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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Neüntzehende
den tyrannischen künig Naas. Vonn sölicher vrsachen wegen werdend krieg von den Fürsten vnnd oberkeiten recht vnnd ordenlich fürgenommen. 857 Hierinn gehorsammend auch die kriegßleüth vnnd vnderthonen der oberkeit billich / ja es ist jhnen auch ein grosse ehr / vnnd kein nachtheil so sie also vonn billicher vrsachen wegen / für die religion / für die gesatzt Gottes / für das lieb vatterland / für weib vnd kind streytend / sterbend vnnd vmbkommend. Derhalben so man sich in krieg begibt / vnnd die schwär arbeit deß kriegs auffnimpt / so sol man nicht auff genieß oder auff wollust sehen / deß man nach überwundner gfar pflegen wölle / sonder jedermans auffsehen sol sein auff gerechtigkeit / auff gemeinen friden / auff rettung der warheit vnnd vnschuld / das nammlich nach erlangtem sig / nach dem der feyend überwunden vnd in ordnung bracht ist / die religion / der glaub / gericht vnd gerechtigkeit / die kirchen Gottes / alle heilige breüch / ordnung / disciplin vnnd zucht der kirchen / alle studia vnd guote künst gruonind / den armen geholffen vnd geraten / witwen vnnd weisen guots bewisen werd / vnnd das alle ersammen alten / alle fromme töchteren / alle erbaren frawen vnd haußmüteren läben / ja rüwig läben / Gott dienen / Gott loben / vnd Gott vereeren mügind. Darauff habend die dapfferen helden vnsere lieben altuorderen / Nammlich Abraham / Moses / Josue / Dauid vnnd andere / auch vnsere vätter säliger gedechtnuß / mit deß gemüts vnd auch mit deß leybs augen gesehen / vnd das einig allweg bedacht / so offt sie wider die feyend zuo schirm der kirchen vnd des regiments krieg fürgenommen habend vnnd inn streyt zogen sind. Welchen man mit sampt anderen dapfferen vnnd gottsförchtigen kriegsleüthen allen / inn der gmeind der heiligen / ewigs lob schuldig ist. / Dargegen den faulen forchtsammen / gottlosen / eigennützigen / gottslesterischen / leichtfertigen vnnd inn allem muotwill versoffnen kriegßgurglen / durch welcher faulkeit / frässen / sauffen / geilheit vnd gottlose / auch auff den heütigen tag vil fürnemmer Reychstett vnd land / auch herrliche wolgezierte regiment zerstört werdend vnnd zuo grund gond / gehört nichts dann ewige schmach vnd schand / vnnd Gott selb hatt söliche verderpte leüth verfluocht inn die ewigkeit.

858 Auß dem allem sehend wir nun / das man keine krieg sol fürnemmen / anders dann wider feyend / vnd wider lasterhaffte vnbesserliche menschen. Dann das sind überauß vngerechte krieg / die man fürnimpt wider verwante / oder wider vnschuldige / oder auch wider die / bey denen noch hoffnung der besserung ist. Es sind auch das vngerechte krieg / die nit auff rechte weiß vnd maß / vnd allein von ringer sachen wegen fürgenommen werdend. Dann man je alles vorhin sonst versuochen sol / eb man zum waffen greiffe. Niemand sol man fräfenlich inn sein land fallen / niemand sol man sein freyheit nemmen vnd vndertrucken / es seyend gleich frembde völcker oder deine vndertonen. Man sol hierin keiner bösen anfechtung volgen / die das gemüt verzuckt vnnd verfürt / als wie da ist begird zuo herschen / gytz / liebe der gaben / yfer vnd verbunst / vnnd was der anfechtungen meer sind. Krieg ist wol ein artzny / aber ein gefarliche vnd tödliche / gleich wie das auffhawen vnd abschniden der glideren. Wenn eim ein hand brünt / vnnd gefar ist / der gantz arm werde dauon entzünt / ja der mensch müße sein überal sterben / noch so hawst die hand nit ab / biß dz du es alles versuochst vnd innen wirst / das dir sonst niener mit mag gholffen werden. Also sol man auch krieg nit fürnemmen / es wölle dann sonst alles nit helffen / Doch söllend aber darbey die oberkeiten auch indenck sein vnnd luogen / das sie sich hierinn nit etwan zuo gar verspätigind.

859 Vnd so verr ists / dz daß wort Gottes rechte krieg verbüte / dz es auch kriegßrecht vnd satzungen fürschreibt / vnd darzuo auch vil byspil der kriegen vnd aller

857 Lob rechts kriegens vnd frommer kriegßleüthen.
858 Welches vnrechte krieg seyend.
859 Kriegßrecht wirt auch im Wort Gottes fürgeschriben.

