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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
gottsförchtig vnd der religion geflissen was. Zuo dem dienet auch noch ein ander ampt das die priester hattend / nammlich das richten vnd entscheiden zwüschend handel vnd handel / zwüschend dem reinen vnnd vnreinen. 1276 Welche bede stuck weytlöuffiger beschriben werdend Deut. xvij. Leuit. xiij. vnd xiiij. Dann so sich etwan ein schwärer handel erhuob / so ward der für sie bracht in die hauptstett. Vnd so jemand deß aussatzes verdacht was / so erkantend die priester vmb die kranckheit / nach jrer fürgeschribnen satzung vnd ordnung.

1277 Also hab ich nun bißhär kurtz zuosammen verfaßt / wz dz priesterlich ampt deß alten volcks gewesen vnd vermögen / vnd hab allein die fürnempsten stuck daruon erzellt. Wie sie nun mit dem / der gmeind vnd kirchen Jsraels dienetend / also läptend sie auch vß dem ynkommen vnd vermögen der kirchen. Dann Gott verordnet jnen jre gwüsse behusungen vnd ynkommen im glopten land / vnd zoch jnen vß / acht vnd viertzig stett vß dem gantzen Jsraelitischen land / vnder welchen sechs zuo freystetten geordnet wurdend. Er hieß auch den priesteren zuo nechst ringwys vmb die stett / vff tusent ellen wyt vmbher / für jr vich vnd hußgesind güter vnd väld geben. Jn denen stetten aber warend schuolen / die fein also durch das gantz land hinweg außtheilt warend / das es mencklichem gelegen was vnd nicht weyt von den vmbligenden orten zuo sölichen schuolen zuo kommen. Jn denen opffert man aber nicht. Dann allein an eim ort hat Gott gebotten zuo opfferen / 1278 deßhalb sie järlich drey mal hinauff giengend zum tempel gen opfferen. 1279 Jn disen schuolen allen laß man alle Sabbath das gesatzt deß Herren. Das ynkommen aber was groß. Welches beschriben wirt Num. am xviij. vnd Leuit. am letsten. Hattend deßhalb guots gnuog die priester / die jren zuo erhalten vnnd eerlich zuo läben. Darneben giengend sie aber nit müßig / wuoletend auch in keim überfluß / sonder läptend mäßig / lagend fleyßig ob der gschrifft vnd lartend treüwlich. Das seye nun bißhär also geredt von den personen / so zum gottsdienst verordnet.

1280 Dieweil es sich nun nach dem gesatzt deß Herren nit gezimpt anders dann an einem ort zuo opfferen / so was deßhalb ein gewüsses ort bestimpt / da die priester / als in einer heiligen werckstat / der opfferen vnd deß diensts pflegtend. Darumb erforderet nun die ordnung vnd der handel / das ich auch von disem heiligen ort etwas rede. Dises ort was nun anfencklich der tabernackel Mosis / hernach aber der tempel Salomons. Das gesatzt aber das da gebütet / das die opffer nienen dann an eim ort / es seye dann auß besonderer nachlaßung Gottes / geschehen söllind / stat Deut. am xij. vnd Leuit. am xvij. Cap. vnd hat sein gheimnuß vnd bedütung vff Christum / der allein ein mal / vnd an einem ort geopfferet ist / zur versünung der gantzen wält. Von dem bald hernach wyter / Den tabernackel aber / oder die hütten (die in latin tabernaculum oder tentorium constitutionis, in tütsch die hütten deß bscheids / darumb dz sie von Gott constituiert / das ist bscheid da zuo empfahen / vnnd den waren gottsdienst alda zuo volbringen / verordnet was genennt ward) hatt das volck Jsraels inn der Wüste an statt deß tempels. Dann dieweil sie viertzig jar inn der Wüste vmbzogend / so reympt sich nicht das sie ein gesatzten Tempel hettind / sonder allein ein sölchen den man tragen könte. Der ward auff dise weyß auffgericht / vnnd was gar nach also / wie volget. 1281 Zum ersten wurdend löcher in die erden gemacht / darinn stuondend silberne pföstlin / die da dienetend die brätter darauff an einanderen zuo einer wand auff zuorichten / vnd warend zuo eim jeden brätt / oder laden geordnet zwey pföstlin. Dann jedes brätt hatt vndenfür zwen zapffen / die inn die pföstlin giengend. Der brätteren aber warend auff jetweder seyten deß tabernackels / nammlich gegen Mittag vnd gegen Mittnacht zwentzig / vnnd gegen Nidergang achte / die alle mit gold überzogen / vnd zehen ellen hoch warend. Dise wurdend also auffrecht auff die pföstli gesetzt oder gesteckt /

