Gott durch jhren jrthumb nicht gelesteret wirt / die kirch auch wol beston mag / vnd das regiment nicht beunruͤwiget wirdt / da muͦß man sich dessen brauchen / das der heilig Apostel Paulus leert832 / Einer trage deß anderen burde. Jtem833 / den schwachen im glauben nemend auff / vnnd verwirrend die gewüßne nicht ꝛc.

Zum dritten / so ist auch in dem straffen grosser vnderscheid / welche in jhrem keyb woͤllend beharren / vnd ander mit jnen verfuͤren vnd in jrthumb mit aller macht behalten woͤllend / auch gottßlesterer vnd bereüber ja zerstoͤrer der kirchen sind / die moͤgend mit guͦtem rechten wol toͤdt werden. Darauß volget aber nit / das man darumb gleich einen jeden toͤden soͤlle der da jrret. Was mit worten vnd troͤwungen mag verbessert werden / das darff nit mit groͤsserem vnd rüherem auffgehept vnd gestrafft werden. Maß halten ist in allen dingen das best. Also hatt man gaͤlt straffen / man hat gefaͤncknußen / darein mans legen mag damit soͤliche leüth die vollen giffts falscher leer vnd falsches glaubens staͤckend / nicht auch ander mit jnen vergifftind. So hat man auch andere leib straffen / mit denen soͤliche jrrenden moͤgen gezaͤmpt werden / damit sie ander leüthen nit schadind vnd doch auch sie moͤgind erhalten werden / vnnd nit gar verderbind / sonder sich vil mer besserind. Aber Gottsforcht / billigkeit vnd weyßheit / wirt ein jeden richter wol leeren auß den vmbstenden abnemmen / wie soͤliche falsche leer vnd muͦtwillige widerspenstige / oder dagegen das / so einer auß torheit vnd nit auß boßheit gern eim jeden glaubt / zuͦ straffen seye.

834 Ernstliche vnd fleißige warnung hat kein statt in schantlichen lasteren / die schon begangen sind / vnd mit dem schwert soͤllend außthon werden / Darumb ein oberkeit luͦgen sol / das sie bey zeyten warne die so zuͦ warnen sind / dann fleißige vnd ernstige warnung wirt gar eigentlich allen fürgesetzten befolhen zuͦ uͤben gegen jren vnderthonen / die jetz die gfar schon begriffen hatt. So habend die Gottsaͤligen oberkeiten offt verschonet denen so auß vnwüssenheit gesündet / vnd sich aber ab ernstiger warnung vnd vermanung besseretend. Der Herr Christus heißt auch im Euangelio den sünder warnen / vnd jm verschonen so er sich bessere / so er es aber nicht thuͤge / das man denn rüher mit jm handle. Also eb Josue zun waffen griffe vnd vßzuge / schickt er zum ersten ein bottschafft zuͦ den Rubeniteren vnd hieß sie mit sampt jren mituerwanten / den altar braͤchen / den sie seins dunckens wider das wort Gottes auffgericht hattend. Also hatt auch der keiser Justinianus denen gnad erzeigt die sich endertend / vnd auff dz besser fielend. Constit. 109. So toͤdet auch Josias nicht alle die so in jrthumben behafft / sonder die / die nicht zuͦ heilen warend. Soͤliche maͤßigung sol nur ein oberkeit halten im straffen der boͤsen vnd vbelthaͤteren.

835 Hie mag ich aber nicht überhupffen vnd hinlassen gon / das etliche sind / die disem das ich jetz von der straff der verfuͤreren geredt hab / das engegen werffend / nammlich S. Paul habe nicht gebotten / das man einen verfuͤrischen menschen