Die Neüntzehende
den tyrannischen künig Naas. Vonn soͤlicher vrsachen wegen werdend krieg von den Fürsten vnnd oberkeiten recht vnnd ordenlich fürgenommen. 857 Hierinn gehorsammend auch die kriegßleüth vnnd vnderthonen der oberkeit billich / ja es ist jhnen auch ein grosse ehr / vnnd kein nachtheil so sie also vonn billicher vrsachen wegen / für die religion / für die gesatzt Gottes / für das lieb vatterland / für weib vnd kind streytend / sterbend vnnd vmbkommend. Derhalben so man sich in krieg begibt / vnnd die schwaͤr arbeit deß kriegs auffnimpt / so sol man nicht auff genieß oder auff wollust sehen / deß man nach überwundner gfar pflegen woͤlle / sonder jedermans auffsehen sol sein auff gerechtigkeit / auff gemeinen friden / auff rettung der warheit vnnd vnschuld / das nammlich nach erlangtem sig / nach dem der feyend überwunden vnd in ordnung bracht ist / die religion / der glaub / gericht vnd gerechtigkeit / die kirchen Gottes / alle heilige breüch / ordnung / disciplin vnnd zucht der kirchen / alle studia vnd guͦte künst gruͦnind / den armen geholffen vnd geraten / witwen vnnd weisen guͦts bewisen werd / vnnd das alle ersammen alten / alle fromme toͤchteren / alle erbaren frawen vnd haußmuͤteren laͤben / ja ruͤwig laͤben / Gott dienen / Gott loben / vnd Gott vereeren mügind. Darauff habend die dapfferen helden vnsere lieben altuͦrderen / Nammlich Abraham / Moses / Josue / Dauid vnnd andere / auch vnsere vaͤtter saͤliger gedechtnuß / mit deß gemuͤts vnd auch mit deß leybs augen gesehen / vnd das einig allweg bedacht / so offt sie wider die feyend zuͦ schirm der kirchen vnd des regiments krieg fürgenommen habend vnnd inn streyt zogen sind. Welchen man mit sampt anderen dapfferen vnnd gottsfoͤrchtigen kriegsleüthen allen / inn der gmeind der heiligen / ewigs lob schuldig ist. / Dargegen den faulen forchtsammen / gottlosen / eigennützigen / gottslesterischen / leichtfertigen vnnd inn allem muͦtwill versoffnen kriegßgurglen / durch welcher faulkeit / fraͤssen / sauffen / geilheit vnd gottlose / auch auff den heütigen tag vil fürnemmer Reychstett vnd land / auch herrliche wolgezierte regiment zerstoͤrt werdend vnnd zuͦ grund gond / gehoͤrt nichts dann ewige schmach vnd schand / vnnd Gott selb hatt soͤliche verderpte leüth verfluͦcht inn die ewigkeit.

858 Auß dem allem sehend wir nun / das man keine krieg sol fürnemmen / anders dann wider feyend / vnd wider lasterhaffte vnbesserliche menschen. Dann das sind überauß vngerechte krieg / die man fürnimpt wider verwante / oder wider vnschuldige / oder auch wider die / bey denen noch hoffnung der besserung ist. Es sind auch das vngerechte krieg / die nit auff rechte weiß vnd maß / vnd allein von ringer sachen wegen fürgenommen werdend. Dann man je alles vorhin sonst versuͦchen sol / eb man zum waffen greiffe. Niemand sol man fraͤfenlich inn sein land fallen / niemand sol man sein freyheit nemmen vnd vndertrucken / es seyend gleich frembde voͤlcker oder deine vndertonen. Man sol hierin keiner boͤsen anfechtung volgen / die das gemuͤt verzuckt vnnd verfuͤrt / als wie da ist begird zuͦ herschen / gytz / liebe der gaben / yfer vnd verbunst / vnnd was der anfechtungen meer sind. Krieg ist wol ein artzny / aber ein gefarliche vnd toͤdliche / gleich wie das auffhawen vnd abschniden der glideren. Wenn eim ein hand brünt / vnnd gefar ist / der gantz arm werde dauon entzünt / ja der mensch muͤße sein überal sterben / noch so hawst die hand nit ab / biß dz du es alles versuͦchst vnd innen wirst / das dir sonst niener mit mag gholffen werden. Also sol man auch krieg nit fürnemmen / es woͤlle dann sonst alles nit helffen / Doch soͤllend aber darbey die oberkeiten auch indenck sein vnnd luͦgen / das sie sich hierinn nit etwan zuͦ gar verspaͤtigind.