1276 Richten vnd erkennen.
1277 Von dem ynkommen vnd wonungen der priesteren.
1278 Leuit.25.
1279 Schuolen.
1280 Von dem geheiligeten ort.
1281 Exod.26. Von der form deß tabernackels.

Predig.
gottsfoͤrchtig vnd der religion geflissen was. Zuͦ dem dienet auch noch ein ander ampt das die priester hattend / nammlich das richten vnd entscheiden zwüschend handel vnd handel / zwüschend dem reinen vnnd vnreinen. 1276 Welche bede stuck weytloͤuffiger beschriben werdend Deut. xvij. Leuit. xiij. vnd xiiij. Dann so sich etwan ein schwaͤrer handel erhuͦb / so ward der für sie bracht in die hauptstett. Vnd so jemand deß aussatzes verdacht was / so erkantend die priester vmb die kranckheit / nach jrer fürgeschribnen satzung vnd ordnung.

1277 Also hab ich nun bißhaͤr kurtz zuͦsammen verfaßt / wz dz priesterlich ampt deß alten volcks gewesen vnd vermoͤgen / vnd hab allein die fürnempsten stuck daruͦn erzellt. Wie sie nun mit dem / der gmeind vnd kirchen Jsraels dienetend / also laͤptend sie auch vß dem ynkommen vnd vermoͤgen der kirchen. Dann Gott verordnet jnen jre gwüsse behusungen vnd ynkommen im glopten land / vnd zoch jnen vß / acht vnd viertzig stett vß dem gantzen Jsraelitischen land / vnder welchen sechs zuͦ freystetten geordnet wurdend. Er hieß auch den priesteren zuͦ nechst ringwys vmb die stett / vff tusent ellen wyt vmbher / für jr vich vnd hußgesind guͤter vnd vaͤld geben. Jn denen stetten aber warend schuͦlen / die fein also durch das gantz land hinweg außtheilt warend / das es mencklichem gelegen was vnd nicht weyt von den vmbligenden orten zuͦ soͤlichen schuͦlen zuͦ kommen. Jn denen opffert man aber nicht. Dann allein an eim ort hat Gott gebotten zuͦ opfferen / 1278 deßhalb sie jaͤrlich drey mal hinauff giengend zum tempel gen opfferen. 1279 Jn disen schuͦlen allen laß man alle Sabbath das gesatzt deß Herren. Das ynkommen aber was groß. Welches beschriben wirt Num. am xviij. vnd Leuit. am letsten. Hattend deßhalb guͦts gnuͦg die priester / die jren zuͦ erhalten vnnd eerlich zuͦ laͤben. Darneben giengend sie aber nit muͤßig / wuͦletend auch in keim überfluß / sonder laͤptend maͤßig / lagend fleyßig ob der gschrifft vnd lartend treüwlich. Das seye nun bißhaͤr also geredt von den personen / so zum gottsdienst verordnet.