832 Col.6.
833 Rom.14.
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835 Antwort auff etliche gegenwürff
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[[90]/0272] Die Achtzehende Darnach so sind auch vnder den falschen leeren vnd meinungen / etliche boͤser vnd schwaͤrer dann die anderen / Etliche sind so gar gottloß gottßlesterisch vnd schantlich / das sie nur nicht zuͦhoͤren / ich wil geschweigen zuͦ leiden sind. So sind auch etliche / die richtig dienend vnd langend zuͦ zerstoͤrung deß gemeinen regiments / wenn man jnen nicht bey zeyten wert. Da muͦß man aber mit heiliger geschrifft vnd heiterer warheit erweisen vnnd erzeigen / das soͤliche ding die zuͦ klag kommend / dermaß seyend / darfür mans außgibt. Vnnd so sich dann die warheit durch heitere ort der geschrifft erfindt / so mag man dann wol soͤliche gottßlesterer / vnd zerstoͤrer der kirchen vnd deß gemeinen regiments ernstlich straffen. Dargegen aber gehoͤrt dann ein leichtere vnd miltere straff denen die in leichten / nicht inn grossen wichtigen jrthummen staͤckend. Dann etliche jrrend also / das Gott durch jhren jrthumb nicht gelesteret wirt / die kirch auch wol beston mag / vnd das regiment nicht beunruͤwiget wirdt / da muͦß man sich dessen brauchen / das der heilig Apostel Paulus leert 832 / Einer trage deß anderen burde. Jtem 833 / den schwachen im glauben nemend auff / vnnd verwirrend die gewüßne nicht ꝛc. Zum dritten / so ist auch in dem straffen grosser vnderscheid / welche in jhrem keyb woͤllend beharren / vnd ander mit jnen verfuͤren vnd in jrthumb mit aller macht behalten woͤllend / auch gottßlesterer vnd bereüber ja zerstoͤrer der kirchen sind / die moͤgend mit guͦtem rechten wol toͤdt werden. Darauß volget aber nit / das man darumb gleich einen jeden toͤden soͤlle der da jrret. Was mit worten vnd troͤwungen mag verbessert werden / das darff nit mit groͤsserem vnd rüherem auffgehept vnd gestrafft werden. Maß halten ist in allen dingen das best. Also hatt man gaͤlt straffen / man hat gefaͤncknußen / darein mans legen mag damit soͤliche leüth die vollen giffts falscher leer vnd falsches glaubens staͤckend / nicht auch ander mit jnen vergifftind. So hat man auch andere leib straffen / mit denen soͤliche jrrenden moͤgen gezaͤmpt werden / damit sie ander leüthen nit schadind vnd doch auch sie moͤgind erhalten werden / vnnd nit gar verderbind / sonder sich vil mer besserind. Aber Gottsforcht / billigkeit vnd weyßheit / wirt ein jeden richter wol leeren auß den vmbstenden abnemmen / wie soͤliche falsche leer vnd muͦtwillige widerspenstige / oder dagegen das / so einer auß torheit vnd nit auß boßheit gern eim jeden glaubt / zuͦ straffen seye. 834 Ernstliche vnd fleißige warnung hat kein statt in schantlichen lasteren / die schon begangen sind / vnd mit dem schwert soͤllend außthon werden / Darumb ein oberkeit luͦgen sol / das sie bey zeyten warne die so zuͦ warnen sind / dann fleißige vnd ernstige warnung wirt gar eigentlich allen fürgesetzten befolhen zuͦ uͤben gegen jren vnderthonen / die jetz die gfar schon begriffen hatt. So habend die Gottsaͤligen oberkeiten offt verschonet denen so auß vnwüssenheit gesündet / vnd sich aber ab ernstiger warnung vnd vermanung besseretend. Der Herr Christus heißt auch im Euangelio den sünder warnen / vnd jm verschonen so er sich bessere / so er es aber nicht thuͤge / das man denn rüher mit jm handle. Also eb Josue zun waffen griffe vnd vßzuge / schickt er zum ersten ein bottschafft zuͦ den Rubeniteren vnd hieß sie mit sampt jren mituerwanten / den altar braͤchen / den sie seins dunckens wider das wort Gottes auffgericht hattend. Also hatt auch der keiser Justinianus denen gnad erzeigt die sich endertend / vnd auff dz besser fielend. Constit. 109. So toͤdet auch Josias nicht alle die so in jrthumben behafft / sonder die / die nicht zuͦ heilen warend. Soͤliche maͤßigung sol nur ein oberkeit halten im straffen der boͤsen vnd vbelthaͤteren. 835 Hie mag ich aber nicht überhupffen vnd hinlassen gon / das etliche sind / die disem das ich jetz von der straff der verfuͤreren geredt hab / das engegen werffend / nammlich S. Paul habe nicht gebotten / das man einen verfuͤrischen menschen 832 Col.6. 833 Rom.14. 834 Warnung sol vor der straff gon. 835 Antwort auff etliche gegenwürff

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Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
BSB - Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (Sign. 2 Hom. 44) (2014-03-12T12:00:00Z)

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [90]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/272>, abgerufen am 24.11.2024.