859 Vnd so verr ists / dz daß wort Gottes rechte krieg verbüte / dz es auch kriegßrecht vnd satzungen fürschreibt / vnd darzuͦ auch vil byspil der kriegen vnd aller

857 Lob rechts kriegens vnd frommer kriegßleüthen.
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859 Kriegßrecht wirt auch im Wort Gottes fürgeschriben.
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[[95]/0282] Die Neüntzehende den tyrannischen künig Naas. Vonn soͤlicher vrsachen wegen werdend krieg von den Fürsten vnnd oberkeiten recht vnnd ordenlich fürgenommen. 857 Hierinn gehorsammend auch die kriegßleüth vnnd vnderthonen der oberkeit billich / ja es ist jhnen auch ein grosse ehr / vnnd kein nachtheil so sie also vonn billicher vrsachen wegen / für die religion / für die gesatzt Gottes / für das lieb vatterland / für weib vnd kind streytend / sterbend vnnd vmbkommend. Derhalben so man sich in krieg begibt / vnnd die schwaͤr arbeit deß kriegs auffnimpt / so sol man nicht auff genieß oder auff wollust sehen / deß man nach überwundner gfar pflegen woͤlle / sonder jedermans auffsehen sol sein auff gerechtigkeit / auff gemeinen friden / auff rettung der warheit vnnd vnschuld / das nammlich nach erlangtem sig / nach dem der feyend überwunden vnd in ordnung bracht ist / die religion / der glaub / gericht vnd gerechtigkeit / die kirchen Gottes / alle heilige breüch / ordnung / disciplin vnnd zucht der kirchen / alle studia vnd guͦte künst gruͦnind / den armen geholffen vnd geraten / witwen vnnd weisen guͦts bewisen werd / vnnd das alle ersammen alten / alle fromme toͤchteren / alle erbaren frawen vnd haußmuͤteren laͤben / ja ruͤwig laͤben / Gott dienen / Gott loben / vnd Gott vereeren mügind. Darauff habend die dapfferen helden vnsere lieben altuͦrderen / Nammlich Abraham / Moses / Josue / Dauid vnnd andere / auch vnsere vaͤtter saͤliger gedechtnuß / mit deß gemuͤts vnd auch mit deß leybs augen gesehen / vnd das einig allweg bedacht / so offt sie wider die feyend zuͦ schirm der kirchen vnd des regiments krieg fürgenommen habend vnnd inn streyt zogen sind. Welchen man mit sampt anderen dapfferen vnnd gottsfoͤrchtigen kriegsleüthen allen / inn der gmeind der heiligen / ewigs lob schuldig ist. / Dargegen den faulen forchtsammen / gottlosen / eigennützigen / gottslesterischen / leichtfertigen vnnd inn allem muͦtwill versoffnen kriegßgurglen / durch welcher faulkeit / fraͤssen / sauffen / geilheit vnd gottlose / auch auff den heütigen tag vil fürnemmer Reychstett vnd land / auch herrliche wolgezierte regiment zerstoͤrt werdend vnnd zuͦ grund gond / gehoͤrt nichts dann ewige schmach vnd schand / vnnd Gott selb hatt soͤliche verderpte leüth verfluͦcht inn die ewigkeit. 858 Auß dem allem sehend wir nun / das man keine krieg sol fürnemmen / anders dann wider feyend / vnd wider lasterhaffte vnbesserliche menschen. Dann das sind überauß vngerechte krieg / die man fürnimpt wider verwante / oder wider vnschuldige / oder auch wider die / bey denen noch hoffnung der besserung ist. Es sind auch das vngerechte krieg / die nit auff rechte weiß vnd maß / vnd allein von ringer sachen wegen fürgenommen werdend. Dann man je alles vorhin sonst versuͦchen sol / eb man zum waffen greiffe. Niemand sol man fraͤfenlich inn sein land fallen / niemand sol man sein freyheit nemmen vnd vndertrucken / es seyend gleich frembde voͤlcker oder deine vndertonen. Man sol hierin keiner boͤsen anfechtung volgen / die das gemuͤt verzuckt vnnd verfuͤrt / als wie da ist begird zuͦ herschen / gytz / liebe der gaben / yfer vnd verbunst / vnnd was der anfechtungen meer sind. Krieg ist wol ein artzny / aber ein gefarliche vnd toͤdliche / gleich wie das auffhawen vnd abschniden der glideren. Wenn eim ein hand brünt / vnnd gefar ist / der gantz arm werde dauon entzünt / ja der mensch muͤße sein überal sterben / noch so hawst die hand nit ab / biß dz du es alles versuͦchst vnd innen wirst / das dir sonst niener mit mag gholffen werden. Also sol man auch krieg nit fürnemmen / es woͤlle dann sonst alles nit helffen / Doch soͤllend aber darbey die oberkeiten auch indenck sein vnnd luͦgen / das sie sich hierinn nit etwan zuͦ gar verspaͤtigind. 859 Vnd so verr ists / dz daß wort Gottes rechte krieg verbüte / dz es auch kriegßrecht vnd satzungen fürschreibt / vnd darzuͦ auch vil byspil der kriegen vnd aller 857 Lob rechts kriegens vnd frommer kriegßleüthen. 858 Welches vnrechte krieg seyend. 859 Kriegßrecht wirt auch im Wort Gottes fürgeschriben.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [95]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/282>, abgerufen am 24.11.2024.