1280 Dieweil es sich nun nach dem gesatzt deß Herren nit gezimpt anders dann an einem ort zuͦ opfferen / so was deßhalb ein gewüsses ort bestimpt / da die priester / als in einer heiligen werckstat / der opfferen vnd deß diensts pflegtend. Darumb erforderet nun die ordnung vnd der handel / das ich auch von disem heiligen ort etwas rede. Dises ort was nun anfencklich der tabernackel Mosis / hernach aber der tempel Salomons. Das gesatzt aber das da gebütet / das die opffer nienen dann an eim ort / es seye dann auß besonderer nachlaßung Gottes / geschehen soͤllind / stat Deut. am xij. vnd Leuit. am xvij. Cap. vnd hat sein gheimnuß vnd bedütung vff Christum / der allein ein mal / vnd an einem ort geopfferet ist / zur versuͤnung der gantzen waͤlt. Von dem bald hernach wyter / Den tabernackel aber / oder die hütten (die in latin tabernaculum oder tentorium constitutionis, in tütsch die hütten deß bscheids / darumb dz sie von Gott constituiert / das ist bscheid da zuͦ empfahen / vnnd den waren gottsdienst alda zuͦ volbringen / verordnet was genennt ward) hatt das volck Jsraels inn der Wuͤste an statt deß tempels. Dann dieweil sie viertzig jar inn der Wuͤste vmbzogend / so reympt sich nicht das sie ein gesatzten Tempel hettind / sonder allein ein soͤlchen den man tragen koͤnte. Der ward auff dise weyß auffgericht / vnnd was gar nach also / wie volget. 1281 Zum ersten wurdend loͤcher in die erden gemacht / darinn stuͦndend silberne pfoͤstlin / die da dienetend die braͤtter darauff an einanderen zuͦ einer wand auff zuͦrichten / vnd warend zuͦ eim jeden braͤtt / oder laden geordnet zwey pfoͤstlin. Dann jedes braͤtt hatt vndenfür zwen zapffen / die inn die pfoͤstlin giengend. Der braͤtteren aber warend auff jetweder seyten deß tabernackels / nammlich gegen Mittag vnd gegen Mittnacht zwentzig / vnnd gegen Nidergang achte / die alle mit gold überzogen / vnd zehen ellen hoch warend. Dise wurdend also auffrecht auff die pfoͤstli gesetzt oder gesteckt /

