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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Siben vnd zwentzigste
vnd nach verhörter sach / vrteil fellen vnd sprächen. Richten heißt auch / die so in gfar sind erretten / den vndertruckten hälffen / die betrübten schirmen / die bösen vnd lasterhafften straffen vnd zämen. Darumb so heissend nit nur die personen so zuo gricht sitzend / vnd zuosammen kommend zuo richten / das gricht / sonder vil mer die eigentlich erörterung der sachen an jhr selb / vnd das entscheiden auß den gsatzten Gottes nach der billikeit vnd gerechtikeit. Jtem das retten vnd schirmen der frommen / vnd das straaffen der bösen vnd lasterhafften. Richter aber sind / die fürgesetzten deß grichts vnnd der gerechtikeit / die nammlich recht nach den satzungen zwüschend den parthyen entscheidend / die frommen rettend vnd schirmend / die bösen aber straaffend vnd vndertruckend. Darumb so sind dz grichtsgsatzte / welche den Richteren fürschreibend / was sie in den spänen vnd händlen so für sie kommend erkennen / vnd wie sie recht richten / die bösen straffen / vnd die frommen schirmen söllind / Damit by einem yeden / frid / erbarkeit / grechtikeit vnd gmeiner wolstand möge erhalten werden / welches dann der einig zwäck deß Richters vnd aller grichtsgsatzten ist. Dann es wil Gott der gsatztgeber vnd gütig Herr gäntzlich / das dem menschen wol sey / das er säliklich ersammklich vnd rüwig läbe. Darumb wir hie die sorg vnd beschirmung der waaren religion nit außschliessend / sonder vnder die vordersten stuck setzend.

1417 Wie aber die ceremonialischen gsatzt / also sind auch die grichtsgsatzt den Zehen gebotten von Gott zuogethon / die selbigen zuo erleütern vnd zuo handthaben. Dann die Zehen gebott / sind die fürnempsten / vff welche man alle satzungen ziehen muoß / als auff das ewig gmüt Gottes. Jch achten aber nit von nöten sein / das ich eüwer lieb weitlöuffig anzeige / vff welches gebott sich ein yede grichtssatzung referiere / dann sölichs ist heiter / vnnd offenbar einem yeden der sie gegen ein anderen haltet. Dann was für gsatzt geben sind wider todtschlag vnd vnbill / die gehörend alle zuo dem gebott / du solt nicht töden. Welche aber wider Eebruch / huorey / vnd lasterliche geylheit lautend / die gehörend zuo dem gebott / du solt nicht Eebrächen. Was dann in denen gsatzten / wider beschissz betrug falsch vnd wuocher geredt wirt / das gehört vnder das gebott / du solt nit stälen. Was aber gemäldet wirt von falschen leereren vnd abtrünnigen / wie man die mit gwalt paschgen vnd vndertrucken sölle / das erleüteret alles das erst vnnd ander / ja auch das dritt vnd viert gebott der ersten tafel. Dann es mögend etliche gsatzt mer dann nur zuo einem der Zehen gebotten gezogen werden. Das ist nun eim yeden kundtlich vnd offenbar / deßhalb ichs bey dem wil bleiben lassen.

1418 Dieweil aber die grichtsgsatzt vor allen dingen Richter erforderend / die die gsatzt erhaltind vnd erstattind. (Dann wo keine Exequutores vnnd erstatter der satzungen sind / so sind sie gleich als tod / läbendig aber sind sie vnder einer redlichen Oberkeyt / welche auch darumb lex uiua, dz ist / ein läbendig gsatzt genennt wirt) So gond allen grichtsgsatzten die vor / so von der oberkeit / von den Richteren / vnd von jrer erwöllung vnd ampt von Gott gegeben sind. Von der erwöllung läsend wir also.1419 Schaffend här / spricht Moses zum volck / weise verständige leüt / die vnder eüwern stämmen bekannt sind / die wil ich eüch zuo höupteren setzen. Jtem1420 / Richter vnd amptleüt solt du setzen in allen deinen thoren / die der Herr dein Gott dir geben wirt vnder deinen stämmen / das sie dz volck richtind. Vnd noch heiterer spricht Jethro auß eingebung Gottes zuo Mose1421 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die gottsförchtig / waarhafftig / vnd dem gyt fyend sygind / das ist die dem gält vnd gaben nemmen fygend sygind / die setz über sie / oberen über tausend / über hundert / über fünfftzig vnnd über zähen / das sie das volck alle zeit richtind / wirst du das thuon / so wirst du die ordnungen Gottes / vnd deß volcks wolstand erhalten. Dahar dienet auch das wir im buoch Num.1422 läsend / dz Moses gebättet vnd gesprochen / der Herr der Gott der

1417 Das die gerichtsgsatzt auch zuo den zehen gebotten gehörind.
1418 Gsatzt von der Oberkeit vnd richteren.
1419 Deut.1.
1420 Deut.17.
1421 Exo.18.
1422 Num.27.