1276 Richten vnd erkennen.
1277 Von dem ynkommen vnd wonungen der priesteren.
1278 Leuit.25.
1279 Schuͦlen.
1280 Von dem geheiligeten ort.
1281 Exod.26. Von der form deß tabernackels.
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                   etwas rede. Dises ort was nun anfencklich der tabernackel Mosis / hernach aber der
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                   constituiert / das ist bscheid da zu&#x0366; empfahen / vnnd den waren
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[CXLIII./0377] Predig. gottsfoͤrchtig vnd der religion geflissen was. Zuͦ dem dienet auch noch ein ander ampt das die priester hattend / nammlich das richten vnd entscheiden zwüschend handel vnd handel / zwüschend dem reinen vnnd vnreinen. 1276 Welche bede stuck weytloͤuffiger beschriben werdend Deut. xvij. Leuit. xiij. vnd xiiij. Dann so sich etwan ein schwaͤrer handel erhuͦb / so ward der für sie bracht in die hauptstett. Vnd so jemand deß aussatzes verdacht was / so erkantend die priester vmb die kranckheit / nach jrer fürgeschribnen satzung vnd ordnung. 1277 Also hab ich nun bißhaͤr kurtz zuͦsammen verfaßt / wz dz priesterlich ampt deß alten volcks gewesen vnd vermoͤgen / vnd hab allein die fürnempsten stuck daruͦn erzellt. Wie sie nun mit dem / der gmeind vnd kirchen Jsraels dienetend / also laͤptend sie auch vß dem ynkommen vnd vermoͤgen der kirchen. Dann Gott verordnet jnen jre gwüsse behusungen vnd ynkommen im glopten land / vnd zoch jnen vß / acht vnd viertzig stett vß dem gantzen Jsraelitischen land / vnder welchen sechs zuͦ freystetten geordnet wurdend. Er hieß auch den priesteren zuͦ nechst ringwys vmb die stett / vff tusent ellen wyt vmbher / für jr vich vnd hußgesind guͤter vnd vaͤld geben. Jn denen stetten aber warend schuͦlen / die fein also durch das gantz land hinweg außtheilt warend / das es mencklichem gelegen was vnd nicht weyt von den vmbligenden orten zuͦ soͤlichen schuͦlen zuͦ kommen. Jn denen opffert man aber nicht. Dann allein an eim ort hat Gott gebotten zuͦ opfferen / 1278 deßhalb sie jaͤrlich drey mal hinauff giengend zum tempel gen opfferen. 1279 Jn disen schuͦlen allen laß man alle Sabbath das gesatzt deß Herren. Das ynkommen aber was groß. Welches beschriben wirt Num. am xviij. vnd Leuit. am letsten. Hattend deßhalb guͦts gnuͦg die priester / die jren zuͦ erhalten vnnd eerlich zuͦ laͤben. Darneben giengend sie aber nit muͤßig / wuͦletend auch in keim überfluß / sonder laͤptend maͤßig / lagend fleyßig ob der gschrifft vnd lartend treüwlich. Das seye nun bißhaͤr also geredt von den personen / so zum gottsdienst verordnet. 1280 Dieweil es sich nun nach dem gesatzt deß Herren nit gezimpt anders dann an einem ort zuͦ opfferen / so was deßhalb ein gewüsses ort bestimpt / da die priester / als in einer heiligen werckstat / der opfferen vnd deß diensts pflegtend. Darumb erforderet nun die ordnung vnd der handel / das ich auch von disem heiligen ort etwas rede. Dises ort was nun anfencklich der tabernackel Mosis / hernach aber der tempel Salomons. Das gesatzt aber das da gebütet / das die opffer nienen dann an eim ort / es seye dann auß besonderer nachlaßung Gottes / geschehen soͤllind / stat Deut. am xij. vnd Leuit. am xvij. Cap. vnd hat sein gheimnuß vnd bedütung vff Christum / der allein ein mal / vnd an einem ort geopfferet ist / zur versuͤnung der gantzen waͤlt. Von dem bald hernach wyter / Den tabernackel aber / oder die hütten (die in latin tabernaculum oder tentorium constitutionis, in tütsch die hütten deß bscheids / darumb dz sie von Gott constituiert / das ist bscheid da zuͦ empfahen / vnnd den waren gottsdienst alda zuͦ volbringen / verordnet was genennt ward) hatt das volck Jsraels inn der Wuͤste an statt deß tempels. Dann dieweil sie viertzig jar inn der Wuͤste vmbzogend / so reympt sich nicht das sie ein gesatzten Tempel hettind / sonder allein ein soͤlchen den man tragen koͤnte. Der ward auff dise weyß auffgericht / vnnd was gar nach also / wie volget. 1281 Zum ersten wurdend loͤcher in die erden gemacht / darinn stuͦndend silberne pfoͤstlin / die da dienetend die braͤtter darauff an einanderen zuͦ einer wand auff zuͦrichten / vnd warend zuͦ eim jeden braͤtt / oder laden geordnet zwey pfoͤstlin. Dann jedes braͤtt hatt vndenfür zwen zapffen / die inn die pfoͤstlin giengend. Der braͤtteren aber warend auff jetweder seyten deß tabernackels / nammlich gegen Mittag vnd gegen Mittnacht zwentzig / vnnd gegen Nidergang achte / die alle mit gold überzogen / vnd zehen ellen hoch warend. Dise wurdend also auffrecht auff die pfoͤstli gesetzt oder gesteckt / 1276 Richten vnd erkennen. 1277 Von dem ynkommen vnd wonungen der priesteren. 1278 Leuit.25. 1279 Schuͦlen. 1280 Von dem geheiligeten ort. 1281 Exod.26. Von der form deß tabernackels.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CXLIII.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/377>, abgerufen am 22.11.2024.