Die Siben vnd zwentzigste
vnd nach verhoͤrter sach / vrteil fellen vnd spraͤchen. Richten heißt auch / die so in gfar sind erretten / den vndertruckten haͤlffen / die betruͤbten schirmen / die boͤsen vnd lasterhafften straffen vnd zaͤmen. Darumb so heissend nit nur die personen so zuͦ gricht sitzend / vnd zuͦsammen kommend zuͦ richten / das gricht / sonder vil mer die eigentlich eroͤrterung der sachen an jhr selb / vnd das entscheiden auß den gsatzten Gottes nach der billikeit vnd gerechtikeit. Jtem das retten vnd schirmen der frommen / vnd das straaffen der boͤsen vnd lasterhafften. Richter aber sind / die fürgesetzten deß grichts vnnd der gerechtikeit / die nammlich recht nach den satzungen zwüschend den parthyen entscheidend / die frommen rettend vnd schirmend / die boͤsen aber straaffend vnd vndertruckend. Darumb so sind dz grichtsgsatzte / welche den Richteren fürschreibend / was sie in den spaͤnen vnd haͤndlen so für sie kommend erkennen / vnd wie sie recht richten / die boͤsen straffen / vnd die frommen schirmen soͤllind / Damit by einem yeden / frid / erbarkeit / grechtikeit vnd gmeiner wolstand moͤge erhalten werden / welches dann der einig zwaͤck deß Richters vnd aller grichtsgsatzten ist. Dann es wil Gott der gsatztgeber vnd guͤtig Herr gaͤntzlich / das dem menschen wol sey / das er saͤliklich ersammklich vnd ruͤwig laͤbe. Darumb wir hie die sorg vnd beschirmung der waaren religion nit außschliessend / sonder vnder die vordersten stuck setzend.

1417 Wie aber die ceremonialischen gsatzt / also sind auch die grichtsgsatzt den Zehen gebotten von Gott zuͦgethon / die selbigen zuͦ erleütern vnd zuͦ handthaben. Dann die Zehen gebott / sind die fürnempsten / vff welche man alle satzungen ziehen muͦß / als auff das ewig gmuͤt Gottes. Jch achten aber nit von noͤten sein / das ich eüwer lieb weitloͤuffig anzeige / vff welches gebott sich ein yede grichtssatzung referiere / dann soͤlichs ist heiter / vnnd offenbar einem yeden der sie gegen ein anderen haltet. Dann was für gsatzt geben sind wider todtschlag vnd vnbill / die gehoͤrend alle zuͦ dem gebott / du solt nicht toͤden. Welche aber wider Eebruch / huͦrey / vnd lasterliche geylheit lautend / die gehoͤrend zuͦ dem gebott / du solt nicht Eebraͤchen. Was dann in denen gsatzten / wider beschissz betrug falsch vnd wuͦcher geredt wirt / das gehoͤrt vnder das gebott / du solt nit staͤlen. Was aber gemaͤldet wirt von falschen leereren vnd abtrünnigen / wie man die mit gwalt paschgen vnd vndertrucken soͤlle / das erleüteret alles das erst vnnd ander / ja auch das dritt vnd viert gebott der ersten tafel. Dann es moͤgend etliche gsatzt mer dann nur zuͦ einem der Zehen gebotten gezogen werden. Das ist nun eim yeden kundtlich vnd offenbar / deßhalb ichs bey dem wil bleiben lassen.

1418 Dieweil aber die grichtsgsatzt vor allen dingen Richter erforderend / die die gsatzt erhaltind vnd erstattind. (Dann wo keine Exequutores vnnd erstatter der satzungen sind / so sind sie gleich als tod / laͤbendig aber sind sie vnder einer redlichen Oberkeyt / welche auch darumb lex uiua, dz ist / ein laͤbendig gsatzt genennt wirt) So gond allen grichtsgsatzten die vor / so von der oberkeit / von den Richteren / vnd von jrer erwoͤllung vnd ampt von Gott gegeben sind. Von der erwoͤllung laͤsend wir also.1419 Schaffend haͤr / spricht Moses zum volck / weise verstaͤndige leüt / die vnder eüwern staͤmmen bekannt sind / die wil ich eüch zuͦ hoͤupteren setzen. Jtem1420 / Richter vnd amptleüt solt du setzen in allen deinen thoren / die der Herr dein Gott dir geben wirt vnder deinen staͤmmen / das sie dz volck richtind. Vnd noch heiterer spricht Jethro auß eingebung Gottes zuͦ Mose1421 / Sich dich vmb vnder allem volck nach redlichen leüten / die gottsfoͤrchtig / waarhafftig / vnd dem gyt fyend sygind / das ist die dem gaͤlt vnd gaben nemmen fygend sygind / die setz über sie / oberen über tausend / über hundert / über fünfftzig vnnd über zaͤhen / das sie das volck alle zeit richtind / wirst du das thuͦn / so wirst du die ordnungen Gottes / vnd deß volcks wolstand erhalten. Dahar dienet auch das wir im buͦch Num.1422 laͤsend / dz Moses gebaͤttet vnd gesprochen / der Herr der Gott der

1417 Das die gerichtsgsatzt auch zuͦ den zehen gebotten gehoͤrind.
1418 Gsatzt von der Oberkeit vnd richteren.
1419 Deut.1.
1420 Deut.17.
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Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [163]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/418>, abgerufen am 22.11.2024.